Das Oberlandesgericht Graz hat durch den Richter Mag. Redtenbacher als Vorsitzenden und die Richter Mag. Petzner, Bakk. und Mag. Wieland in der Maßnahmenvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung aus einer mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme nach § 47 StGB über die Beschwerde des Untergebrachten gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Vollzugsgericht vom 7. Juli 2026, GZ **-10, in nichtöffentlicher Sitzung den
BESCHLUSS
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
BEGRÜNDUNG:
Mit Urteil des Landesgerichtes St. Pölten vom 19. Mai 2016, AZ **, wurde A* wegen der Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs 1 StGB, des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB sowie der Vergehen der pornographischen Darstellung Minderjähriger nach § 207a Abs 1 Z 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von dreieinhalb Jahren verurteilt. Zugleich wurde er wegen § 21 Abs 2 StGB (aF) in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher (nunmehr: forensisch-therapeutisches Zentrum) eingewiesen, wobei zum Urteilsspruch zur Vermeidung von Wiederholungen auf die aktenkonforme Darstellung im angefochtenen Beschluss (BS 2) und die Urteilsausfertigung (Ordner „Beilagen“) verwiesen wird.
Nach den damaligen Feststellungen (US 7) hat A* die geschilderten Straftaten bei erhaltener Zurechnungsfähigkeit (§ 11 StGB) unter dem Einfluss einer geistig-seelischen Abnormität höheren Grades, nämlich einer heterosexuellen Pädophilie, begangen und sind auch in Zukunft mit hoher Wahrscheinlichkeit „neuerlich derartige mit Strafe bedrohten Handlungen mit schweren Folgen zu befürchten.“
Die Maßnahme wird seit 29. Oktober 2019 in der Justizanstalt Graz-Karlau vollzogen (ON 2.3, 1). Unter Berücksichtigung der Anrechnung der Zeit der Anhaltung auf die Strafe gemäß § 24 Abs 1 zweiter Satz StGB war diese am 4. Dezember 2018 vollzogen (ON 2.2, 2).
Zuletzt wurde die Unterbringung mit Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Vollzugsgericht vom 24. September 2025, AZ B*, fortgesetzt.
Mit dem angefochtenen Beschluss sprach das Erstgericht nach Anhörung des Untergebrachten (ON 9) aus, dass die Unterbringung des A* in einem forensisch-therapeutischen Zentrum nach § 21 Abs 2 StGB weiterhin notwendig ist (ON 10).
Dagegen meldete der Untergebrachte noch in der Anhörung eine Beschwerde an (ON 9, 2) und führte diese in weiterer Folge aus (ON 11).
Zum bisherige Verfahrensgang, den Eingaben bzw Stellungnahmen des Untergebrachten (ON 5), des psychologischen Dienst der Justizanstalt (ON 2.4), der BEST (ON 6), der Anstaltsleitung (ON 2.2), der Staatsanwaltschaft (ON 1.2) und den Gutachten der Sachverständigen Mag. C*, MA aus dem Verfahren AZ B* des Landesgerichts für Strafsachen Graz, sowie zur maßgeblichen Bestimmung des § 47 Abs 2 StGB wird auf die aktenkonforme und zutreffende Darstellung im angefochtenen Beschluss (BS 2 ff) verwiesen (zur Zulässigkeit vgl RIS-Justiz RS0115236 [T1]).
Die Oberstaatsanwaltschaft Graz äußerte sich inhaltlich nicht.
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Die freiheitsentziehende Maßnahme nach § 21 Abs 2 StGB (idgF) darf nur aufrecht erhalten werden, wenn die einen maßgeblichen Einfluss auf die Anlasstat(en) ausübende schwerwiegende und nachhaltige psychische Störung sowie die hohe Wahrscheinlichkeit, dass der Betroffene nach seiner Aufführung und Entwicklung in der Anstalt, nach seiner Person, seinem Gesundheitszustand, seinem Vorleben und nach seinen Aussichten auf ein redliches Fortkommen in absehbarer Zukunft unter dem maßgeblichen Einfluss seiner schwerwiegenden und psychischen Störung weiterhin Prognosetaten mit schweren Folgen begehen wird, noch bestehen und es keine Möglichkeit gibt, die unterbringungsrelevante Gefährlichkeit extra muros hintanzuhalten (§ 47 Abs 2 StGB; Haslwanter, WK 2 § 47 Rz 12 bis 14).
Nach dem unverändert aktuellen und schlüssigen Gutachten der Sachverständigen Mag. C*, MA vom 7. August 2025, die auf sämtliche im Akt befindlichen Vorgutachten Bezug nahm, der detaillierten Äußerung nach § 25 Abs 3 StGB des psychologischen Diensts der Justizanstalt Graz-Karlau vom 18. Mai 2026 (ON 2.4) sowie der Stellungnahme der BEST vom 10. Juni 2026 (ON 6.2) ist die erstgerichtliche Annahme der Notwendigkeit der weiteren Unterbringung des Betroffenen nicht zu kritisieren.
