Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterin Dr. Engljähringer als Vorsitzende, die Richterin Mag. Höpfl und den Richter Mag. Huemer-Steiner in der Maßnahmenvollzugssache des A* B* C* wegen § 25 Abs 3 StGB und bedingter Entlassung aus der strafrechtlichen Unterbringung nach § 21 Abs 1 StGB über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Steyr vom 9. Juni 2026, GZ BE1*-7, in nichtöffentlicher Sitzung entschieden:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
BEGRÜNDUNG:
Der ** geborene A* C* wurde mit Urteil des Landesgerichts Ried im Innkreis vom 25. Juni 2018, AZ Hv*, nach § 21 Abs 1 StGB (idF vor BGBl I 2022/223) in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher (nunmehr: forensisch-therapeutisches Zentrum) eingewiesen. Der zugrundeliegenden – rechtlich unter das Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 und Abs 2 StGB subsumierten – Anlasstat zufolge hat A* C* am 28. November 2017 unter dem Einfluss einer paranoiden Schizophrenie, verbunden mit einer Polytoxikomanie, seinen damaligen Sachwalter durch Herumfuchteln mit einem Messer unter lautstarkem Schreien und Schimpfen mit dem Tod gefährlich bedroht, um ihn in Furcht und Unruhe, nämlich in akute Todesangst zu versetzen.
Die – nach vorläufiger Anhaltung am 16. Jänner 2018 mit Urteilsrechtskraft eingeleitete –Maßnahme wird seit 31. Dezember 2018 im FTZ D* vollzogen (ON 3, 2).
Mit dem angefochtenen Beschluss vom 9. Juni 2026 (ON 7) stellte das Erstgericht im Zuge der amtswegigen jährlichen Überprüfung (§ 25 Abs 3 StGB) nach Einholung einer forensischen Stellungnahme des FTZ D* vom 16. Februar 2026 (ON 4) und Durchführung einer Anhörung (ON 6) – der ablehnenden Stellungnahme der Anklagebehörde (ON 1.2) entsprechend – die Notwendigkeit der weiteren strafrechtlichen Unterbringung nach § 21 Abs 1 StGB fest.
Die vom Betroffenen sogleich nach Beschlussverkündung angemeldete (ON 6, 2) und in der Folge innerhalb der 14-tägigen Frist nicht weiter ausgeführte Beschwerde ist nicht berechtigt.
Gemäß § 47 Abs 2 StGB setzt eine bedingte Entlassung aus einer mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme voraus, dass nach der Aufführung und der Entwicklung des Angehaltenen in einer Anstalt, nach seiner Person, seinem Gesundheitszustand, seinem Vorleben und seinen Aussichten auf ein redliches Fortkommen – mit einfacher Wahrscheinlichkeit ( Michel-Kwapinski/Oshidari , StGB 15 § 47 Rz 2; Birklbauer , SbgK § 47 Rz 56 mwN) – anzunehmen ist, dass die Gefährlichkeit, gegen die sich die vorbeugende Maßnahme richtet, nicht mehr besteht. Hingegen ist von einem Fortbestehen der Gefährlichkeit, deren Realisierung der Maßnahmenvollzug gerade verhindern soll, dann auszugehen, wenn die der Unterbringung zugrundeliegende Gefährlichkeit weiter vorliegt und sie außerhalb des forensisch-therapeutischen Zentrums („extra muros“) nicht hintangehalten werden kann (14 Os 37/24h; Haslwanter in WK² StGB § 47 Rz 5). Die rechtliche Wertung hat auf Basis einer – aus den im Gesetz (§ 47 Abs 2 StGB) genannten Erkenntnisquellen gebildeten – Feststellungsgrundlage zu erfolgen (13 Os 116/24v).
Das Erstgericht hat in der bekämpften Entscheidung auf Basis der maßgeblichen Beweisgrundlagen (vgl ON 7, 5) klare und deutliche Konstatierungen zum Fortbestand der anlasstatkausalen paranoiden Schizophrenie mit chronischem Verlauf (ICD-10: F 20.0), mithin einer schwerwiegenden und nachhaltigen psychischen Störung beim Betroffenen, sowie zur (nach wie vor) hohen Wahrscheinlichkeit der Begehung weiterer strafbarer Handlungen mit schweren Folgen, insbesondere in Ausprägung von schweren Körperverletzungen (§ 84 Abs 4 StGB) innerhalb eines Jahres, sohin in absehbarer Zukunft, getroffen (ON 7, 6 f), welche vor dem Hintergrund der fachlichen Einschätzung des FTZ D* hinsichtlich des unveränderten Zustandsbildes einer paranoiden Realitätsverarbeitung in chronifizierter Form ohne Krankheits- und Behandlungseinsicht beim Betroffenen (ON 4, 6 und 8) sowie der ebenfalls unveränderten Gefährlichkeitsprognose (analog zum Einweisungsgutachten; vgl ON 4, 9; ON 6, 2) – mit besonderem Blick auf die noch ausreichend aktuellen gutachterlichen Expertisen Dris. E* vom 8. Februar 2024 und vom 14. Mai 2024 (zu AZ BE2* des LG Steyr; vgl hiezu auch OLG Linz 9 Bs 165/24i) – auch vom Beschwerdegericht vollumfänglich geteilt werden, sodass auf die Konstatierungen im angefochtenen Beschluss identifizierend verwiesen wird (RIS-Justiz RS0115236 [T1]; RS0124017 [insb T2]).
Mit dem Erstgericht ist schließlich auch davon auszugehen, dass die weiterhin mit der notwendigen Aktualität vorhandene Gefährlichkeit derzeit nur intramural – sohin auch nicht durch Maßnahmen im Sinne der §§ 50 bis 52 StGB – hintangehalten werden kann. Dies lässt sich einerseits auf die nur unzureichend erfüllten Behandlungsziele (ON 4, 5) stützen, zumal der Betroffene im letzten Beobachtungszeitraum keine Gruppen absolvierte und insbesondere das therapeutische Angebote ablehnte, sodass bislang keine Lockerungsschritte umgesetzt werden konnten, zuletzt vor allem wegen Fluchtgefahr im Fall einer Unterbrechung der Unterbringung sowie unzureichender Paktfähigkeit (ON 6, 2). Außerdem zeigt die forensische Stellungnahme aus fachlicher Sicht nachvollziehbar und überzeugend auf, dass eine verlässliche Einnahme der Medikation – vor dem Hintergrund fehlender Krankheits- und Behandlungseinsicht bei ausschließlich fremdmotivierter oraler Einnahme und Depotverabreichung sowie Vorhandensein zahlreicher destabilisierender Einflüsse (ON 4, 4) – außerhalb des hochstrukturierten Betreuungssettings im intramuralen Maßnahmenvollzug derzeit nicht zu gewährleisten ist (ON 4, 8 f). Hervorzuheben ist schließlich, dass sich der Betroffene trotz mittlerweile problemloser medikamentöser Compliance (ON 4, 5 f) teilweise psychotisch zeigte (ON 6, 2).
Da der Betroffene mangels ausgeführter Beschwerdeargumente keine ausreichend positiven Veränderungen, insbesondere eine genügende psychopathologische Stabilität aufzuzeigen vermag, welche eine Alternative zur stationären Anstaltsunterbringung eröffnen könnten, ist ein Beschwerdeerfolg zu verwehren.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
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