Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Senatspräsidentin Mag. Frohner als Vorsitzende sowie die Richterinnen Mag. Lehr und Mag. Primer als weitere Senatsmitglieder in der Maßnahmenvollzugssache des A*wegen bedingter Entlassung aus einer mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme nach § 21 Abs 2 StGB über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 13. April 2026, GZ **-38, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Der am ** geborene A* (geb. B*) wurde mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 31. August 2017, rechtskräftig seit 6. März 2018, AZ **, wegen der Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach §§ 206 Abs 1, 15 StGB sowie der Vergehen des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach §§ 212 Abs 1 Z 1 und 2, 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf Jahren verurteilt, gleichzeitig wurde seine Einweisung in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs 2 StGB (nunmehr: strafrechtliche Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum) angeordnet.
Nach dem Inhalt des Schuldspruchs (ON 7) hat er in **
A./ mit nachstehenden Unmündigen dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlungen, nämlich einen Analverkehr, indem er ungeschützt, teilweise unter Verwendung eines Gleitgels, mit seinem Penis in deren After eindrang
I./ unternommen,
1./ zu einem nicht mehr feststellbarem Zeitpunkt im Frühjahr 2014 mit dem am ** geborenen C*,
2./ mit dem am ** geborenen D*:
a./ in der Nacht vom 17. auf den 18. Februar 2017,
b./ am Morgen des 18. Februar 2017,
II./ zu unternehmen versucht in der Nacht vom 17. auf den 18. Februar 2017 mit dem am ** geborenen D*, wobei die Vollendung der Tat nur deshalb unterblieb, weil dieser das gemeinsame Bett verließ;
B./ mit minderjährigen Personen, die seiner Aufsicht unterstanden, unter Ausnützung seiner Stellung diesen gegenüber, eine geschlechtliche Handlung:
I./ vorgenommen, und zwar durch die zu Punkt A./ I./ 1./ und 2./ beschriebenen Tathandlungen,
II./ vorzunehmen versucht, und zwar durch die zu Punkt A./ II./ beschriebene Tathandlung.
Die verhängte Freiheitsstrafe gilt zufolge § 24 Abs 1 zweiter Satz StGB seit 24. Februar 2022 als verbüßt, die vorbeugende Maßnahme der (nunmehr:) strafrechtlichen Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum nach § 21 Abs 2 StGB wird seit 6. März 2018 vollzogen, ab 22. Juni 2018 in der Justizanstalt Wien-Mittersteig (ON 3) und seit 12. Februar 2026 in der Justizanstalt Graz-Karlau (ON 33).
Zuletzt wurde über die Notwendigkeit der weiteren strafrechtlichen Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum mit unbekämpft in Rechtskraft erwachsenen Beschlüssen des Landesgerichts für Strafsachen Wien als zuständiges Vollzugsgericht vom 3. August 2023, AZ ** (in welchem auch die in Art 6 Abs 2 erster Satz Maßnahmenvollzugsanpassungsgesetz 2022 normierte Prüfung vorgenommen wurde), und vom 31. Juli 2024, AZ **, entschieden.
Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss stellte das das Landesgericht für Strafsachen Wien als zuständiges (vgl RIS-Justiz RS0087500, RS0087504) Vollzugsgericht durch einen Senat von drei Richtern (§ 162 Abs 3 StVG) - in Übereinstimmung mit der Äußerung der Anstaltsleitung (ON 9, 4 f) und jener der Staatsanwaltschaft (ON 1.6) sowie nach Anhörung des Untergebrachten (ON 37) – im Wesentlichen gestützt auf das nunmehr eingeholte Gutachten des psychiatrischen Sachverständigen Dr. E* (ON 19, ON 25), die forensische Stellungnahme des forensisch-therapeutischen Zentrums Wien-Mittersteig vom 22. Juli 2025 (ON 10) und die Äußerung der Begutachtungs- und Evaluationsstelle für Gewalt- und Sexualstraftäter (BEST) vom 11. Juni 2025 (ON 12) wiederum fest, dass die weitere Unterbringung des A* in einem forensisch-therapeutischen Zentrum nach § 21 Abs 2 StGB notwendig sei, und wies den Antrag des Genannten auf bedingte Entlassung ab (ON 37, 2; ON 38).
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des A* (ON 39), der keine Berechtigung zukommt.
