Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Senatspräsidentin Mag. Frohner als Vorsitzende sowie die Richterinnen Mag. Heindl und Mag. Primer als weitere Senatsmitglieder in der Maßnahmenvollzugssache des A* B*wegen bedingter Entlassung aus der Maßnahme gemäß § 21 Abs 2 StGB über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 9. März 2026, GZ **-11, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung
Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 19. August 2019, AZ C*, (ON 41 im Beiakt C*) wurde A* B* wegen des Vergehens der Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung im Zustand voller Berauschung nach § 287 Abs 1 (§§ 83 Abs 1; 83 Abs 1, 84 Abs 2; 178; 15, 269 Abs 1 StGB) zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 Monaten verurteilt und gemäß § 21 Abs 2 StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher (nunmehr: forensisch-therapeutisches Zentrum) eingewiesen.
Nach dem Inhalt des Urteils hat sich A* B* am 12. Mai 2019 in **, wenn auch nur fahrlässig, durch den Genuss von Alkohol und Marihuana (Wirkstoffe Delta-9-THC und THCA) in einen die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rausch versetzt und im Rausch nachgenannte Handlungen begangen, die ihm außer diesem Zustand als
I./ das Vergehen des Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs 1 StGB zugerechnet würde, indem er Insp. D* und Insp. E* mit Gewalt an einer Amtshandlung, nämlich seiner erkennungsdienstlichen Behandlung sowie seiner Festnahme zu hindern versuchte (§ 15 StGB), indem er Insp. D* mit dem rechten Ellenbogen ins Gesicht schlug, mehrfach trat und mit der Faust gegen den Hals sowie Oberkörper schlug und Insp. E* mehrfach trat;
II./ die Vergehen der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs 1, 84 Abs 2 StGB zugerechnet würden, indem er nachstehende Polizeibeamte während der Vollziehung ihrer Aufgaben bzw Erfüllung ihrer Pflichten durch die in I./ angeführte Tathandlung vorsätzlich am Körper verletzte, und zwar
A./ Insp. D*, wodurch der Genannte Abschürfungen an der linken Halsseite erlitt;
B./ Insp. E*, wodurch der Genannte ein Hämatom mit Schwellung am rechten Unterschenkel erlitt;
III./ das Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB zugerechnet würde, indem er F* zu Boden warf, würgte und schlug, wodurch der Genannte eine Prellung mit Abschürfungen am rechten Knie und am Innenknöchel des rechten Beins erlitt;
IV./ das Vergehen der vorsätzlichen Gefährdung von Menschen durch übertragbare Krankheiten nach § 178 StGB zugerechnet würde, indem er eine Handlung beging, die geeignet war, die Gefahr der Verbreitung einer übertragbaren Krankheit, nämlich Hepatitis C, unter Menschen herbeizuführen, indem er in Kenntnis seiner Hepatitis C Infektion Insp. E* in den Mund spuckte.
