Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterin Dr. Engljähringer als Vorsitzende, die Richterin Mag. Höpfl und den Richter Mag. Huemer-Steiner in der Maßnahmenvollzugssache betreffend A* wegen bedingter Entlassung aus der strafrechtlichen Unterbringung nach § 21 Abs 2 StGB über die Beschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss des Landesgerichts Steyr vom 7. Juli 2026, GZ BE1*-11, in nichtöffentlicher Sitzung entschieden:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
BEGRÜNDUNG:
Der am ** geborene A* wurde mit Urteil des Landesgerichts St. Pölten vom 15. Juni 2012, AZ Hv*, wegen je eines Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB, der beharrlichen Verfolgung nach § 107a Abs 1 und Abs 2 Z 1 StGB sowie der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs 2, 84 Abs 1 StGB zu einer zwölfmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt; gleichzeitig wurde seine Einweisung in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs 2 StGB angeordnet.
Demnach hat A*
I)
A) im Zeitraum 2009 bis Frühjahr 2011 in zahlreichen Angriffen B* und C* durch die sinngemäßen Äußerungen, er werde sie umbringen, er werde ihnen das Leben zur Hölle machen und sie würden „was erleben“ gefährlich bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen;
B) am 1. Februar 2012 in D* E* durch die Äußerung: „Hast Angst? Ich stech' dich ab!“ gefährlich bedroht, um ihn dadurch in Furcht und Unruhe zu versetzen;
II) im Zeitraum 2009 bis Frühjahr 2011, mithin längere Zeit hindurch, B* in einer Weise, die geeignet war, sie in ihrer Lebensführung unzumutbar zu beeinträchtigen, widerrechtlich beharrlich verfolgt, indem er ihr regelmäßig in der näheren Umgebung ihrer Wohnung auflauerte und nachging und sie an ihrem Arbeitsplatz aufsuchte, mithin ihre räumliche Nähe aufsuchte;
III) am 30. Jänner 2012 in D* F* durch Versetzen eines Stoßes, durch welchen der Genannte zu Boden stürzte, vorsätzlich am Körper verletzt, wobei die Tat eine an sich schwere Körperverletzung, nämlich eine Schulterluxation mit knöchernem Ausriss des Höckers zur Folge hatte.
Die im Weg der Vikariierung (§ 24 StGB) verbüßte Haftzeit endete am 21. Februar 2013 (ON 5); der Maßnahmenvollzug erfolgt seit Juni 2012, jedoch mit zwei Unterbrechungen aufgrund bedingter Entlassungen. Zwischenzeitig wurde der Betroffene noch zweimal verurteilt, und zwar mit Urteil des Bezirksgerichts St. Pölten vom 7. Oktober 2024, GZ U1*-13, wegen je eines Vergehens nach § 50 Abs 1 Z 3 WaffG und § 146 StGB sowie mit Urteil des Bezirksgerichts Fünfhaus vom 10. April 2025, GZ U2*-15, wegen des Vergehens nach § 146 StGB (./ Ordner “Sonstiges“/“Personalakt“).
Zuletzt wurde die bedingte Entlassung des Betroffenen aus dem Maßnahmenvollzug mit Beschluss des Landesgerichts Steyr vom 26. Juni 2025, AZ BE2*, wegen neuerlicher Delinquenz und beharrlicher Entziehung aus dem Einfluss des Bewährungshelfers sowie Verstößen gegen Weisungen widerrufen (./ Ordner “Sonstiges“/“Personalakt“).
Seit 23. September 2025 befindet sich der Betroffene im FTZ G* (ON 7, 3).
Mit dem nun angefochtenen Beschluss vom 7. Juli 2026 (ON 11) stellte das Erstgericht im Rahmen der amtswegigen jährlichen Überprüfung (§ 25 Abs 3 StGB) nach Einholung einer forensischen Stellungnahme des FTZ G* (ON 7), Einsichtnahme in den Strafakt, den Personalakt (../ Ordner „Sonstiges“) und in die Strafregisterauskunft (ON 5) sowie Anhörung des Betroffenen (ON 10) die Notwendigkeit der weiteren strafrechtlichen Unterbringung des A* in einem forensisch-therapeutischen Zentrum gemäß § 21 Abs 2 StGB fest und wies den Antrag auf bedingte Entlassung ab.
Dagegen wendet sich die Beschwerde des Betroffenen (ON 12), die jedoch ohne Erfolg ist.
