Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Dr. Aichinger als Vorsitzenden sowie die Richterin Mag. Staribacher und den Richter Mag. Trebuch LL.M. als weitere Senatsmitglieder in der Maßnahmenvollzugssache des A* wegenbedingter Entlassung aus einer mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme nach § 21 Abs 2 StGB über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Landesgerichts Krems an der Donau vom 24. April 2026, GZ **-13.2, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
B e g r ü n d u n g :
Der am ** geborene afghanische Staatsangehörige A* wurde mit Urteil des Landesgerichts Wels vom 12. September 2017, AZ ** (ON 11.1), rechtskräftig durch Entscheidung des Oberlandesgerichtes Linz vom 19. April 2018, AZ 10 Bs 98/18k (ON 11.2), der Verbrechen des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach (teils iVm § 15 StGB) § 207 Abs 1 StGB, der Vergehen der sittlichen Gefährdung von (richtig:) Personen unter sechzehn Jahren nach § 208 Abs 1 StGB, der Vergehen der pornographischen Darstellung Minderjähriger nach § 207a Abs 3 zweiter Fall StGB und nach § 207a Abs 3 erster Fall StGB, der Vergehen der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB, des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB und des Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs 1 StGB schuldig erkannt und hiefür zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Gemäß § 21 Abs 2 StGB wurde seine Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher (nunmehr forensisch-therapeutisches Zentrum) angeordnet.
Darnach hat er
A. von September 2016 bis Februar 2017 in ** außer dem Fall des § 206 StGB geschlechtliche Handlungen an dem am ** geborenen B* C*, sohin an einer unmündigen Person, teils vorgenommen teils von diesem an sich vornehmen lassen, indem er
1. ihn in zirka zehn Angriffen über der Kleidung gezielt am Penis berührte;
2. ihn ein Mal aufforderte seinen unbekleideten Penis anzugreifen, wobei es aufgrund der Weigerung des B* C* beim Versuch blieb;
B. in **, ** und ** in Gegenwart einer unmündigen Person eine Handlung, die geeignet war, die sittliche, seelische oder gesundheitliche Entwicklung von Personen unter 16 Jahren zu gefährden, vorgenommen, um sich dadurch geschlechtlich zu erregen, indem er
1. mehrmals in Gegenwart des am ** geborenen B* C* sein Geschlechtsteil entblößte und ihm auf seinem Mobiltelefon Pornovideos und Aufnahmen von nackten Frauen sowie Aufnahmen von Personen, die den Geschlechtsverkehr vollzogen, vorführte,
2. zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt in ** der am ** geborenen D* C* und anderen unbekannten Unmündigen zumindest zwei Mal pornographische Frauenbilder zeigte,
C. zu einem nicht mehr näher feststellbaren Zeitpunkt sich pornographische Darstellungen von minderjährigen Personen verschafft und besessen, indem er diese zumindest temporär auf der Festplatte seines Laptops abgespeichert hat und zwar
1. wirklichkeitsnahe Abbildungen einer geschlechtlichen Handlung an einer unmündigen Person und zwar ein Lichtbild, zeigend eine sexualbezogene Berührung von Körperpartien der Geschlechtssphäre durch einen Erwachsenen, sowie ein Lichtbild, zeigend einen Handverkehr an einem Mann durch eine unmündige weibliche Person,
2. wirklichkeitsnahe Abbildungen einer geschlechtlichen Handlung an einer mündigen minderjährigen Person und zwar eine fotografische Darstellung eines Geschlechtsverkehrs einer mündigen minderjährigen Person mit zwei männlichen erwachsenen Personen und eine fotografische Darstellung eines Geschlechtsverkehrs einer mündigen minderjährigen Person mit einem männlichen Erwachsenen;
D. zu einem nicht mehr näher feststellbaren Zeitpunkt zwischen September 2016 bis Ende Februar 2017 in ** B* C* durch gefährliche Drohung mit zumindest der Zufügung einer Körperverletzung zu einer Unterlassung, nämlich zur Abstandnahme des Berichtes/Erzählens an seinen Vater, genötigt und zwar
1. durch die sinngemäße Äußerung, dass er ihn schlagen werde, wenn er es seinem Vater erzählt (gemeint, dass er ihm Videos von Hinrichtungen durch Kopfschüsse und Enthauptungen gezeigt hat),
2. durch die sinngemäße Äußerung, dass sein Papa sie beide tot machen werde, wenn er ihm etwas sage (gemeint, dass er ihm Videos von Hinrichtungen durch Kopfschüsse und Enthauptungen gezeigt hat);
E. Anfang 2017 in **
1. B* C* mit Gewalt zur Duldung einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung genötigt, indem er ihn auf ein Bett warf, ihn gegen dessen Willen entkleidete, mit beiden Händen seine Hüften erfasste, ihn festhielt und an ihm den Analverkehr vollzog;
2. durch die unter E.1. beschriebene Tathandlung mit einer unmündigen Person eine dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlung unternommen.
