Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterinnen Mag. Kuranda als Vorsitzende und Mag. Haidvogl BEd sowie den Richter Mag. Graf in der Maßnahmenvollzugssache betreffend A* wegen bedingter Entlassung über die Beschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss des Landesgerichts Linz vom 19. Juni 2026, GZ BE1*-8, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
BEGRÜNDUNG:
Mit Urteil des Landesgerichts Korneuburg vom 13. Oktober 2023, AZ Hv*, wurde A* in ein forensisch-therapeutisches Zentrum nach § 21 Abs 1 StGB eingewiesen, weil er unter dem maßgeblichen Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes (§ 11 StGB), der auf einer schwerwiegenden und nachhaltigen psychischen Störung beruht, nämlich einer leichten bis mittelschweren Intelligenzminderung sowie einer organischen Persönlichkeitsänderung mit deutlich emotionaler Instabilität, erhöhter Impulshaftigkeit und dissozialen Zügen (ICD-10: F07.0) die dort genannten, in einem gesetzlich geregelten Gesundheitsberuf tätigen Personen am Körper verletzte bzw (in einem Fall schwer) zu verletzen versuchte und einen Mitbewohner des Betreuungszentrums B* durch einen Faustschlag ins Gesicht im Bereich der Augen vorsätzlich schwer am Körper zu verletzen versuchte. A* beging hierdurch Taten, die mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht sind und die ihm, wäre er zur Tatzeit zurechnungsfähig gewesen, als die Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 und Abs 3 Z 2 und 15 StGB sowie die Verbrechen der schweren Körperverletzung nach §§ 15, 84 Abs 4 StGB zuzurechnen gewesen wären, wobei nach seiner Person und nach seinem Zustand sowie nach der Art der Taten zu befürchten war, dass er ohne Einweisung in ein forensisch-therapeutisches Zentrum in absehbarer Zeit unter dem maßgeblichen Einfluss seiner psychischen Störung erneut eine mit Strafe bedrohte Handlung mit schweren Folgen, nämlich konkret schwere Körperverletzungen, aber auch Straftaten gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung von Personen bis hin zur Überwindung von Widerstand gegen sexuelle Annäherung durch Gewaltanwendung und Verübung von sexuellen Missbrauchshandlungen wie aufgezwungene Umarmungen, Küsse, Griffe in den Intimbereich und weiter intensivierte körperliche Annäherungen begehen werde.
Die Maßnahme wird aktuell in der Klinik für Psychiatrie mit forensischem Schwerpunkt des C*klinikums (D*) vollzogen (ON 3).
Mit dem angefochtenen Beschluss stellte das Strafvollzugsgericht im Rahmen der jährlichen Überprüfung nach § 25 Abs 3 StGB die Notwendigkeit der weiteren Unterbringung des A* in einem forensisch-therapeutischen Zentrum gemäß § 21 Abs 1 StGB fest (ON 8).
Die dagegen mündlich erhobene (ON 7, 3), inhaltlich mit ON 12 ausgeführte Beschwerde des Betroffenen bleibt ohne Erfolg.
Vorbeugende Maßnahmen sind auf unbestimmte Zeit anzuordnen und so lange zu vollziehen, wie es ihr Zweck erfordert (§ 25 Abs 1 StGB). Die bedingte Entlassung aus einer mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme ist gemäß § 47 Abs 2 StGB zu verfügen, wenn nach der Aufführung und der Entwicklung des Angehaltenen in der Anstalt, nach seiner Person, seinem Gesundheitszustand, seinem Vorleben und seinen Aussichten auf ein redliches Fortkommen anzunehmen ist, dass die Gefährlichkeit, gegen die sich die vorbeugende Maßnahme richtet, nicht mehr besteht, oder die Gefährlichkeit auch extra muros hintangehalten werden kann (vgl Haselwanterin WK² StGB § 47 Rz 6 ff; OGH 11 Os 80/23h). Es ist somit zu prüfen, ob die Befürchtung, der Untergebrachte werde außerhalb des Maßnahmenvollzugs unter dem Einfluss seiner schwerwiegenden und nachhaltigen psychischen Störung eine mit Strafe bedrohte Handlung mit schweren Folgen begehen, nach wie vor gegeben ist.