Die Einweisung erfolgte, weil „ der Angeklagte an einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit dissozialen, emotional instabilen, explosiven und narzisstischen Anteilen (ICD 10, F 61), einer Polytoxikomanie (ICD 10, F 19), einer Alkoholsucht (ICD 10, F 10) sowie einer hirnorganischen Wesensänderung aufgrund eines jahrzehntelangen Alkohol- und Drogenkonsums (ICD 10, F 07) leidet. Das krankheitswertige Störungsbild der emotionalen instabilen Persönlichkeitsstörung führt dabei zu einer Lockerung der Impulskontrolle, grundsätzlich jedoch nicht zu einer Aufhebung der Diskretions- und Dispositionsfähigkeit des Angeklagten. Dies geschieht erst durch die Berauschung des Angeklagten mit Alkohol bzw. sonstigen Suchtgiften. Seine Persönlichkeitsstörung führt jedoch zu einer hohen Neigung, sich in einen Zustand hochgradiger Berauschung zu verbringen, wo er dann Delikte wie die gegenständlichen setzt, die ihm ohne der Berauschung als Vergehen zugerechnet werden würden. Aufgrund des Schweregrades handelt es sich bei der Erkrankung um eine seelisch-geistige Abnormität höheren Grades. Der auf dieser geistig-seelischen Abartigkeit höheren Grades beruhende Zustand war für die vom Angeklagten verübten Tathandlungen, die ihm außer im Zustand voller Berauschung als Körperverletzungen, Widerstand gegen die Staatsgewalt sowie vorsätzlicher Gefährdung von Menschen durch übertragbare Krankheiten zugerechnet würden, kausal. Aufgrund der beim Angeklagten bestehenden Persönlichkeitsstörung ist dieser einer Tätergruppe zuzuordnen, die ein hohes Risiko für das Begehen neuerlicher Gewalthandlungen aufweist. Es ist somit mit hoher Wahrscheinlichkeit zu befürchten, dass der Angeklagte aufgrund seines komplexen Störungsbildes neuerlich wiederum zumindest eine Tat begehen wird, die in Art und Schweregrad den festgestellten Tathandlungen, konkret also der Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung im Zustand voller Berauschung, die ihm außer im Zustand voller Berauschung als Körperverletzungen, Widerstand gegen die Staatsgewalt sowie vorsätzlicher Gefährdung von Menschen durch übertragbare Krankheiten zugerechnet würden, gleichzuhalten ist “ (US 5 f).
Davor war A* B* bereits mit Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 12. September 2012 zu AZ ** ebenfalls wegen des Vergehens der Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung im Zustand voller Berauschung nach § 287 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten verurteilt und gemäß § 21 Abs 2 StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher (nunmehr: forensisch-therapeutisches Zentrum) eingewiesen worden, aus welcher Anstaltsunterbringung er am 23. Dezember 2015 unter Bestimmung einer Probezeit von fünf Jahren bedingt entlassen worden war (Eintrag 7 in der Strafregisterauskunft ON 6).
Mit Beschluss des Landesgerichts Steyr zu AZ G* vom 22. August 2023 (ON 10 im Beiakt H* des Landesgerichts für Strafsachen Wien) wurde A* B* am 19. September 2023 aus der gegenständlichen Unterbringung unter Setzung einer Probezeit von fünf Jahren, Anordnung von Bewährungshilfe und Erteilung von Weisungen (Wohnsitznahme bei I* ** einschließlich Einhaltung der Hausordnung, Teilnahme an der Tagesstruktur sowie nachweisliche Beschäftigung, regelmäßige fachärztliche Kontrollen, Einnahme der verordneten Medikation inklusive Depotmedikation mit regelmäßigen Blutspiegelkontrollen, Alkohol- und Drogenabstinenz, Teilnahme an einer Alkoholgruppe [zB anonyme Alkoholiker] sowie regelmäßige Vorlage entsprechender Nachweise) aus dem Maßnahmenvollzug bedingt entlassen.
Nachdem B* zunächst bestrebt schien, mit der Bewährungshilfe zu kooperieren und die ihm aufgetragenen Weisungen einzuhalten, kam es mit Beginn des Jahres 2024 wiederholt zu Schwierigkeiten insbesondere bei der Einhaltung der Alkohol/Blutspiegelkontrollen, was seine erste (schriftliche und mündliche) förmliche Mahnung zur Folge hatte (ON 23 und ON 28 im Beiakt H* des Landesgerichts für Strafsachen Wien). In der Folge verweigerte der bedingt Entlassene die aufgetragene Depotmedikation und die Blutspiegelkontrollen zeigten - neben einem positiven Drogenscreening auf Cannabis - bei einigen Präparaten Wirkstoffkonzentrationen unterhalb des therapeutischen Bereichs, womit konfrontiert B* einräumte, mittlerweile die gesamte Medikation abgesetzt zu haben (siehe dazu im Detail das Schreiben der Einrichtung J* ON 31 im Beiakt H* des Landesgerichts für Strafsachen Wien).
