Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Dr. Aichinger als Vorsitzenden sowie die Richterin Mag. Staribacher und den Richter Mag. Trebuch LL.M. als weitere Senatsmitglieder in der Maßnahmenvollzugssache des A*wegen bedingter Entlassung aus einer mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme nach § 21 Abs 1 StGB über die von B*, BA, LL.M. als Bevollmächtigten des A* verfasste Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Korneuburg vom 24. Juli 2026, GZ **-7, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen .
B e g r ü n d u n g:
A* wurde mit (seit 19. Jänner 2021 rechtskräftigem) Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 13. Jänner 2021 zu AZ ** gemäß § 21 Abs 1 StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsverbrecher (nunmehr forensisch-therapeutisches Zentrum) eingewiesen und befindet sich seit dem 3. Februar 2021 u.a. mit den Diagnosen Schizoaffektive Störung (F25.9), Psychische und Verhaltensstörung durch multiplen Substanzmissbrauch: Psychotische Störung (F19.5) und emotional instabile Persönlichkeitsstörung (F60.3) in der Justizanstalt Wien-Josefstadt, Außenstelle forensisch-therapeutisches Zentrum Göllersdorf, Abteilung **.
Zuletzt wurde mit Beschluss des Landesgerichts Korneuburg vom 28. April 2026, GZ **-10, festgestellt, dass seine weitere Anhaltung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum notwendig ist. Nach Zustellung des Beschlusses an den Untergebrachten am 5. Mai 2026 erwuchs dieser mit Ablauf des 19. Mai 2026 in Rechtskraft.
Mit Schreiben vom 15. Juli 2026 (ON 2) beantragte B*, BA, LL.M. im Namen des A* - unter dem Hinweis, dass das zuletzt eingeholte psychiatrische Sachverständigengutachten im Februar 2024 erstellt wurde und sich die tatsächlichen Verhältnisse zwischenzeitlich weiterentwickelt haben, weiters sich der Untergebrachte ausdrücklich zur Einhaltung der für erforderlich erachteten Weisungen bereit erkläre, - über die bedingte Entlassung gemäß § 47 StGB nach Durchführung der erforderlichen Erhebungen zu entscheiden.
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Landesgericht Korneuburg als zuständiges Vollzugsgericht – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft (ON 1.4.) – den Antrag des B*, BA, LL.M. wegen res iudicata bzw. mangelnder Aktivlegitimation (zumal eine Angehörigeneigenschaft des Antragstellers nicht einmal behauptet wurde) zurück.
Dagegen richtet sich die rechtzeitig von B* im Namen des A* erhobene Beschwerde (ON 8) insbesondere unter Hinweis auf eine im Akt aufliegende Vollmacht und auf ein bestehendes Angehörigenverhältnis (Cousins).
Über die bedingte Entlassung ist auf Antrag oder von Amts wegen zu entscheiden. Antragsberechtigt sind nach § 152 Abs 1 StVG (§ 167 Abs 1 StVG) der Anstaltsleiter, die Staatsanwaltschaft, der (hier:) Untergebrachte und seine Angehörigen (§ 72 StGB), damit auch ein Vetter/Cousin. Die Formulierung, der Antrag eines Angehörigen stehe einem Antrag des Verurteilten gleich, drückt aus, dass der Angehörige kein eigenes Recht geltend macht, er daher auch nicht beschwerdelegitimiert ist ( Pieberin WK² StVG § 17 Rz 14, § 152 Rz 6; Drexler/Weger, StVG 5 § 152 Rz 3; 13 Os 71/95).
Die von B*, BA, LL.M. erwähnte Vollmacht (vom 11. September 2025 „als Vertrauensperson“ zur Vertretung in der Maßnahmenvollzugssache, insbesondere zur Akteneinsicht) findet sich im Akt ** des Landesgerichts Korneuburg (dort ON 13). Auch diese reicht nicht zu einer gültigen Prozesshandlung im Namen des Untergebrachten aus. Denn nach § 17 Abs 1 Z 3 StVG gelten für das Verfahren vor dem Vollzugsgericht, sofern im Einzelnen nichts anderes angeordnet ist, die Bestimmungen der Strafprozessordnung sinngemäß. Da das StVG über Vertretungs-und Vollmachtsverhältnisse kein eigenes Regulativ enthält, gelten insoweit die Bestimmungen der Strafprozessordnung. Nach § 49 Z 2 StPO hat der Beschuldigte (hier: der Untergebrachte - vgl auch § 48 Abs 2 StPO) das Recht, einen Verteidiger zu wählen. Verteidiger in diesem Sinn ist eine zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft, eine sonst gesetzlich zur Vertretung im Strafverfahren berechtigte oder eine Person, die an einer inländischen Universität die Lehrbefugnis für Strafrecht und Strafprozessrecht erworben hat, sobald sie der Beschuldigte als Rechtsbeistand bevollmächtigt hat, und eine Person, die vom Beschuldigten nach den Bestimmungen der StPO als Rechtsbeistand bestellt wurde (§ 48 Abs 1 Z 5 StPO). B* scheint im aktuellen Verzeichnis der österreichischen Rechtsanwälte nicht auf und ist auch keiner der anderen der in § 48 Abs 1 Z 5 StPO normierten Fälle ersichtlich, weshalb dieser auch nicht als Verteidiger angesehen werden kann. Daraus folgt für den vorliegenden Fall, dass A* seinen Cousin durch die diesem erteilte Vollmacht nicht wirksam zu seiner Vertretung im Maßnahmenvollzugsverfahren ermächtigen konnte.
Da B*, BA, LL.M. sohin keine eigene Rechtsmittellegitimation zukam und auch nicht berechtigt war, namens des Untergebrachten Beschwerde zu erheben, war diesegemäß § 89 Abs 2 StPO als unzulässig zurückzuweisen.
Eine Prüfung der inhaltlichen Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses hatte sohin zu unterbleiben (vgl RIS-Justiz RS0129395).
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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