Die Stellungnahme des D* vom 27. Mai 2026 (ON 6) führt im Wesentlichen aus, dass bei dem nach wie vor (unter anderem) an einer leichten Intelligenzminderung mit deutlicher Verhaltensstörung (F70.1) sowie einer organischen Persönlichkeitsstörung (F07.0) leidenden Betroffenen (vgl zu dieser Diagnose zuletzt auch das Gutachten des Sachverständigen Univ. Doz. Dr. E* F* vom 17. September 2024, GZ BE2*-22 des Landesgerichts Steyr) bis zuletzt kein ausreichender Behandlungserfolg erzielt werden konnte. Eine UdU habe im Juli 2024 abgebrochen werden müssen. Auch im weiteren Behandlungsverlauf sei es wiederholt – trotz mehrfacher und umfangreicher Adaptierung der psychopharmakologischen Therapie – zu sexuell takt- und distanzlosem, aber auch fremdaggressivem und tätlichem Verhalten, insbesondere gegenüber dem Pflegepersonal, gekommen, was wiederholt Sicherungsmaßnahmen erforderlich gemacht hätte. Fremdaggressive Verhaltensweisen würden sich überwiegend aus einer deutlich eingeschränkten Fähigkeit zum Bedürfnisaufschub, mangelndem Verständnis gegenüber medizinisch und pflegerisch dringend indizierten Maßnahmen sowie daraus resultierenden Abwehrreaktionen ergeben. Zusätzlich zeige sich eine ausgeprägte Enthemmung sowie eine eingeschränkte Fähigkeit zur Einhaltung sozialer Normen (ON 6, 6). Dissoziale Verhaltensweisen sowie interaktionelle Konfliktsituationen seien auch im Nachgang – aufgrund der unterdurchschnittlichen kognitiven Leistungsfähigkeit und der phasenweise hochgradig eingeschränkten Merkfähigkeit - mit dem Untergebrachten nicht suffizient therapeutisch aufarbeitbar. Eine bedingte Entlassung aus dem Maßnahmenvollzug könne daher derzeit nicht empfohlen werden. Aufgrund der ausgeprägten vaskulären zerebralen Vorschädigung bei vorbestehender Intelligenzminderung sei mittelfristig von einer weiteren Verschlechterung der bereits bestehenden Einschränkungen der kognitiven Leistungsfähigkeit, der Impulskontrolle sowie der Exekutivfunktionen auszugehen.
Die geschilderte Entwicklung steht im Einklang mit der vor knapp zwei Jahren vom Sachverständigen Univ. Doz. Dr. E* F* in seinem Gutachten vom 17. September 2024 (GZ BE2*-13 des Landesgerichts Steyr) aufgezeigten Zukunftsperspektive, wonach aufgrund der – mit Blick auf das Krankheitsbild – sehr engen Grenzen der therapeutischen Möglichkeiten eine Besserung ausgeschlossen und eine Verschlechterung der klinischen Symptomatik zu erwarten sei.
Vor diesem Hintergrund (bestenfalls) fehlender Fortschritte ist entsprechend den Ausführungen des Erstgerichts mit hoher Wahrscheinlichkeit weiterhin zu befürchten, dass der Betroffene unter dem Einfluss seiner psychischen Störung in absehbarer Zeit Straftaten mit schweren Folgen entsprechend den im Einweisungsurteil genannten Prognosetaten begehen werde, wenn dem nicht durch Aufrechterhaltung der Unterbringung in der bisherigen Form Einhalt geboten wird.
Dieser - für eine Aufrechterhaltung der Maßnahme im stationären Bereich verlangten - qualifizierten Gefährlichkeit kann auch nicht außerhalb eines forensisch-therapeutischen Zentrums mit Auflagen und Weisungen begegnet werden. Insbesondere mangelt es an einem geeigneten sozialen Emfangsraum (vgl ON 6, 7).
Dem Vorbringen des Betroffenen in seiner Beschwerde (ON 12), er sei (zusammengefasst) aufgrund seines schlechten körperlichen Zustands nicht mehr in der Lage, Straftaten mit schweren Folgen zu begehen, sind die in der Stellungnahme des D* (ON 6) dokumentierten und im angefochtenen Beschluss referierten Vorfälle und die eindeutige Äußerung des Ass. Dr. G* als Vertreter des forensisch-therapeutischen Zentrums anlässlich der Anhörung vom 19. Juni 2026, wonach gegenwärtig noch nicht von einer Beseitigung der relevanten Gefährlichkeit durch den körperlichen Verfall auszugehen sei (vgl ON 7, 2), entgegenzuhalten.
Entgegen dem Rechtsmittelvorbringen hat das Erstgericht - auf dessen Begründung insgesamt verwiesen werden kann - die Grundlagen seiner Entscheidung ausführlich und nachvollziehbar dargelegt; mangels Äußerung des Untergebrachten im Rahmen seiner Anhörung lag kein Vorbringen vor, mit dem sich das Erstgericht ergänzend auseinanderzusetzen gehabt hätte (vgl ON 7, 2 und ON 8, 5). Bei Beurteilung des Gesundheitszustand des Betroffenen konnte sich die Erstrichterin auf die Einschätzung der mit der Behandlung des Untergebrachten betrauten fachkundigen Personen stützen. Die - mit dem zuletzt eingeholten, auch die zu erwartende zukünftige Entwicklung des Gesundheitszustand des Betroffenen berücksichtigenden Gutachten Dris. F* in Einklang stehende - Stellungnahme des D* bildete eine valide und ausreichende Entscheidungsgrundlage, sodass für die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens derzeit kein Anlass besteht.
Die angefochtene Entscheidung ist damit insgesamt nicht zu kritisieren, weshalb der Beschwerde kein Erfolg beschieden war.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung steht ein weiteres Rechtsmittel nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden