Das Oberlandesgericht Graz hat durch die Senatspräsidentin Mag a . Kohlroser (Vorsitz) sowie die Richterinnen Mag a . Schadenbauer-Pichler und Mag a . Berzkovics in der Maßnahmenvollzugssache des A*wegen bedingter Entlassung aus einer mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme nach § 47 StGB über die Beschwerde des Untergebrachten gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Vollzugsgericht vom 15. Mai 2026, GZ **-7, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§§ 163, 17 Abs 1 Z 3 StVG iVm § 89 Abs 6 StPO).
begründung:
Der am ** geborene A* wurde mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 3. Juni 2022, AZ **, gemäß § 21 Abs 1 StGB idF vor BGBl I 2022/223 in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher (nunmehr: forensisch-therapeutisches Zentrum) eingewiesen, weil er am 8. Februar 2022 unter dem Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustands (§ 11 StGB), der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad, nämlich einer paranoiden Schizophrenie, beruht, Taten begangen hat, die ihm außer diesem Zustand als die Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 und 2 StGB und des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs 1 erster Fall StGB zuzurechnen gewesen wären, und nach seiner Person, seinem Zustand und der Art der Taten zu befürchten war, dass er unter dem Einfluss seiner geistigen und seelischen Abartigkeit mit Strafe bedrohte Handlungen mit schweren Folgen wie gefährliche Drohungen mit dem Tod und schwere Körperverletzungen begehen werde. Er ist derzeit im B* untergebracht.
Mit dem angefochtenen Beschluss sprach das Vollzugsgericht als Senat von drei Richterin aus Anlass der jährlichen amtswegigen Überprüfung gemäß § 25 Abs 3 StGB aus, dass die Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum nach § 21 Abs 1 StGB weiterhin notwendig ist.
Dagegen richtet sich die vom Untergebrachten in der Beschwerdefrist an Bedienstete des forensisch-therapeutischen Zentrums übergebene und in weiterer Folge von dort an das Vollzugsgericht weitergeleitete Beschwerde (zur Zulässigkeit und Rechtzeitigkeit vgl RS0106085 betreffend den vergleichbaren Fall der Übergabe des Rechtsmittels eines in Haft befindlichen Angeklagten an die Anstaltsleitung). Der Untergebrachte bestreitet darin, dass er nach wie vor gefährlich sei, und beantragt seine bedingte Entlassung, in eventu die Aufhebung des Beschlusses und Zurückweisung der Sache an die erste Instanz (ON 8.1).
Die Beschwerde ist nicht berechtigt.
Zu den Voraussetzungen für die bedingte Entlassung aus der mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme (§ 47 Abs 2 StGB) wird auf deren Darstellung in der Begründung des angefochtenen Beschlusses verwiesen.
Aus dem anlässlich der letzten amtswegigen Überprüfung der Maßnahme zu AZ ** des Landesgerichts für Strafsachen Graz eingeholten forensisch-psychologischen Gutachten der Sachverständigen Mag a . C* vom 28. Mai 2025 ergab sich, dass die unterbringungsrelevante schizoaffektive Störung zum Untersuchungszeitpunkt immer noch vorlag, die Krankheitssymptome jedoch gut medikamentös behandelt wurden. Aus der Grunderkrankung in Verbindung mit dynamischen Risikofaktoren wie etwa mangelhafter Krankheitseinsicht, Verharmlosung von Cannabiskonsum, Fehlen eines betreuten Wohnplatzes und lediglich extrinsisch motivierter Medikamentencompliance ergebe sich aber eine unverändert hohe Wahrscheinlichkeit, dass der Betroffene in absehbarer Zeit unter dem Einfluss seiner schwerwiegenden und nachhaltigen psychischen Störung der Begehung schwere Körperverletzungen begeht oder willkürliche Angriffe mit Waffen verübt, wodurch Personen auch lebensgefährlich verletzt werden könnten. Es sei daher erforderlich, dass sich der Betroffene einer suchtspezifischen Psychotherapie unterziehe. Dann könne durch ein Probewohnen seine therapeutische Compliance und die Fähigkeit zur Einhaltung externer Strukturen erprobt werden.
Der forensischen Falldarstellung vom 7. Mai 2026 (ON 6) ist zu entnehmen, dass durch die therapeutische Behandlung beim Betroffene weitere Fortschritte in Bezug auf Krankheits- und Behandlungseinsicht erzielt wurden und derzeit zur Vorbereitung auf eine bedingte Entlassung eine (neuerliche) Integration in ein vollzeitbetreutes sozialpsychiatrisches Wohnhaus in Verbindung mit Suchtberatung und vorläufiger Bewährungshilfe geplant ist. Im Fall der Entlassung aus der Unterbringung ohne eine derartige Vorbereitung sei eine Destabilisierung des Zustands zu erwarten.
Aufgrund dieser schlüssigen Ausführungen in der forensischen Falldarstellung gibt es derzeit sohin noch keine Anhaltspunkte dafür, dass sich der Zustand des Betroffenen bereits soweit verbessert hätte, dass die hohe Wahrscheinlichkeit der Begehung weiterer schwerwiegender Angriffe gegen Leib und Leben außerhalb der Unterbringung hintangehalten werden könnte.
Die erstgerichtliche Annahme des Fortbestands der Gefährlichkeit, gegen die sich die vorbeugende Maßnahme richtet, ist daher nicht zu kritisieren. Aus diesem Grund kommt derzeit eine bedingte Entlassung – auch in Verbindung mit Maßnahmen nach §§ 50 ff StGB – noch nicht in Betracht.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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