Vorbeugende Maßnahmen sind auf unbestimmte Zeit anzuordnen und so lange zu vollziehen, wie es ihr Zweck erfordert (§ 25 Abs 1 StGB). Die bedingte Entlassung aus einer mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme ist zu verfügen, wenn nach der Aufführung und der Entwicklung des Angehaltenen in der Anstalt, nach seiner Person, seinem Gesundheitszustand, seinem Vorleben und nach seinen Aussichten auf ein redliches Fortkommen – mit einfacher Wahrscheinlichkeit (OLG Wien 23 Bs 208/24t mwN; Birklbauer , SbgK § 47 Rz 56; Leukauf/Steininger/Tipold, StGB 5§ 47 Rz 2 mwN) – anzunehmen ist, dass die Gefährlichkeit, gegen die sich die vorbeugende Maßnahme richtet, nicht mehr besteht (§ 47 Abs 2 StGB). Hingegen ist von einem Fortbestehen der Gefährlichkeit, deren Realisierung der Maßnahmenvollzug gerade verhindern soll, dann auszugehen, wenn die der Unterbringung zugrundeliegende Gefährlichkeit weiter vorliegt und sie außerhalb des forensisch-therapeutischen Zentrums („extra muros“) nicht hintangehalten werden kann (14 Os 37/24h; Haslwanterin WK² StGB § 47 Rz 5).
Die spezifische Gefährlichkeit, die im vorliegenden Fall von mit nicht mehr als drei Jahren Freiheitsstrafe bedrohten Anlasstaten (vgl § 21 Abs 3 StGB) in der Befürchtung besteht, dass der Betroffene (sonst) in absehbarer Zukunft unter dem maßgeblichen Einfluss seiner schwerwiegenden und nachhaltigen psychischen Störung mit hoher Wahrscheinlichkeit eine mit Strafe bedrohte Handlung mit schweren Folgen gegen Leib und Leben, die mit mehr als zweijähriger Freiheitsstrafe bedroht ist, begehen werde, samt fehlender Möglichkeit deren Hintanhaltung extra muros, liegt unverändert vor.
Demnach ist auf Basis der ausreichenden und schlüssigen Unterlagen, konkret der jüngsten forensischen Stellungnahme des FTZ G* vom 11. März 2026 (ON 7) in der Zusammenschau mit dem neurologisch-psychiatrischen (Einweisungs-)Gutachten des Sachverständigen Dr. H* vom 3. März 2012 und vom 13. Mai 2012 (./ Ordner “Sonstiges“/“Personalakt“) und dem zuletzt zu AZ BE2* des Landesgerichts Steyr eingeholten klinisch-psychologischen Gutachten der Sachverständigen Mag. I* vom 1. Juni 2025 (./ Ordner „Sonstiges“/“Personalakt“) anzunehmen, dass sich das psychopathologische Zustandsbild des Betroffenen vor dem Hintergrund der nach wie vor aktuellen Diagnose einer schizoaffektiven Störung (F25), psychischen und Verhaltensstörung durch multiplen Substanzgebrauch und Konsum anderer psychotroper Substanzen: Abhängigkeitssyndrom, gegenwärtig abstinent aber in beschützender Umgebung (F19.21) sowie einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit emotional instabilen und dissozialen Zügen (F61) und des bisherigen Therapieverlaufs im relevanten Beobachtungs- und Behandlungszeitraum nicht ausreichend positiv entwickelt hat, um die spezifische Gefährlichkeit des Untergebrachten außerhalb der schützenden Struktur eines forensisch-therapeutischen Zentrums hintanhalten zu können.
Dabei wird nicht übersehen, dass beim Betroffenen aktuell die Bereitschaft gegeben ist, antipsychotische Medikation einzunehmen, und er dieser Empfehlung nachkommt. Er zeigt auch Bemühungen, zumindest an einigen (therapeutischen) Angeboten im FTZ G* teilzunehmen (ON 7, 11). Seit Mitte Jänner 2026 ist er einmal wöchentlich im hausinternen Therapiebetrieb des FTZ G* beschäftigt. Nach anfänglichen Ausfällen aufgrund begründeter körperlicher Beschwerden nimmt er zumeist am Therapiebetrieb teil. Dort arbeitet er gewissenhaft und zeigt Interesse an den Aufgaben (ON 7, 4). All dies ändert aber nichts daran, dass die Risikofaktoren, die die Gefährlichkeit zum Zeitpunkt der Indexdelikte bedingten, im Verlauf bislang nicht abgebaut werden konnten. Aufgrund der defizitären emotionalen Kontrolle des Betroffenen, welche durch seinen erheblichen multiplen Substanzmissbrauch und durch seine psychotische Störung potenziert wird, neigt er dazu, auf Zurückweisung und Widerspruch mit impulsiven und gewalttätigen Verhaltensweisen zu reagieren. Er zeigt nach wie vor psychotische Symptome wie Überwachungs-, Übertragungs- und Verschwörungs- sowie Vergiftungsideen. Aufgrund der kombinierten Persönlichkeitsstörung mit dissozialen Anteilen fällt es dem Betroffenen schwer, aus Konsequenzen seiner kriminellen Handlungen zu lernen. Das Unrecht der Delikte wird nicht eingesehen und die Taten selbst werden als rechtmäßige Reaktionen auf die Umwelt angesehen, zu welcher eine realitätsverzerrte Beziehung besteht (ON 7, 7 ff).