Nach dem – dem Einweisungserkenntnis zugrunde liegenden und der Verfahrensautomation zu entnehmenden – schriftlichen Gutachten der Sachverständigen DDr. E* vom 9. August 2017 liegen beim Untergebrachten die Diagnosen Unreife Persönlichkeitsstörung (F60.8 ICD-10), Störung der sexuellen Entwicklung (F66.9 ICD-10) und Schwierigkeiten bei der kulturellen Eingewöhnung (Z60.3 ICD-10) vor. Es handle sich bei ihm um eine grenzbegabte, unreife und triebstarke Persönlichkeit mit gesteigertem sexuellem Verlangen und bisexueller Orientierung mit pädosexueller Komponente. Diese Tätergruppe weise ein hohes Rückfallsrisiko für Sexualdelikte aus. Die Relevanz der Gefährlichkeit leite sich aus den undifferenziert durchbrechenden sexuellen Impulsen ab, die einen großen potentiellen Kreis an Zufallsopfern erreichen. In der Hauptverhandlung vom 12. September 2017 (Protokoll Seiten 16 ff) legte die Sachverständige dar, dass der Untergebrachte vor dem Hintergrund einer verminderten intellektuellen Begabung und kulturellen Entwurzelung an einer - mit einer Störung der sexuellen Entwicklung einhergehenden – sog. „unreifen Persönlichkeitsstörung“ leide. Er lebe seine Sexualität bei anzunehmender oder zumindest berichteter bisexueller Orientierung mit fraglich pädosexueller Komponente entsprechend seiner undifferenzierten Persönlichkeit und seinem niedrigen Reifegrad gemäß einem bedürfnisorientierten Handlungsstil aus und handle auf dem Gebiet der Sexualität vorrangig an seinen unmittelbaren Bedürfnissen orientiert, ohne vorausschauend, planend zu denken, wie man es von einem Menschen dieses Alters erwarten würde. Die Relevanz der Gefährlichkeit leite sich letztendlich aus den undifferenziert durchbrechenden sexuellen Impulsen ab, die einen großen potentiellen Kreis von Zufallsopfern erreichen. Die Gefährlichkeitsprognose verstärke sich letztendlich auch dadurch, dass aufgrund seiner Lebenssituation und intellektuellen Grundausstattung therapeutische Maßnahmen wohl kaum entsprechend greifen werden. Mit einer Wahrscheinlichkeit von 90% seien pädosexuelle Handlungen, aber auch Vergewaltigung von Zufallsopfern (männlich oder weiblich, egal welchen Alters) zu erwarten, äquivalente Delikte, wie sie auch in der Anklageschrift vermerkt sind, oder auch darüber hinausgehend. Taten mit schweren Folgen seien nicht mit der erforderlichen Sicherheit auszuschließen. Auch die anale Penetration eines Kindes liege im Bereich des Wahrscheinlichen. Aufgrund der niedrigen Intelligenz seien die üblichen therapeutischen Maßnahmen wie Gesprächstherapien zur Erarbeitung der Einsicht in die begangenen Taten bzw zur Erarbeitung von Alternativstrategien in diesem Fall kaum möglich.
A* befindet sich seit 19. April 2018 im Maßnahmenvollzug, davon seit 29. Mai 2018 in der Justizanstalt Stein. Das urteilsmäßige Strafende war der 5. September 2021 (ON 4).