Nach einer weiteren schriftlichen (ON 32 im Beiakt H* des Landesgerichts für Strafsachen Wien) und mündlichen (ON 38 im Beiakt H* des Landesgerichts für Strafsachen Wien) förmlichen Mahnung holte das Erstgericht zur Beurteilung der Gefährlichkeit des B* ein psychiatrisches Gutachten der Sachverständigen Dr. K* ein. Diese gelangte zum Ergebnis, die bei unveränderter schwerer psychischer Störung nach wie vor bestehende deliktsrelevante Gefährlichkeit könne in einem strukturierten Betreuungssetting (wie gegenständlich etabliert) hintangehalten werden. Zwar lehne B* die psychopharmakologische Medikation strikt ab, er weise aber weder eine psychotische Symptomatik noch grobe Verhaltensauffälligkeiten auf. Es werde daher eine Weisungsänderung (psychopharmakologische Medikation nur nach Verordnung durch die forensische Ambulanz bei Notwendigkeit, jedoch Verkürzung der Kontrolltermin-Intervalle) bei sonst unveränderter Beibehaltung des Entlassungs-Settings empfohlen (ON 48 im Beiakt H* des Landesgerichts für Strafsachen Wien).
Diese Weisungsänderung erfolgte mit Beschluss vom 24. September 2024 (ON 50 im Beiakt H* des Landesgerichts für Strafsachen Wien).
Bereits im Oktober 2024 kam es erneut zu einem positiven Drogenscreening (Cannabis) und B* nahm in der Folge auch nicht mehr an der Tagesstruktur bei I* teil. Es folgten weitere förmliche Mahnungen (ON 54 und ON 59 im Beiakt H* des Landesgerichts für Strafsachen Wien) und ein neuerlicher Gutachtensauftrag, wobei es aber noch vor Einlangen des zweiten Gutachtens im Dezember 2024 erneut zu Weisungsbrüchen, belegt etwa durch einen positiven Test auf Cannabis und Amphetamin, kam (zu den Details siehe ON 61 im Beiakt H* des Landesgerichts für Strafsachen Wien).
In ihrem zweiten Gutachten vom 21. Jänner 2025 gelangte die Sachverständige Dr. K* – nachdem B* auch bei einem von ihr selbst durchgeführten Drogentest positiv auf Cannabis und Amphetamin getestet worden war – zu dem Ergebnis, dass das Grenzen auslotende und Grenzen übersteigende Verhalten B*s in unmittelbaren Bezug zur vorbestehenden schweren Persönlichkeitsstörung zu bringen sei und bereits in der Vorgeschichte und in den Anlassdelikten in Erscheinung getreten sei. Von der Nachbetreuungsinstitution solle daher mehr Kontrolle als bisher erfolgen, wobei – bei Wiederholung der Weisungsbrüche – auch an einen Widerruf zu denken sei. Falls es nicht gelinge, dass der Betroffene suchtmittelfrei lebe, seien Delikte wie schwere Körperverletzungen an Personen naheliegend, die dem Betroffene Grenzen setzen (müssen) oder mit denen er in Streit oder Auseinandersetzung gerate (Ordnungshüter, Polizisten, Zufallsopfer). Die Voraussetzungen für den Widerruf der bedingten Entlassung lägen aktuell noch nicht vor. Zusätzlich solle in 14-tägigen Abständen eine niederschwellige Psychotherapie bei J* (alternativ bei der L*) erfolgen, auch wenn der Betroffene dies bisher abgelehnt habe, um die Selbst- und Fremdwahrnehmung basal zu fördern und damit das Grenzen verletzende Verhalten zu minimieren (ON 68.1 im Beiakt H* des Landesgerichts für Strafsachen Wien).
Im Rahmen einer weiteren förmliche Mahnung durch das Gericht am 11. Februar 2025 (anlässlich welcher bei der Einlasskontrolle bei B* Drogen, mutmaßlich Speed, vorgefunden wurden) lehnte B* die im Gutachten empfohlenen Therapieweisungen gegenüber der Richterin strikt ab. Sein persönliches Auftreten wurde als „ auffällig und grenzüberschreitend “ bezeichnet (ON 72 im Beiakt H* des Landesgerichts für Strafsachen Wien).
