Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Senatspräsidentin Mag. Frohner als Vorsitzende sowie die Richterinnen Mag. Lehr und Mag. Primer als weitere Senatsmitglieder in der Maßnahmenvollzugssache des A*wegen bedingter Entlassung aus einer mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme nach § 21 Abs 2 StGB über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 29. Juni 2026, GZ **-13, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Der am ** geborene A* wurde mit Urteil des Landesgerichts St. Pölten vom 5. Juli 2006, rechtskräftig seit 11. Juli 2006, AZ **, wegen des Verbrechens des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB sowie wegen des Vergehens der pornografischen Darstellung mit Unmündigen nach § 207a Abs 1 Z 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf Jahren verurteilt, gleichzeitig wurde seine Einweisung in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs 2 StGB (nunmehr: strafrechtliche Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum) angeordnet.
Außerdem wurde gemäß § 494a Abs 1 Z 4 StPO iVm § 43 Abs 1 StGB die bedingte Entlassung aus dem Maßnahmenvollzug „zum Urteil ** des Landesgerichts für Strafsachen Graz (nunmehr: ** des Landesgerichts St. Pölten)“ widerrufen.
Nach dem Inhalt des Schuldspruchs (ON 4) hat A* in **
1.) in der Zeit zwischen Dezember 2005 und Jänner 2006 dadurch, dass er den entblößten Geschlechtsteil des am ** geborenen B* C* in zumindest fünf Fällen betastete, außer dem Fall des § 206 StGB eine geschlechtliche Handlung an einer unmündigen Person vorgenommen;
2.) am 21. Dezember 2005 und am 10. Jänner 2006 pornografische Darstellungen, und zwar 33 Nacktfotos des am ** geborenen D* C*, sohin einer unmündigen Person, hergestellt, wobei es sich um reißerisch verzerrte, auf sich selbst reduzierte und von anderen Lebensäußerungen losgelöste Abbildungen insbesondere der Genitalien handelte, die der sexuellen Erregung des Betrachters dienen.
Die verhängte Freiheitsstrafe gilt zufolge § 24 Abs 1 zweiter Satz StGB seit 2. Februar 2011 als verbüßt, die vorbeugende Maßnahme der (nunmehr:) strafrechtlichen Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum nach § 21 Abs 2 StGB wird seit 11. Juli 2006 vollzogen, seit 17. April 2025 im forensisch-therapeutischen Zentrum Wien-Mittersteig (ON 2.5), nachdem im forensisch-therapeutischen Zentrum Garsten im Oktober 2024 zum wiederholten Mal Bilder von Kindern auf seinem PC gefunden worden waren (ON 2.2, 5). Aufgrund seines allgemeinen Gesundheitszustandes befindet sich der Untergebrachte seit 30. April 2026 in der Außenstelle Wilhelmshöhe der Justizanstalt Wien-Josefstadt (ON 2.1, 4).
Zuletzt wurde über die Notwendigkeit der weiteren strafrechtlichen Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum mit Beschluss des Landesgerichts Steyr als damals zuständiges Vollzugsgericht vom 19. Mai 2025, AZ **, entschieden (ON 6).
Mit dem angefochtenen Beschluss stellte das Landesgericht für Strafsachen Wien als zuständiges Vollzugsgericht durch einen Senat von drei Richtern (§ 162 Abs 3 StVG) - in Übereinstimmung mit der Äußerung der Anstaltsleitung (ON 2.1, 5) und jener der Staatsanwaltschaft (ON 1.4) sowie nach Anhörung des Untergebrachten (ON 12) – im Wesentlichen gestützt auf das Gutachten des psychiatrischen Sachverständigen Dr. E* vom 15. April 2024 (ON 10), die forensische Stellungnahme des forensisch-therapeutischen Zentrums Wien-Mittersteig vom 10. Mai 2026 (ON 2.2) und die Äußerung der Begutachtungs- und Evaluationsstelle für Gewalt-und Sexualstraftäter (BEST) vom 30. Jänner 2026 (ON 2.4) wiederum fest, dass die weitere Unterbringung des A* in einem forensisch-therapeutischen Zentrum nach § 21 Abs 2 StGB notwendig sei, und wies den Antrag des Genannten auf bedingte Entlassung ab (ON 12, 3; ON 13).