Weiterhin besteht bei A* die schwerwiegende und nachhaltige psychische Störung in Form einer Störung der Sexualpräferenz vom Prägnanztyp der Pädophilie (als nicht ausschließliche Orientierung auf das präpubertäre Körperschema des weiblichen Geschlechts) sowie eine Persönlichkeitsstörung mit unreifen, egozentrischen bzw. histrionischen Zügen. Nach der Aufführung und Entwicklung des Betroffenen in der Anstalt, nach seiner Person, seinem Gesundheitszustand, seinem Vorleben und nach seinen Aussichten auf ein redliches Fortkommen ist mit hoher Wahrscheinlichkeit (RIS-Justiz RS0090401) zu befürchten, dass er ohne Fortsetzung der Unterbringung innerhalb von Wochen oder Monaten unter dem maßgeblichen Einfluss dieser Störungen neuerlich mit Strafe bedrohte Handlungen mit schweren Folgen, und zwar den Anlassdelikten gleichgelagerte Delikte gegen die sexuelle Integrität, insbesondere den (schweren) sexuellen Missbrauch von Kindern iSd §§ 206 ff StGB, begehen wird. Dies folgt daraus, dass der Betroffene einer Personengruppe mit überdurchschnittlichem Risiko hinsichtlich des Rückfalls in ein Sexualdelikt zuzuordnen ist (ON 2.4, 6; ON 6.2, 3). Die Kombination aus zwanghaftem Sexualverhalten und einer – wenngleich nicht ausschließlichen – sexuell devianten Orientierung bei gleichzeitiger fehlender Einsicht einer Therapienotwendigkeit aus intrinsischer Motivation und ausbleibendem Emphatievermögen (ON 2.4, 13) gepaart mit der Ablehnung einer als notwendig erachteten antiandrogenen Therapie (ON 2.4, 14), lässt – trotz konstatierter Therapiebereitschaft, bei allerdings gleichzeitig ausgebliebener Nachreifung (ON 2.4, 13; ON 6.2, 3) – keine Umstände erkennen, die auf den Entfall oder eine maßgebliche Reduktion der Gefährlichkeit des Untergebrachten hinweisen. Die vom Betroffenen behauptete Unvollständigkeit der Prognoseentscheidung des Erstgerichts vermag das Beschwerdegericht nicht zu erkennen.
Dem Verweis in der Beschwerde auf die eingetretene therapeutische Entwicklung, den unauffälligen Vollzugsverlauf und die verbesserte Therapie- und Medikamentencompliance kann damit begegnet werden, dass es nicht allein darauf ankommt, ob der Beschwerdeführer das Therapieangebot in Anspruch genommen hat bzw. in Zukunft wieder in Anspruch nehmen will und einen unauffälligen Vollzugsverlauf aufweist, sondern ob darüber hinaus die qualifizierte Gefährlichkeit hinlänglich abgeklungen ist. Eine Therapie bzw. Medikation stellt keinen Selbstzweck dar (siehe aber hier ON 2.4, 14), sondern dient im konkreten Fall der Bewirkung einer letztlich hormonell bedingten Verhaltensänderung und dem damit einhergehenden Abbau der Gefährlichkeit (OLG Graz, AZ 10 Bs 209/25y; siehe auch § 164 StVG), die eben nach Ansicht aller Beteiligter beim Betroffenen durch die bisherigen Schritte noch nicht erreicht wurde.
Zur in der Beschwerde behaupteten (vermeintlichen) Verweigerung von Vollzugslockerungen, insbesondere der fehlenden Erprobung außerhalb des Maßnahmenvollzugs (§ 166 Z 2 StVG), welche auch durch die (damalige) Gutachterin (Seite 3 der ./GA.9 im Ordner „Beilagen“) empfohlen wurden, ist auszuführen, dass Behörden zwar der Verpflichtung unterliegen, auf das Ziel hinzuarbeiten, die angehaltene Person auf ihre Entlassung vorzubereiten, indem sie bestimmte Vergünstigungen gewähren. Diese Pflicht besteht aber nur, wenn es die Situation gestattet (EGMR 20.7.2017, Bsw 11537/11, Lorenz gegen Österreich; OLG Graz, AZ 1 Bs 20/25p). In casu liegt diese Voraussetzung jedoch nicht vor, weil die Gründe, weshalb dem Angehaltenen bislang keine Erprobung im Rahmen einer Unterbrechung der Unterbringung gewährt wurde, in seiner Person begründet sind. Ein subjektiv-öffentliches Recht auf den Vollzugszwecken nicht dienende Maßnahmen besteht jedoch nicht (OLG Wien, AZ 32 Bs 51/21s mwN). Zudem besteht die Gefahr, dass der Beschwerdeführer von seiner Impulsivität mitgerissen wird und Schwierigkeiten hat, intensive sexuelle Impulse oder dranghaftes Verhalten zu kontrollieren (ON 2.4, 14), sodass die Sistierung der begehrten Lockerungsschritte nicht überrascht (vgl auch Drexler/Weger, StVG 5 § 166 Rz 3). Im Übrigen wird das Sachverständigengutachten nur verkürzt dargestellt. Denn auch die Gutachterin sah die Lockerungsschritte nur vor, wenn sich eine entsprechende therapeutische Beziehung - und Fortschritt - etablieren hat (Seite 3 der ./GA.9 im Ordner „Beilagen“), wovon im vorliegenden Fall (noch) nicht auszugehen ist (ON 2.4, 11 und 15).
Demgemäß kann die Gefährlichkeit, gegen die sich die vorbeugende Maßnahme richtet, trotz (grundsätzlich) ruhiger Führung (ON 2.2,1), mangels hinreichenden Therapieerfolgs und Erprobung von Vollzugslockerungen durch Maßnahmen im Sinne der §§ 50 bis 52 StGB außerhalb der Unterbringung nicht hintangehalten werden (vgl. Haslwanter, WK 2 § 47 Rz 6, 8 und 10 aE).
Demnach hat das Erstgericht die bedingte Entlassung aus der Maßnahme sohin zu Recht abgelehnt, weshalb der Beschwerde gegen den sach- und rechtsrichtig gefassten Beschluss ein Erfolg zu versagen ist. Solcherart geht aber auch der Einwand eines „Verstoßes gegen die Verhältnismäßigkeit“ ins Leere (OLG Wien, AZ 17 Bs 105/26d; 17 Bs 102/26p).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO iVm §§ 17 Abs 1 Z 3, 163 StVG).
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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