Gemäß § 47 Abs 2 StGB ist die bedingte Entlassung aus einer mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme zu verfügen, wenn nach der Aufführung und der Entwicklung des Angehaltenen in der Anstalt, nach seiner Person, seinem Gesundheitszustand, seinem Vorleben und nach seinen Aussichten auf ein redliches Fortkommen anzunehmen ist, dass die Gefährlichkeit, gegen die sich die vorbeugende Maßnahme richtet, nicht mehr besteht. Verlangt wird eine auf bestimmten, taxativ aufgezählten Gründen beruhende günstige Prognose ( Michel-Kwapinski/Oshidari, StGB 15§ 47 Rz 2). Der Vollzug der Maßnahme dient dazu, dass sich die der Unterbringungsanordnung zugrunde liegende Gefährlichkeit nicht realisiert, die Prognose sich demnach nicht erfüllt. Zu dem Zweck wird der Rechtsbrecher angehalten (und bei dieser Gelegenheit behandelt). Zeigt sich im Vollzug einer Maßnahme (§§ 21 bis 23 StGB), dass der der Unterbringungsanordnung zugrunde liegenden Gefährlichkeit auch ohne Fortsetzung der Anhaltung wirksam begegnet, die Gefährlichkeit also „hintangehalten“ werden kann, erfordert der Zweck der Maßnahme ihren weiteren Vollzug nicht mehr, die Unterbringung ist nicht mehr „notwendig“ und daher nicht „aufrechtzuerhalten“. Ebensowenig, wie wenn die Befürchtung unter die Grenze hoher Wahrscheinlichkeit zu liegen gekommen wäre, besteht die als Vollzugszweck anzusehende „Gefährlichkeit, gegen die sich die Maßnahme richtet“, weiter, sobald anzunehmen ist (§ 47 Abs 2 StGB), diese werde auch durch Maßnahmen außerhalb der Anstalt hintangehalten werden können ( Haslwanter, WK² StGB § 47 Rz 6 f mwN). Entsprechend den in § 47 Abs 2 StGB normierten Prüfungskriterien kommen als wichtige, in der Person des Rechtsbrechers gelegene Umstände auch dessen Eigenschaften, früheres Verhalten im Krankheitszustand, seine Krankheitseinsicht und die Gründe für die Begehung zurückliegender Delikte in Betracht ( Haslwanter, WK² StGB § 21 Rz 25). Zum Vorleben zählt nicht nur mit gerichtlicher Strafe bedrohtes Verhalten. An den Gesundheitszustand können prognostische Erwartungen geknüpft werden; so wird beispielsweise die Befürchtung von Sexualdelinquenz oder Gewaltdelikten davon unzweifelhaft beeinflusst ( Haslwanter, WK² StGB § 47 Rz 13). Die Befürchtung von Delinquenz, die jener der jeweils geforderten Prognosetat(en) nach Art oder Schwere nicht entspricht, etwa wenn der als gefährlicher Rückfallstäter Untergebrachte, alt geworden, in Zukunft gelegentlich Raufhandel befürchten lässt, steht bedingter Entlassung nicht entgegen. Auch wenn nach den dargelegten Erkenntnisquellen keine hohe Wahrscheinlichkeit der Prognosetat(en) mehr anzunehmen ist, muss bedingt entlassen werden ( Haslwanter, WK² StGB § 47 Rz 14 mwN).
Nach dem aktuellen Gutachten des psychiatrischen Sachverständigen Dr. E* vom 19. Dezember 2025 (ON 19) samt Ergänzungsgutachten vom 11. März 2026 (ON 25) ergeben sich in Zusammenschau der Aktenlage sowie der persönlichen Befunderhebung am (gemeint wohl [ON 19.1, 5]:) 29. Oktober 2025 seit der letzten Begutachtung 2021 keine Fortschritte in Bezug auf einen Gefährlichkeitsabbau. Unverändert wirke sich die bestehende Kombination psychischer Störungen, bestehend aus einer kombinierten Persönlichkeitsstörung und einer nicht-exklusiven Pädophilie, auf das deliktrelevante Verhalten des Untersuchten aus. Der Untersuchte erlebe sich weiterhin als passives Opfer des selbst erlebten Missbrauches als Minderjähriger. Aus seiner Sicht sei dies weit überwiegend ursächlich für die einweisungsrelevanten Tathandlungen und damit ein Hindernis, selbst Verantwortung zu übernehmen und alternative Verhaltensstrategien in Betracht zu ziehen bzw. im Rahmen des therapeutischen Prozesses danach zu suchen. In der Persönlichkeit des Untersuchten bestehe eine unsichere und ambivalente sexuelle Identität, wobei zusätzlich eine Orgasmusstörung angegeben werde. Darüber hinaus bestehe ein reduziertes Selbstwertempfinden bis hin zur Selbstverachtung, ein persönlichkeitsgebunden reduzierter Respekt vor Regeln und Normen und eine paranoide Reaktionsbereitschaft bei vermutetem Unrecht ihm gegenüber. Insgesamt seien die Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung aus dem Maßnahmenvollzug nicht gegeben, eine Fortsetzung der stationären Behandlung sei erforderlich. Es sei mit Sicherheit davon auszugehen, dass der Betroffene außerhalb der kontrollierenden Lebensbedingungen des Maßnahmenvollzuges unter dem Einfluss der bestehenden Kombination psychischer Störungen in absehbarer Zukunft strafbare Handlungen entsprechend den Einweisungsdelikten und somit strafbare Handlungen gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung von Minderjährigen verüben werde. In guter Übereinstimmung mit den Feststellungen des Behandlungsteams (ON 10, 1) sei aktuell aus kriminalprognostischer Sicht eine extramurale Betreuung nicht ausreichend, um die störungsspezifische Gefährlichkeit des Untersuchten zu kompensieren.