Einen Tag später teilte I* mit, dass es hinsichtlich B* zu einem Polizeieinsatz gekommen sei, weil dieser am Wohnplatz lautstark randaliert und im Zuge der Amtshandlung mehrere Drohungen ausgesprochen habe (ON 73 im Beiakt H* des Landesgerichts für Strafsachen Wien). Der hinzugezogene Amtsarzt habe ihn daraufhin in die Klinik M* eingewiesen, von wo B* aber sogleich wieder in die Einrichtung I* zurückgekehrt sei.
Noch am selben Tag beantragte die Staatsanwaltschaft Wien den Widerruf der bedingten Entlassung sowie die Verhängung der Widerrufshaft (ON 1.91 im Beiakt H* des Landesgerichts für Strafsachen Wien). Antragsgemäß wurde sodann über B* - nach dessen Verhaftung am 13. Februar 2025 - am 14. Februar 2025 aus dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr gemäß § 180 Abs 3 StVG (173 Abs 1 und Abs 2 Z 3 lit a, b und c StPO) die Widerrufshaft mit Frist bis 27. Februar 2025 verhängt (ON 78 und 79 im Beiakt H* des Landesgerichts für Strafsachen Wien). Mit Beschluss vom 25. Februar 2025 setzte das Erstgericht diese nach Durchführung einer Haftprüfungsverhandlung aus denselben Haftgründen mit Wirksamkeit bis 13. März 2025 fort (ON 87 und ON 88 im Beiakt H* des Landesgerichts für Strafsachen Wien), wobei der dagegen erhobenen Beschwerde des Betroffenen mit Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 17. März 2025, AZ 18 Bs 54/25k (ON 99.2 im Beiakt H* des Landesgerichts für Strafsachen Wien), nicht Folge gegeben wurde.
Mit dem zwischenzeitig ergangenen Beschluss vom 11. März 2025 (ON 96 im Beiakt H* des Landesgerichts für Strafsachen Wien) widerrief das Landesgericht für Strafsachen Wien – im Wesentlichen gestützt auf das aktuell eingeholte Gutachten der Sachverständigen (ON 92.1 im Beiakt H* des Landesgerichts für Strafsachen Wien) - gemäß § 54 Abs 1 StGB die mit Beschluss des Landesgerichts Steyr vom 5. August 2020, AZ G*, angeordnete bedingte Entlassung des A* B* aus der mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 19. August 2019, AZ C*, gemäß § 21 Abs 2 StGB angeordneten Einweisung in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher. Der gegen diesen Beschluss erhobenen Beschwerde des A* B* wurde mit Entscheidung des Oberlandesgerichts Wien vom 21. März 2025, 18 Bs 71/25k (ON 101.2 im Beiakt H* des Landesgerichts für Strafsachen Wien), nicht Folge gegeben.
Das urteilsmäßige Strafende (12. November 2020) ist bereits überschritten.
Der Betroffene wurde am 21. Mai 2025 von der Justizanstalt Wien-Josefstadt in das FTZ Wien-Mittersteig transferiert. Aus organisatorischen Gründen wurde er am 29. August 2025 in die Außenstelle Floridsdorf überstellt, wo er sich seither auf einer Abteilung des geschlossenen Vollzugs befindet.
Mit dem angefochtenen Beschluss (ON 11) lehnte der Drei-Richter-Senat des Landesgerichts für Strafsachen Wien nach Anhörung des Betroffenen (ON 10) dessen bedingte Entlassung-im Wesentlichen gestützt auf die Empfehlungen der Anstaltsleitung und des Fachdienstbereiches-mit der zentralen Begründung ab, dass die einweisungsrelevante Gefährlichkeit nach wie vor vorliege.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die unmittelbar nach der Entscheidungsverkündung erhobene Beschwerde des Untergebrachten (ON 10, 4), die in der Folge - nach Erteilung einer diesbezüglichen Vollmacht durch den Untergebrachten - von seiner „Fairlobten“, „Fairtrauensperson“ und „zukünftigen Frau“ N* ausgeführt wurde (ON 12).