Entgegen der Beschwerdeargumentation verhilft dem Betroffenen auch die isolierte Hervorhebung einzelner, im jüngsten klinisch-psychologischen Gutachten der Sachverständigen Mag. I* und in der Stellungnahme des FTZ G* angeführter Ergebnisse angewandter Risikoprognoseinstrumente (PCL-R, VRAG-R, VRS; ON 10, 8 f und 11) zu keiner günstigeren Sicht. Denn zentrale Elemente des Risikomanagements sind nach wie vor das wahnhaft-paranoide Erleben im Rahmen der schizoaffektiven Störung, welches das Denken und Erleben des Betroffenen völlig vereinnahmt, sowie Strategien im Umgang mit seiner Suchterkrankung. Die starken Affekte, die mit dem Wahn verbunden sind, die Kraft des Antriebs und der produktiven Ausgestaltung, die im Zusammenhang mit dem Wahn auftreten, erhöhen signifikant die Gefahr, dass dieser Wahn wiederum handlungsleitend wird. Durch die Symptome der schizoaffektiven Störung ist eine Deliktbearbeitung mit dem Betroffenen gegenwärtig noch deutlich erschwert, da das von der Sachverständigen Mag. I* benannte florid-psychotische Zustandsbild mitunter die (psychologischen) Gesprächssituation dominiert und eine deliktorientierte Auseinandersetzung behindert. Eindeutig wahnhafte Erlebnisse, wie abgehört zu werden, Verschwimmen der Ich-Grenzen, Fremdsteuerung durch andere Personen in den klinisch-psychologischen Gesprächen werden oftmals wiederholt. Eine wahrgenommene Eigenverantwortlichkeit für sein (kriminelles) Verhalten ist beim Betroffenen durch sein Wahnsystem und seine dissozialen Anteile (wiederholte Deliktsetzungen, dem Überschreiten gesellschaftlicher Normen und Gesetze, eingeschränktes Lernen aus Bestrafung) im gegenwärtigen Haftblock kaum zu erkennen und machen auch deshalb das forensisch-therapeutische Setting alternativlos, ist doch der Betroffene nicht in der Lage, den Sinn gerichtlicher Weisungen oder des Risikomanagements im Allgemeinen zu verstehen oder sich – mangels Paktfähigkeit – an Weisungen zu halten (./ Ordner “Sonstiges“/“Personalakt“ GA Mag. I* 72). Insofern stellt auch eine vollbetreute Wohneinrichtung derzeit keine Alternative zur Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum dar.
Abgesehen vom bisherigen Scheitern extramuraler Betreuungssettings und dem überdauernd mangelnden Ansprechen auf Behandlungs- und Kontrollmaßnahmen im Längsschnitt ist im gegenständlichen Zusammenhang auch die jüngere Verurteilung des Betroffenen nach § 50 WaffG wegen Besitzes eines schlagstockähnlichen Shen-Suo-Gun trotz aufrechten Waffenverbots (AZ U1* des Bezirksgerichts St. Pölten, ./ Ordner “Sonstiges“/“Personalakt“) während offener Probezeit nach seiner (zweiten) bedingten Entlassung aus der hier vollzugskausalen Unterbringung (ON 5, 2 f) nicht zu vernachlässigen.