Mit dem angefochtenen Beschluss (ON 13.2) stellte das Landesgericht Krems an der Donau als zuständiges Vollzugsgericht als Senat (§ 162 Abs 3 StVG) - gestützt auf die forensische Stellungnahme des Departments Maßnahmenvollzug der Justizanstalt Stein vom 18. Dezember 2025 (ON 6), die Äußerung der Begutachtungs- und Evaluationsstelle für Gewalt- und Sexualstraftäter (BEST) vom 23. Dezember 2025 (ON 7) und das zuletzt zu dg AZ ** eingeholte psychiatrische Gutachten des Sachverständigen Dr. F* vom 6. April 2025 (ON 12.2) sowie in Übereinstimmung mit der Äußerung der Staatsanwaltschaft (ON 1.3) – nach seiner Anhörung (ON 13.1) fest, dass die weitere Unterbringung des A* in einem forensisch-therapeutischen Zentrum nach § 21 Abs 2 StGB notwendig ist, und wies den Antrag des Untergebrachten auf bedingte Entlassung aus dem Maßnahmenvollzug ab. Dies mit der wesentlichen Begründung, dass es im letzten Beobachtungszeitraum zu keinen therapeutischen Fortschritten gekommen und beim Untergebrachten offenbar ein „Deckeneffekt“ erreicht worden sei, er die therapeutischen Angebote des forensisch-therapeutischen Zentrums nicht zur weiteren Entwicklung für sich habe nutzen können, weiterhin nicht von einer stabilen Veränderung risikoassoziierter Merkmale ausgegangen werden könne, der erforderliche therapeutische Prozess bereits im Jahr 2024 abgebrochen, seither nicht wieder fortgesetzt und damit keinesfalls positiv abgeschlossen worden sei, darüber hinaus auch keinerlei entlassungsvorbereitende Maßnahmen absolviert wurden seien.
Dagegen richtet sich die sogleich nach Verkündung erhobene (ON 13.1 S 3), in der Folge nicht ausgeführte Beschwerde des Untergebrachten, der keine Berechtigung zukommt.
Gemäß § 47 Abs 2 StGB ist die bedingte Entlassung aus einer mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme zu verfügen, wenn nach der Aufführung und der Entwicklung des Angehaltenen in der Anstalt, nach seiner Person, seinem Gesundheitszustand, seinem Vorleben und nach seinen Aussichten auf ein redliches Fortkommen anzunehmen ist, dass die Gefährlichkeit, gegen die sich die vorbeugende Maßnahme richtet, nicht mehr besteht. Verlangt wird eine auf bestimmten, taxativ aufgezählten Gründen beruhende günstige Prognose ( Michel-Kwapinski/Oshidari, StGB 15§ 47 Rz 2). Der Vollzug der Maßnahme dient dazu, dass sich die der Unterbringungsanordnung zugrunde liegende Gefährlichkeit nicht realisiert, die Prognose sich demnach nicht erfüllt. Zu dem Zweck wird der Rechtsbrecher angehalten (und bei dieser Gelegenheit behandelt). Zeigt sich im Vollzug einer Maßnahme, dass der der Unterbringungsanordnung zugrunde liegenden Gefährlichkeit auch ohne Fortsetzung der Anhaltung wirksam begegnet, die Gefährlichkeit also „hintangehalten“ werden kann, erfordert der Zweck der Maßnahme ihren weiteren Vollzug nicht mehr, die Unterbringung ist nicht mehr „notwendig“ und daher nicht „aufrechtzuerhalten“. Ebensowenig, wie wenn die Befürchtung unter die Grenze hoher Wahrscheinlichkeit zu liegen gekommen wäre, besteht die als Vollzugszweck anzusehende „Gefährlichkeit, gegen die sich die Maßnahme richtet“, weiter, sobald anzunehmen ist (§ 47 Abs 2 StGB), diese werde auch durch Maßnahmen außerhalb der Anstalt hintangehalten werden können ( Haslwanter, WK² StGB § 47 Rz 6 f mwN). Entsprechend den in § 47 Abs 2 StGB normierten Prüfungskriterien kommen als wichtige, in der Person des Rechtsbrechers gelegene Umstände auch dessen Eigenschaften, früheres Verhalten im Krankheitszustand, seine Krankheitseinsicht und die Gründe für die Begehung zurückliegender Delikte in Betracht ( Haslwanter , aaO § 21 Rz 25). An den Gesundheitszustand können prognostische Erwartungen geknüpft werden; so wird beispielsweise die Befürchtung von Sexualdelinquenz oder Gewaltdelikten davon unzweifelhaft beeinflusst ( Haslwanter , aaO § 47 Rz 13). Wenn nach den dargelegten Erkenntnisquellen keine hohe Wahrscheinlichkeit der Prognosetat(en) mehr anzunehmen ist, muss bedingt entlassen werden ( Haslwanter , aaO § 47 Rz 14 mwN).