Ausgehend von der zitierten, nachvollziehbaren Expertise des Sachverständigen Dr. E* und der dargestellten, gleichfalls nicht in Zweifel zu ziehenden forensischen Stellungnahme (ON 10) besteht die einweisungsrelevante schwerwiegende und nachhaltige psychische Störung des Untergebrachten somit unverändert fort. Unter Mitberücksichtigung der oben angeführten Anlasstaten sowie des dem Einweisungserkenntnis zugrunde liegenden schlüssigen Gutachtens des Sachverständigen Univ. Doz. Dr. F* (ON 5, ON 6), demzufolge die ungünstige Gefährlichkeitsprognostik in Bezug auf den Untergebrachten bedeute, dass in Zukunft Taten mit schweren Folgen – wie strafbare Handlungen gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung von Minderjährigen – mit hoher Wahrscheinlichkeit zu befürchten seien (ON 19.1, 15), besteht auch die Gefährlichkeit, gegen die sich die Maßnahme richtet, weiterhin unverändert. Denn eine bedingte Entlassung ließe vor dem Hintergrund der dargestellten Umstände die Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung mit schweren Folgen durch den Beschwerdeführer, nämlich strafbare Handlungen gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung von Minderjährigen, unter dem maßgeblichen Einfluss seiner Störung in absehbarer Zeit mit hoher Wahrscheinlichkeit erwarten. Auch Maßnahmen nach §§ 50 bis 52 StGB sind nicht zu ersehen, weshalb insgesamt die Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung nicht vorliegen. Vielmehr besteht aufgrund all dieser Umstände (derzeit weiterhin) die Notwendigkeit der weiteren Anhaltung des Untergebrachten in einem forensisch-therapeutischen Zentrum.
Die Kritik des Beschwerdeführers, wonach sich sowohl das Erstgericht als auch das Sachverständigengutachten auf die nicht mehr aktuellen Stellungnahme der BEST vom 11. Juni 2025 und die forensische Stellungnahme des FTZ Wien-Mittersteig vom 22. Juli 2025 bzw. 1. Oktober 2025 stützen, ist zu entgegnen, dass sich auch nach der aktuellen Stellungnahme der Justizanstalt Graz-Karlau, Department Maßnahmenvollzug, vom 31. März 2026 (ON 32) keine Änderungen in Bezug auf das Fortbestehen der Gefährlichkeit ergeben.
Wenn der Untergebrachte weiters vorbringt, dass eine Vollzugsortverlegung erfolgt sei, er wieder einer Arbeit als Schneider nachgehe und eine Anbindung an eine Gruppentherapie geplant sei, ist ihm zu erwidern, dass diese Umstände an der noch bestehenden einweisungsrelevanten Gefährlichkeit ebensowenig etwas zu ändern vermögen wie die vorgelegte eidesstattliche Erklärung eines Mithäftlings (ON 39.2), sondern stellt er damit wiederum vielmehr subjektiv empfundene und gegen ihn selbst gerichtete Ungerechtigkeiten massiv in den Vordergrund, wobei diese Sichtweise seiner eigenen Person als Opfer der Umstände deliktrelevante Parallelen hat (vgl ON 25, 5).
Dass ihm der Sachverständige eine glaubhafte Therapiemotivation attestiert (ON 25, 6) stellt – dem Beschwerdevorbringen zuwider – zu der Schlussfolgerung, eine bedingte Entlassung aus dem Maßnahmenvollzug sei aus
kriminalprognostischer Sicht nicht zu rechtfertigen, keinen Widerspruch dar, und hat ebensowenig einen (maßgeblichen) Einfluss auf die dargestellte Prognose. Vielmehr hat der Sachverständige nachvollziehbar dargelegt, dass eine neuerlich zu etablierende Psychotherapie und ein Hinführen zu neuerlichen Vollzugslockerungen im Sinne von begleitenden Ausgängen möglich und sinnvoll wären, um dem Untergebrachten Perspektiven anzubieten (vgl ON 25, 6). Im Übrigen besteht auch kein sozialer Empfangsraum, der geeignet wäre, die vom Betroffenen ausgehende Gefährlichkeit zu minimieren (ON 19.1, 13).
Da der angefochtene Beschluss sohin der Sach- und Rechtslage entspricht, ist der Beschwerde ein Erfolg zu versagen.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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