Die von der Beschwerde reklamierte Einholung eines neuen psychiatrischen Gutachtens ist bislang (noch) nicht angezeigt. Ob ein ärztliches Gutachten ausreichend aktuell ist, hängt von den besonderen Umständen des Falls ab. Ein wesentliches Element in diesem Zusammenhang ist, ob es in der Situation des Betroffenen seit der letzten Untersuchung durch einen Experten potentiell bedeutsame Änderungen gab (EGMR RIS-Justiz RS0128272 [T10]), was hier klar zu verneinen ist, zeichnen doch vorliegend das unbedenkliche Gutachten der Sachverständigen Mag. I* vom 1. Juni 2025 (letzte Exploration am 26. Mai 2025) und die Stellungnahme des FTZ G* vom 11. März 2026 in ihrer Gesamtschau ein in sich schlüssiges und nachvollziehbares Bild vom (de facto) gleichbleibenden Gesundheitszustand des Betroffenen und bilden diese damit insgesamt eine ausreichende Grundlage für die Entscheidung nach § 47 StGB. Die vom Rechtsmittelwerber ins Treffen geführten – von ihm an anderer Stelle selbst als aktuell unmerklich bezeichneten (ON 12, 7) – Entwicklungen (Einnahme anti-psychotischer Medikation, anfängliche Bemühungen zur Teilnahme an einigen [therapeutischen] Angeboten und Bereitschaft zur Auseinandersetzung mit Problembereichen sowie Bereitschaft zur Inanspruchnahme einer Psychotherapie) begründen nämlich noch keine wesentliche Änderung der maßgeblichen Prognosegrundlagen; vielmehr spricht die Betreuungsdokumentation unmissverständlich für ein unverändert hohes Niveau der Behandlungsbedürftigkeit des Betroffenen.
Dass bislang keine merklichen Behandlungsfortschritte erzielt wurden, wurde dem Betroffenen im Übrigen nie „vorgeworfen“, was dessen Beschwerde verkennt. Auch schuldet die Anstalt ihrerseits dem Betroffenen im Maßnahmenvollzug keinen therapeutischen Heilerfolg, sondern schlicht die ärztliche (insbesondere psychiatrische, psychotherapeutische, psychohygienische und pädagogische) Behandlung und Betreuung lege artis unter dem Blickwinkel der Erreichung der Vollzugszwecke (§§ 164 ff StVG; Drexler/Weger, StVG 5 § 164 Rz 1 und § 166 Rz 1), wozu das Rechtsmittel aber keine sachdienliche Kritik vorbringt. Entscheidend ist ohnehin nicht die Ursache bislang fehlender Fortschritte, sondern allein die Frage, ob die spezifische Gefährlichkeit des Betroffenen – wie eingangs dargelegt – mittlerweile so weit abgebaut werden konnte, dass sie außerhalb des forensisch-therapeutischen Zentrums hintangehalten werden kann.
Dazu ist freilich in der Gesamtschau mit der Vordelinquenz des Betroffenen und angesichts seines aktuellen Krankheitsbildes, namentlich einer in rund zwei Jahrzehnten trotz zuletzt etablierter neuroleptischer Medikation nicht gelungenen anhaltenden psychopathologischen Stabilisierung sowie Scheiterns zweier Versuche, den Betroffenen in einer Nachsorgeeinrichtung anzubinden, seiner defizitären emotionalen Kontrolle und der daraus abzuleitenden Unvorhersehbarkeit, ob und wann sich bei ihm das Abwehrverhalten gegenüber wahnhaft erlebten Bedrohungsgefühlen (neben Selbst- auch) in Fremdaggressionen manifestiert, mit der überzeugenden Einschätzung der Sachverständigen Mag. I* und der Betreuungsverantwortlichen mit hoher Wahrscheinlichkeit zu befürchten, dass der Betroffene ohne stationäre Anstaltsunterbringung in absehbarer Zukunft (in einem Zeitraum von 0-5 Jahren on risk) neuerlich Taten mit schweren Folgen, etwa auch schwere Körperverletzungen in Form von tätlichen Attacken, auch unter Einsatz mitgeführter Gegenstände als Waffen (siehe ./ Ordner “Sonstiges“/“Personalakt“ GA Mag. I* 76), die zu massiven Schlagverletzungen in sensiblen Körperbereichen führen können, begehen wird, und zwar mit nicht einschränkbarem Relevanzbereich der Gefährlichkeit, sondern zum Nachteil potenziell eines jeden, mit dem er (aufgrund seiner wahnhaften Überzeugungen) in Konflikt gerät.
Alles in allem ist daher anzunehmen, dass beim Betroffenen weiterhin eine Gefährlichkeit in jener qualifizierten Ausprägung besteht, wie sie das Gesetz für die Aufrechterhaltung der Maßnahme im stationären Bereich verlangt.
RECHTSMITTELBELEHRUNG:
Gegen diese Entscheidung steht kein weiteres Rechtsmittel zu (§ 89 Abs 6 StPO).
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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