Der Beschwerde kommt keine Berechtigung zu.
Gemäß § 24 Abs 1 StGB ist die Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum vor einer Freiheitsstrafe zu vollziehen, wobei die Zeit der Anhaltung auf die Strafe anzurechnen ist.
Nach § 25 Abs 3 StGB hat das Vollzugsgericht mindestens alljährlich von Amts wegen zu prüfen, ob die Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum noch notwendig ist.
Nach § 47 Abs 2 StGB ist eine bedingte Entlassung aus einer mit einer Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme dann zu verfügen, wenn nach der Aufführung und Entwicklung des Angehaltenen in der Anstalt, nach seiner Person, seinem Gesundheitszustand, seinem Vorleben und nach seinen Aussichten auf ein redliches Fortkommen anzunehmen ist, dass die Gefährlichkeit, gegen die sich die vorbeugende Maßnahme richtet, nicht mehr besteht. Dabei wird auf eine anhand der aufgezählten Faktoren zu treffende, günstige Prognose, sohin auf die Wahrscheinlichkeit des nunmehrigen Fehlens einer einweisungsrelevanten Gefährlichkeit abgestellt. Für die Prognose genügt einfache Wahrscheinlichkeit. Die Befürchtung, der Angehaltene werde auch weiterhin strafbare Handlungen begehen, jedoch nicht im Zusammenhang mit seiner Abartigkeit, steht der bedingten Entlassung nicht entgegen ( Leukauf/Steininger/Tipold, StGB 5 § 47 Rz 2; Michel-Kwapinski/Oshidari, StGB 15 § 47 Rz 1 f). Nur die Überwindung der Gefährlichkeit wird verlangt, nicht aber dass dafür aus besonderen Gründen Gewähr geboten wäre ( Mayerhofer, StGB 6 § 47 E 1).
Die urteilsmäßige Dauer der Freiheitsstrafe ist bei der Beurteilung, ob die einweisungsrelevante Gefährlichkeit noch vorliegt, nicht von Bedeutung. Wird der Rechtsbrecher vor Ablauf der Strafzeit bedingt oder unbedingt entlassen, so ist er gemäß § 47 Abs 3 iVm § 24 Abs 1 letzter Satz StGB in den Strafvollzug zu überstellen, es sei denn, dass ihm der Rest der Strafe bedingt oder unbedingt erlassen wird.
Indem das Gesetz (§ 24 Abs 2 zweiter Satz, § 25 Abs 3, § 47 Abs 2 und 4, § 54 Abs 1 StGB) die Notwendigkeit des Maßnahmenvollzugs und die Gefährlichkeit, gegen die sich die Maßnahme richtet, gleichsetzt, ist damit aus systematischen und historisch-teleologischen Gründen ein - innerhalb der Wortgrenze liegendes-Verständnis dieser Bestimmungen dahingehend angezeigt, dass allein der Fortbestand der Gefährlichkeit, welche zur Anordnung der Maßnahme führte, einer bedingten Entlassung nicht entgegensteht, sondern - neben der Gefährlichkeit - die Substituierbarkeit der Maßnahme unter dem Gesichtspunkt der Notwendigkeit ihres Vollzugs in Rechnung zu stellen ist. Besteht demnach die Gefährlichkeit in der Befürchtung, der Rechtsbrecher werde sonst in absehbarer Zukunft unter dem maßgeblichen Einfluss seiner schwerwiegenden und nachhaltigen psychischen Störung irgend eine oder eine in § 21 Abs 3 zweiter Satz StGB genannte mit Strafe bedrohte Handlung mit schweren Folgen begehen, so genügt zur Erreichung des Zwecks des Maßnahmenvollzugs, wenn - ungeachtet des Fortbestands der Gefährlichkeit - diese extra muros hintangehalten werden kann. Denn die Gefährlichkeit, auf die § 47 Abs 2 StGB abstellt, besteht dann nicht mehr und der Vollzug der Maßnahme ist nicht mehr notwendig (siehe zu all dem Haslwanter , WK 2 § 47 Rz 5 ff).
