Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterinnen Mag. Reinberg als Vorsitzende und Mag. Kuranda sowie den Richter Mag. Huemer-Steiner in der Maßnahmenvollzugssache betreffend A* über die vom Betroffenen gegen den Beschluss des Landesgerichts Steyr als Vollzugsgericht vom 19. Mai 2026, BE*-8, erhobene Beschwerde in nichtöffentlicher Sitzung entschieden:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
BEGRÜNDUNG:
Mit seit 19. März 2014 rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts Klagenfurt zu Hv1* wurde der ** geborene A* des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach § 87 Abs 1 StGB, des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 und 2 StGB und des Vergehens nach § 50 Abs 1 Z 2 WaffG schuldig erkannt und (nach Stattgabe der Berufung der Staatsanwaltschaft mit Urteil des Oberlandesgerichts Graz vom 19. März 2014, 10 Bs 58/14a) zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf Jahren verurteilt und gleichzeitig seine Unterbringung gemäß § 21 Abs 2 StGB angeordnet. Zuletzt wurde er mit seit 16. Februar 2019 rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz zu Hv2* – soweit hier von Relevanz – des Vergehens des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs 1 erster Fall StGB, des Vergehens der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs 1, 84 Abs 2, 15 Abs 1 StGB und des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren verurteilt. Gleichzeitig wurde abermals seine Unterbringung nach § 21 Abs 2 StGB angeordnet. Die vorbeugende Maßnahme wird aktuell im forensisch-therapeutischen B* vollzogen (ON 6).
Mit dem angefochtenen Beschluss (ON 8) sprach das Landesgericht Steyr als Vollzugsgericht aus, dass die strafrechtliche Unterbringung des Betroffenen noch notwendig ist und wies gleichzeitig (diesbezüglich abweichend vom mündlich verkündeten Beschluss; ON 7, 2) den auf eine bedingte Entlassung aus der genannten Anstalt gerichteten Antrag des Betroffenen ab.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die sogleich erhobene Beschwerde des A* (ON 7, 2), die weder vom Untergebrachten noch von dem ihm beigegebenen Verfahrenshilfeverteidiger ausgeführt wurde. Die Beschwerde, zu der die Oberstaatsanwaltschaft inhaltlich keine Stellungnahme abgegeben hat, ist nicht berechtigt.
Nach § 47 Abs 2 StGB ist die bedingte Entlassung aus einer mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme zu verfügen, wenn nach der Aufführung und der Entwicklung des Angehaltenen in einer Anstalt, nach seiner Person, nach seinem Gesundheitszustand, seinem Vorleben und nach seinen Aussichten auf ein redliches Fortkommen anzunehmen ist, dass die Gefährlichkeit, gegen die sich die Maßnahme richtet, nicht mehr besteht.
Eingangs ist festzuhalten, dass sich die Ausführungen des Erstgerichts zur Gefährlichkeit des Betroffenen zum Teil in der identifizierenden Wiedergabe (vgl. ON 8, 2ff) von Passagen aus den bisher eingeholten Gutachten der Sachverständigen Dr. C* vom März 2013, des Sachverständigen Dr. D* vom April 2017, des Sachverständigen Dr. E* vom Juni 2019 und Mai 2021, des Sachverständigen Mag. F* vom Juni 2022, der Sachverständigen Dr. G* vom Mai 2023 und des Sachverständigen Mag. Dr. H* vom März 2025 sowie der forensischen Stellungnahme des FTZ B* erschöpfen. Die Entscheidungsbegründung bleibt insofern undeutlich, als ausgesprochene bloße Empfehlungen Zwischenergebnisse wortgleich als solche übernommen werden und so den Entscheidungswillen verwässern.
Im Ergebnis ist jedoch die erstgerichtliche Annahme der spezifischen Gefährlichkeit, die in der Befürchtung besteht, dass der Betroffene (sonst) in absehbarer Zukunft unter dem maßgeblichen Einfluss seiner schwerwiegende und nachhaltigen psychischen Störung mit hoher Wahrscheinlichkeit eine mit Strafe bedrohte Handlung mit schweren Folgen begehen werde, samt fehlender Möglichkeit deren Hintanhaltung extra muros nicht zu kritisieren.