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des A* (ON 12, 3; ON 15), der keine Berechtigung zukommt.
Gemäß § 47 Abs 2 StGB ist die bedingte Entlassung aus einer mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme zu verfügen, wenn nach der Aufführung und der Entwicklung des Angehaltenen in der Anstalt, nach seiner Person, seinem Gesundheitszustand, seinem Vorleben und nach seinen Aussichten auf ein redliches Fortkommen anzunehmen ist, dass die Gefährlichkeit, gegen die sich die vorbeugende Maßnahme richtet, nicht mehr besteht. Verlangt wird eine auf bestimmten, taxativ aufgezählten Gründen beruhende günstige Prognose ( Michel-Kwapinski/Oshidari, StGB 15§ 47 Rz 2). Der Vollzug der Maßnahme dient dazu, dass sich die der Unterbringungsanordnung zugrunde liegende Gefährlichkeit nicht realisiert, die Prognose sich demnach nicht erfüllt. Zu dem Zweck wird der Rechtsbrecher angehalten (und bei dieser Gelegenheit behandelt). Zeigt sich im Vollzug einer Maßnahme (§§ 21 bis 23 StGB), dass der der Unterbringungsanordnung zugrunde liegenden Gefährlichkeit auch ohne Fortsetzung der Anhaltung wirksam begegnet, die Gefährlichkeit also „hintangehalten“ werden kann, erfordert der Zweck der Maßnahme ihren weiteren Vollzug nicht mehr, die Unterbringung ist nicht mehr „notwendig“ und daher nicht „aufrechtzuerhalten“. Ebensowenig, wie wenn die Befürchtung unter die Grenze hoher Wahrscheinlichkeit zu liegen gekommen wäre, besteht die als Vollzugszweck anzusehende „Gefährlichkeit, gegen die sich die Maßnahme richtet“, weiter, sobald anzunehmen ist (§ 47 Abs 2 StGB), diese werde auch durch Maßnahmen außerhalb der Anstalt hintangehalten werden können ( Haslwanter, WK² StGB § 47 Rz 6 f mwN). Entsprechend den in § 47 Abs 2 StGB normierten Prüfungskriterien kommen als wichtige, in der Person des Rechtsbrechers gelegene Umstände auch dessen Eigenschaften, früheres Verhalten im Krankheitszustand, seine Krankheitseinsicht und die Gründe für die Begehung zurückliegender Delikte in Betracht ( Haslwanter, WK² StGB § 21 Rz 25). Zum Vorleben zählt nicht nur mit gerichtlicher Strafe bedrohtes Verhalten. An den Gesundheitszustand können prognostische Erwartungen geknüpft werden; so wird beispielsweise die Befürchtung von Sexualdelinquenz oder Gewaltdelikten davon unzweifelhaft beeinflusst ( Haslwanter, WK² StGB § 47 Rz 13). Die Befürchtung von Delinquenz, die jener der jeweils geforderten Prognosetat(en) nach Art oder Schwere nicht entspricht, etwa wenn der als gefährlicher Rückfallstäter Untergebrachte, alt geworden, in Zukunft gelegentlich Raufhandel befürchten lässt, steht bedingter Entlassung nicht entgegen. Auch wenn nach den dargelegten Erkenntnisquellen keine hohe Wahrscheinlichkeit der Prognosetat(en) mehr anzunehmen ist, muss bedingt entlassen werden ( Haslwanter, WK² StGB § 47 Rz 14 mwN).