Ausgehend von diesen Prämissen hat das Erstgericht die bedingte Entlassung aus der Maßnahme zum jetzigen Zeitpunkt zu Recht abgelehnt, wobei zunächst auf die letztlich zum Widerruf der bedingten Entlassung geführt habenden Gutachten der Sachverständigen Dr. K* (ON 48, ON 68.1 und 92.1 im beigeschlossenen Akt des Landesgerichts für Strafsachen Wien H*) zu verweisen ist, wonach die einweisungsrelevante Gefährlichkeit wieder derart aufgelebt sei, dass sie nicht mehr extramural im Rahmen eines strukturierten Betreuungssettings hintangehalten werden könne und Delikte wie schwere Körperverletzungen sowie die Umsetzung qualifizierter Drohungen an Personen, die A* B* Grenzen setzen (müssen) oder mit denen er in Streit oder Auseinandersetzung gerät, aus psychiatrischer Sicht kriminalprognostisch sehr wahrscheinlich in unmittelbarer Zukunft, nämlich innerhalb weniger Wochen bis Monate, neuerlich anzunehmen seien (ON 92.1, 19).
Dass sich seit Beginn des nach dem Widerruf fortgesetzten Maßnahmenvollzugs keine maßgeblichen Veränderungen der Situation ergeben haben, folgt aus der logisch deduzierten Gesamteinschätzung und Evaluation der Therapiefortschritte des FTZ Wien-Mittersteig, wonach angesichts der langjährigen, nicht kontinuierlich behandelten komorbiden psychischen Erkrankungen inzwischen auch von einem hirnorganischen Abbau auszugehen sei. Dies sei nicht zuletzt bei der Abwägung der Behandlungsansprechbarkeit des A* B* von Relevanz. Vor diesem Hintergrund sei im bisherigen Unterbringungsverlauf kein Aufbau einer konstruktiven Arbeitsbeziehung möglich gewesen. O* B* zeige sich vielmehr nicht paktfähig, querulatorisch und lehne insbesondere eine psychiatrische und klinisch-psychologische Behandlung ab. Der Untergebrachte sei seit mehreren Monaten medikamentös unbehandelt. Eine psychotische Symptomatik im Sinn formaler und inhaltlicher Denkstörungen sei beobachtbar. Bislang habe somit kein Abbau der einweisungsrelevanten Gefährlichkeit erzielt werden können, sodass eine bedingte Entlassung aus der Maßnahmenunterbringung vom Fachdienstbereich nicht empfohlen werden könne (ON 9.2, 15 f).
Nach der zusammenfassenden Darstellung der Anstaltsleiterin sei es nicht gelungen, O* B* in einen Behandlungsprozess zu integrieren, da er sich weder hinsichtlich eines regelmäßigen Kontakts zum klinischen Casemanagement noch hinsichtlich einer medikamentösen Einstellung compliant zeige. Der Untergebrachte sei somit seit mehreren Monaten medikamentös unbehandelt, sodass sich auch für die Anstaltsleitung keine Anhaltspunkte ergeben würden, dass die spezifische Gefährlichkeit, gegen die sich die Maßnahme richte, für eine Entlassung ausreichend abgebaut sei (ON 9.2, 16).
Diese Einschätzung wird schließlich auch gestützt durch die Aussagen und das Verhalten des Untergebrachten bei seiner Anhörung am 19. März 2026, in der er-neben sinnentleerten Aussagen-beteuerte, keine Medikamente zu brauchen und auch keine Therapien zu absolvieren (ON 10, 2 f), um dann gegen Ende der Anhörung auf den konkreten Hinweis, dass seine Chancen auf eine bedingte Entlassung höher stünden, wenn er bei allem mitmache, einzuräumen, nur unter der Bedingung, dass er bedingt entlassen werde, bereit für eine Psychotherapie zu sein (ON 10,3).