Aus dem (zuletzt eingeholten) Gutachten des Sachverständigen Mag. Dr. I* H* vom 27. März 2025 ergibt sich, dass beim Betroffenen – ausgehend von der Diagnose einer paranoiden sowie einer antisozialen Persönlichkeitsstörung (ICD-10, F60.1; F60.2), sowie einer Polytoxikomanie, gegenwärtig abstinent in beschützter Umgebung (ICD-10, F19.21), – eine schwerwiegende und nachhaltige psychische Störung vorliegt. Ein weiteres Bestehen der Gefährlichkeit gegen die sich die vorbeugende Maßnahme richtet, wird in diesem Gutachten unter Hinweis darauf, dass es durch die aktuelle Anhaltung noch zu keinen signifikanten Veränderungen gekommen sei, bestätigt, wobei als Prognosetaten Handlungen mit schweren Folgen – schweren Gewaltdelikten – zu rechnen sei. Dabei seien – wegen der paranoiden Verarbeitung – Delikte wie das zuletzt 2018 verübte (schwere Körperverletzung) hoch wahrscheinlich. Aufgrund der hohen Rückfallsgefahr könne die Gefährlichkeit des Untergebrachten derzeit noch nicht außerhalb eines forensisch-therapeutischen Zentrums hintangehalten werden.
Auch nach der Stellungnahme des forensisch-therapeutischen Zentrums B* vom 3. Februar 2026 (ON 6) ist ausgehend von einer schwerwiegenden und nachhaltigen psychischen Störung des Betroffenen in Form einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen, dissozialen und emotional-instabilen Persönlichkeitsanteilen (ICD-10, F61.0) sowie einer Polytoxikomanie, gegenwärtig abstinent in beschützter Umgebung (ICD-10, F19.21), mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass in absehbarer Zukunft beim Betroffenen erneut mit Strafe bedrohte Handlungen mit schweren Folgen (zum Beispiel schwere Körperverletzungen) zu erwarten sind (ON 6, 10). Der Betroffene weise neben seinen Erkrankungen auch eine hohe Ausprägung des Konstruktes „psychopathy“ nach J* auf. Ausgehend von der statistisch-nomothetischen Kriminalprognose sei der Betroffene einer Gruppe von Gewalttätern mit einem deutlich überdurchschnittlichem Wiederverurteilungsrisiko (VRAG-R) für ein erneutes Gewaltdelikt zuzuordnen. Auch im Beziehungskontext sei ein Rückfallsrisiko überdurchschnittlich (ODARA). Außerdem zeige sich bei jenen Verfahren, die verstärkt auch dynamische Risikofaktoren miteinbeziehen (VRS) die Zugehörigkeit zu einer Gruppe mit einem hohen Rückfallsrisiko. Aktuell zeige der Untergebrachte eine geringe bis mittlere Veränderung (change-score von -4,5). Beim Betroffenen sei im bisherigen Therapieverlauf eine Abnahme der Impulsivität festzustellen. Letzte Meldungslegung sei im April 2024 erfolgt. Dies stelle einen positiven Entwicklungsschritt dar. Gleichzeitig sei die Auseinandersetzung mit deliktsrelevanten Faktoren noch nicht abgeschlossen. Der weitere Vollzugsplan sehe die Fortführung der intramuralen Psychotherapie vor, um die bislang erzielten Fortschritte zu stabilisieren und die noch bestehenden Therapieziele zu bearbeiten. Aus kriminalpolitischer Sicht könne die bedingte Entlassung aus dem Maßnahmenvollzug nach § 21 Abs 2 StGB zum aktuellen Zeitpunkt nicht empfohlen werden, weil die vom Betroffenen ausgehende Gefährlichkeit im extramuralen Rahmen nicht hinreichend eingegrenzt werden könne.
Auf Basis dieser nachvollziehbaren, überzeugenden und übereinstimmenden Einschätzungen des genannten Sachverständigen und der für die Betreuung des Betroffenen Verantwortlichen ist somit von einer nach wie vor bestehenden Gefährlichkeit im Sinne der Unterbringungsvoraussetzungen bezogen auf Prognosetaten mit schweren Folgen, wie insbesondere schwere Körperverletzungen, auszugehen, der derzeit nicht mit entsprechenden Auflagen oder Weisungen begegnet werden kann.
Die Selbsteinschätzung des Beschwerdeführers, der – seine Persönlichkeitsstörung ausklammernd – damit argumentiert, dass er laut seinem Psychotherapeuten austherapiert sei, daher auf Vollzugslockerungen und Ausgänge hoffe, außerdem davon ausgehe, dass das „Haus“ eine relativ gute Meinung von ihm habe sowie mit seiner Mutter ein gemeinsames Wohnen vereinbart habe, um ihr wegen ihres Gesundheitszustandes zu helfen (ON 4), vermag die fachärztlichen Einschätzungen nicht zu relativieren. Die bisher lediglich geringe Veränderung Im Sinne einer Abnahme der Impulsivität zeigt, dass der Gefährlichkeit nur intramural hinreichend begegnet werden kann.
A* kann daher derzeit keine Alternative zur Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum eröffnet werden.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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