Im erstgerichtlichen Beschluss wurde der bisherige Verfahrensgang, der Bericht der Anstaltsleitung, die vorliegenden Sachverständigengutachten und die Stellungnahme des forensisch-therapeutischen Zentrums der Justizanstalt Wien-Mittersteig korrekt dargestellt, weshalb zur Vermeidung von Wiederholungen darauf verwiesen wird.
Dem Gutachten des psychiatrischen Sachverständigen Dr. E* vom 15. April 2024 (ON 10) zufolge leide der Untergebrachte anhand der Aktenlage an einer kombinierten Persönlichkeitsstörung vom dissozialen und narzisstischen Subtyp mit querulativen Zügen (ICD-10 F61), einer Pädophilie (ICD-10 F65.4) und einer Alkoholabhängigkeit, gegenwärtig in beschützter Umgebung abstinent (ICD-10 F10.21). Bei den ersten beiden handle es sich um schwerwiegende und nachhaltige psychische Störungen, die einen maßgeblichen Einfluss auf die Durchführung seiner Delikte gehabt hätten. In Anbetracht des statistischen und des individuellen Rückfallrisikos sei anhand der Aktenlage beim Beschwerdeführer im Falle einer bedingten Entlassung zu befürchten, dass er innerhalb absehbarer Zeit mit hoher Wahrscheinlichkeit unter dem maßgeblichen Einfluss seiner schweren und nachhaltigen psychischen Störungen erneut Delikte wie die gegenständlichen begeht, sprich sexuellen Missbrauch an Minderjährigen sowie erneutes Erstellen von pädosexuellem Material. Diese Gefährlichkeit könne außerhalb eines forensisch therapeutischen Zentrums nicht hintangehalten werden, womit die medizinischen Voraussetzungen für eine Maßnahmenunterbringung gemäß § 21 Abs 2 StGB weiterhin vorliegen. Hinsichtlich weiterer therapeutischer Maßnahmen sei der erneute Versuch einer psychotherapeutischen Behandlung alternativlos. Ohne hier einen Anknüpfungspunkt gefunden zu haben, erscheine die Durchführung von freiheitsbezogenen Rehabilitationsmaßnahmen wenig zielführend. Da auch hier von keinem stabilen therapeutischen Verhältnis gesprochen werden könne, seien Vollzugslockerungen derzeit nicht zu empfehlen.
Ausgehend von der zitierten, nachvollziehbaren Expertise des Sachverständigen Dr. E* (ON 10) und der dargestellten, gleichfalls nicht in Zweifel zu ziehenden aktuellen forensischen Stellungnahme (ON 2.2) sowie unter Mitberücksichtigung der oben angeführten Anlasstaten besteht die einweisungsrelevante schwerwiegende und nachhaltige psychische Störung und demnach die Gefährlichkeit, gegen die sich die Maßnahme richtet, weiterhin unverändert fort. Denn eine bedingte Entlassung ließe vor dem Hintergrund der dargestellten Umstände die Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung mit schweren Folgen durch den Beschwerdeführer, nämlich strafbare Handlungen gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung von Minderjährigen, und zwar sexuellen Missbrauch an Minderjährigen sowie erneutes Erstellen von pädosexuellem Material, unter dem maßgeblichen Einfluss seiner Störung in absehbarer Zeit mit hoher Wahrscheinlichkeit erwarten. Eine Substituierbarkeit der Maßnahme durch Vorkehrungen außerhalb der Anstalt kommt nicht in Betracht.