Mit Blick auf diese Umstände, insbesondere die ausgeprägte, für die Taten verantwortliche schwere Persönlichkeitsstörung und die im Wesentlichen gänzlich fehlende Krankheitseinsicht des erneut am Beginn der Behandlung stehenden Untergebrachten, der die Notwendigkeit seiner eigenen Mitarbeit an einer konsequenten Bearbeitung seiner Erkrankung noch nicht erkannt hat, kommt im Verein mit der Tatsache, dass er bereits einmal im geschützten und kontrollierten Bereich eines Nachbetreuungssettings die nötigen Therapien abgebrochen hat, eine bedingte Entlassung des Untergebrachten aktuell nicht in Frage, weil-in Übereinstimmung mit der Einschätzung des Erstgerichts-die Gefährlichkeit, gegen die sich die Maßnahme richtet, offenkundig nicht abgebaut ist und anzunehmen ist, dass A* B*-wie es bereits einmal der Fall war-außerhalb der Strukturen des forensisch-therapeutischen Zentrums sehr rasch wieder massiv gefährlich werden würde.
Anzumerken bleibt, dass das Erstgericht von der Einholung eines neuen psychiatrischen Sachverständigengutachtens absehen konnte, denn im Gegensatz zum Verfahren zur Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum nach § 21 StGB (vgl § 430 Abs 1 Z 2 StPO) ist in jenem wegen der Entscheidung über eine bedingte Entlassung aus dieser Maßnahme die Beiziehung eines Sachverständigen aus dem Gebiet der Psychiatrie oder Psychologie nicht zwingend vorgeschrieben, sondern nur dann geboten, wenn dies-anders als im vorliegenden Fall-beweismäßig im Hinblick auf den Gesundheitszustand und die Wesensart des Betroffenen zur Klärung der Notwendigkeit der Anstaltsunterbringung erforderlich ist (RIS-Justiz RS0087517; Pieber, WK 2StVG § 162 Rz 18, § 17 Rz 8; Haslwanter, WK 2 § 47 Rz 15).
Vorliegend ist das letzte Gutachten, das für den Widerruf der bedingten Entlassung ausschlaggebend war, erst rund ein Jahr alt (es stammt vom März 2025) und nach dem anschaulichen und ausführlichen Bericht des FTZ Wien-Mittersteig sind keine wesentlichen Fortschritte in der Behandlung des Untergebrachten bzw keine relevante Verbesserung seiner Compliance zu verzeichnen.
Die weitschweifigen Beschwerdeargumente vermögen dem zutreffenden erstgerichtlichen Kalkül nichts an Relevanz entgegenzusetzen.
Der Einwand, dass sich noch kein Gutachter je die Mühe gemacht habe, das „ wahre Wesen “ des Betroffenen kennenzulernen, stattdessen die gleichen „k onstruierten Grusel-und Gewaltgeschichten immer und immer wieder von einander abgeschrieben “ worden seien, ist einer sachlichen Erwiderung nicht zugänglich.
Dass der Untergebrachte ein „ bemerkenswert unbescholtener Mensch “ mit „ besonderem Bewusstsein für Anstand, Moral und Ethik “ sei und es noch nie zu „ irgendeinem strafrechtlich relevanten Delikt “ gekommen sei, ist schon deshalb nicht zutreffend, weil der Betroffene insgesamt sieben Einträge in seiner Strafregisterauskunft aufweist (ON 6).
Die übrigen Beschwerdeausführungen sind rechtlich nicht fassbar.
Da der erstgerichtliche Beschluss sohin der Sach-und Rechtslage entspricht, ist der dagegen erhobenen Beschwerde ein Erfolg zu versagen.
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