Nach dem oberwähnten (nach Verzicht auf eine psychiatrische Untersuchung erstatteten und zweifellos nach wie vor aktuellen) Aktengutachten des Sachverständigen Dr. F* (ON 12.2) leidet der Untergebrachte unverändert an einer unreifen Persönlichkeitsstörung und einer undifferenzierten Sexualentwicklungsstörung. In Anbetracht des statistischen und insbesondere des individuellen Rückfallrisikos mit den aktuell bemerkbaren therapeutischen Rückschritten sei im Falle einer bedingten Entlassung zu befürchten, dass er innerhalb weniger Monate mit hoher Wahrscheinlichkeit unter dem maßgeblichen Einfluss seiner schweren und nachhaltigen psychischen Störung erneut Delikte wie das gegenständliche (pädosexuelle Kontaktdelikte) im Kontext undifferenziert durchbrechender sexueller Impulse begeht. Diese Gefährlichkeit könne außerhalb eines forensisch-therapeutischen Zentrums nicht hintangehalten werden. In Bezug auf weitere therapeutische Maßnahmen sei der Fokus darauf zu setzen, den Untersuchten wieder für den therapeutischen Prozess zu gewinnen, um an frühere bereits stattgehabte Erfolge anknüpfen und insbesondere ein besseres Deliktverständnis mit daraus folgenden stabilen Coping Mechanismen erarbeiten zu können. Angesichts der hohen sexuellen Zwanghaftigkeit werde auch die Bemühung der Justizanstalt Stein unterstützt, eine triebhemmende Medikation im Sinne eines SSRI zu etablieren. Eine derartige Medikation könnte sich auch positiv auf die aktuell bestehende Rigidität fatalistisch religiöser Denkmuster auswirken und den Untersuchten zugänglicher für einen reflektiven therapeutischen Prozess machen.
Nach der Äußerung des Departments Maßnahmenvollzug befand sich der Untergebrachte ab 13. Juli 2021 in Einzelpsychotherapie, die – ob vermehrter Schuldexternalisierung in religiöser Art und Weise und mangels beobachtbarer Fortschritte - mit 26. März 2024 pausiert wurde. Aufgrund zunehmender Stagnation wurden mit 25. Juni 2024 auch die sexualpädagogischen Einheiten und - aufgrund von fehlender Motivation und mangelnder Zuverlässigkeit - zuletzt auch die Beschäftigung im Betrieb Ergo Maßnahme beendet. Aktuell werde er von seiner klinischen Case Managerin und seiner Sozialarbeiterin betreut, wobei sich eine zunehmende Abwehrhaltung in Bezug auf deliktspezifische Themen gezeigt habe.
Ausgehend von der vorliegenden schwerwiegenden psychischen Störung des Untergebrachten, der fehlenden Störungseinsicht und seiner Weigerung, Behandlungsangebote anzunehmen, besteht die einweisungsrelevante Gefährlichkeit unvermindert fort. Eine bedingte Entlassung ließe die Begehung weiterer pädosexueller Kontaktdelikte im Kontext undifferenziert durchbrechender sexueller Impulse unter dem maßgeblichen Einfluss seiner Störung in absehbarer Zeit mit hoher Wahrscheinlichkeit erwarten. Maßnahmen nach §§ 50 bis 52 StGB sind nicht zu ersehen, weshalb insgesamt die Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung nicht vorliegen. Vielmehr besteht aufgrund der angeführten Umstände die Notwendigkeit der weiteren Anhaltung des A* in einem forensisch-therapeutischen Zentrum.
Damit entspricht der angefochtene Beschluss der Sach- und Rechtslage.
Da die von A* allein ersehnte Abschiebung nach Afghanistan aus rechtlichen Gründen nicht möglich ist, wird es am Beschwerdeführer liegen, den für seine Person erforderlichen Therapieprozess zuzulassen, um so eine positive Grundlage für eine bedingte Entlassung aus der Maßnahme und die Rückkehr in sein Heimatland zu schaffen.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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