Der Kritik des Beschwerdeführers, wonach sich das Erstgericht nicht mit seiner in der Anhörung bekundeten Einsicht in seine Taten und deren Unrecht auseinander gesetzt habe (ON 15, 5), ist zu entgegnen, dass er sich seit dem Jahr 2006 im Maßnahmenvollzug befindet, bis ins Jahr 2010 aus den Unterlagen ersichtlich ist, dass er sich zur pädophilen Neigung und den Tatumständen bekannt hat, seine Einsicht dann geändert hat und sich seither nicht mehr mit der Diagnose (ausgenommen einer Stellungnahme des Psychologischen Dienstes aus dem Jahr 2014) identifiziert (vgl ON 2.2, 11). Die in der Anhörung bekundete Einsicht vermag eine Änderung der Einschätzung in Bezug auf die Notwendigkeit der weiteren Unterbringung nicht zu begründen, insbesondere deshalb, weil seit Februar 2018 keine therapeutischen Maßnahmen mehr durchgeführt werden konnten (vgl ON 2.2, 9 ff). Zudem ist ins Kalkül zu ziehen, dass der Untergebrachte nach der letzten bedingten Entlassung aus der Unterbringung am 30. September 2025 im raschen Rückfall neuerlich delinquierte (ON 4, 6 ff; ON 2.2, 10 f).
Wenn der Untergebrachte weiters vorbringt, dass seine positive Entwicklung und Aufführung im Vollzug nicht gewürdigt worden seien (ON 15, 5), legt er nicht näher dar, aus welchem konkreten Vollzugsverhalten sich eine geänderte Gefährlichkeitsprognose ergeben sollte. Nach dem Akteninhalt konnte aufgrund der Stagnation des therapeutischen Prozesses vor dem Hintergrund fehlender Mitarbeit und Problemeinsicht keine Änderung in der Einschätzung der deliktrelevanten Risikovariablen erzielt werden und damit einhergehend auch keine Abnahme des statistischen Rückfallrisikos (vgl ON 10, 46). Soweit der Beschwerdeführer aus ON 2.3, 2 ableitet, „dass der Justizbedienstete eine bedingte Entlassung befürwortet“(ON 15, 5), ist dazu festzuhalten, dass es sich dabei lediglich um ein vom Untergebrachten im Rahmen der Vorlage an das Gericht zur Überprüfung nach § 25 Abs 3 StGB auszufüllendes und vor einem Justizwachebeamten zu unterfertigendes Formular handelt, in welchem der Untergebrachte seine allgemeine Zustimmung zu Weisungen gemäß § 51 Abs 3 StGB erteilte, nicht jedoch um eine (zustimmende) Expertise des Justizwachebeamten zum Vorliegen der Voraussetzungen des § 47 StGB.
Seine frühere langjährige berufliche Tätigkeit (ON 2.2, 6) vermag die erstgerichtliche Einschätzung nicht zu erschüttern.
Entgegen dem Beschwerdevorbringen lassen die in den Gutachten und Stellungnahmen erläuterten Umstände in ihrer Gesamtheit die für eine bedingte Entlassung erforderliche positive Prognose nicht zu. Denn die – wenn überhaupt – nunmehr nur marginal bestehende, ersichtlich dem Wunsch auf bedingte Entlassung geschuldete deliktseinsichtige Haltung in der Anhörung und die bekundete Bereitschaft, Therapiemaßnahmen nach einer Entlassung durchzuführen und sich an erteilte Weisungen zu halten (vgl ON 12), rechtfertigen keine bedingte Entlassung aus dem Maßnahmenvollzug. Vielmehr besteht aufgrund der genannten Umstände, der bislang fehlenden ausreichenden Durchführung von Therapiemaßnahmen und dem Umstand, dass das Verhalten des Untergebrachten noch nicht im Rahmen der Gewährung von mit Freiheit verbundenen Vollzugslockerungen erprobt werden konnte, sowie mangels Substituierbarkeit der Maßnahme (derzeit weiterhin) die Notwendigkeit der weiteren Anhaltung des Untergebrachten in einem forensisch-therapeutischen Zentrum.
Selbst wenn sich der Beschwerdeführer nunmehr dazu bereit erklären sollte, den für seine Person erforderlichen Therapieprozess zuzulassen, muss er sich darin zunächst bewähren, um eine positive Grundlage für eine bedingte Entlassung zu schaffen.
In einer Gesamtschau entspricht daher der angefochtene Beschluss der Sach-und Rechtslage, weshalb der Beschwerde ein Erfolg zu versagen ist.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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