Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Dr. Röggla als Vorsitzenden sowie die Richterin Mag. Schneider-Reich und den Richter Ing.Mag. Kaml als weitere Senatsmitglieder in der Maßnahmenvollzugssache des A*wegen bedingter Entlassung aus einer mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme nach § 21 Abs 1 StGB über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts St. Pölten vom 11. Mai 2026, GZ **-15, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Der am ** geborene österreichische Staatsbürger A* wurde mit am selben Tag in Rechtskraft erwachsenem Urteil des Landesgerichts St. Pölten vom 16. Dezember 2011 gemäß § 21 Abs 1 StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen (nunmehr: in einem forensisch-therapeutischen Zentrum, FTZ, untergebracht), weil er am 28. April 2011 in ** als Patient der geschlossenen Akutpsychiatrie des Landesklinikums ** unter dem Einfluss eines seine Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes (§ 11 StGB), nämlich einer schweren Borderline-Persönlichkeitsstörung, die auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht, den Pfleger B* durch einen Fußtritt gegen dessen rechte Hand vorsätzlich verletzte, wobei die Tat eine schwere Verletzung verbunden mit einer mehr als 24 Tage dauernden Gesundheitsschädigung oder Berufungsunfähigkeit zur Folge hatte, nämlich eine Zerrung des rechten Zeigefingermittelgelenkes mit einer Verletzung des ulnarseitigen Seitenbandes, sohin eine Tat begangen hat, die mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht ist und die ihm, wäre er zurechnungsfähig gewesen, als Vergehen der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs 1, 84 Abs 1 StGB, zuzurechnen wäre, wobei nach seiner Person, nach seinem Zustand und nach der Art der Taten hinreichende Gründe für die Befürchtung vorlagen, dass der Betroffene sonst unter dem Einfluss seiner geistigen oder seelischen Abartigkeit eine mit Strafe bedrohte Handlung mit schweren Folgen begehen werde.
Die zeitlich unbegrenzte Maßnahme wird seit 26. Juni 2025 im Landesklinikum ** (LK **) vollzogen.
Mit dem angefochtenen Beschluss sprach das Landesgericht St. Pölten als zuständiges Vollzugsgericht durch einen Senat von drei Richtern (§ 162 Abs 3 StVG)-in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft - gestützt auf die forensisch-psychologische Stellungnahme des LK **, Dr. C* vom 19. Februar 2026 (ON 12) im Zusammenhalt mit dem aktuell eingeholten psychologischen Gutachten der Sachverständigen Mag. D* vom 5. Mai 2026 (ON 13) aus, dass eine weitere strafrechtliche Unterbringung in einem FTZ notwendig sei, und wies den auf eine bedingte Entlassung gerichteten Antrag des Untergebrachten ab. Dies unter wörtlicher Wiedergabe dieser Expertisen zusammengefasst mit der Begründung, dass der Untergebrachte nach wie vor an einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung vom impulsiven Typ, dissozialen Persönlicheitsmerkmalen und einem borderline-typischen Strukturniveau sowie Alkohol- und Benzodiazepinabhängigkeit leide, im unbehandelten Zustand die hohe Wahrscheinlichkeit mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit eines sehr raschen Rückfalls in gewalttätiges Verhalten mit schweren Folgen bestehe und der therapeutische Erfolg aktuell noch nicht soweit gediehen sei, dass diese spezifische Gefährlichkeit auch extramural hintangehalten, sondern dieser keinesfalls mit gelinderen Mitteln begegnet werden könne.
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des Untergebrachten (ON 16), mit welcher er die Expertisen als „nicht fair“ bezeichnet und seine Zukunftswünsche äußert, der keine Berechtigung zukommt.
Gemäß § 47 Abs 2 StGB ist die bedingte Entlassung aus einer mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme zu verfügen, wenn nach der Aufführung und der Entwicklung des Angehaltenen in der Anstalt, nach seiner Person, seinem Gesundheitszustand, seinem Vorleben und nach seinen Aussichten auf ein redliches Fortkommen anzunehmen ist, dass die Gefährlichkeit, gegen die sich die vorbeugende Maßnahme richtet, nicht mehr besteht. Verlangt wird eine auf bestimmten, taxativ aufgezählten Gründen beruhende günstige Prognose (Michel-Kwapinski/Oshidari, StGB 15§ 47 Rz 2). Der Vollzug der Maßnahme dient dazu, dass sich die der Unterbringungsanordnung zugrunde liegende Gefährlichkeit nicht realisiert, die Prognose sich demnach nicht erfüllt. Zu dem Zweck wird der Rechtsbrecher angehalten (und bei dieser Gelegenheit behandelt). Zeigt sich im Vollzug einer Maßnahme (§§ 21 bis 23 StGB), dass der der Unterbringungsanordnung zugrunde liegenden Gefährlichkeit auch ohne Fortsetzung der Anhaltung wirksam begegnet, die Gefährlichkeit also „hintangehalten“ werden kann, erfordert der Zweck der Maßnahme ihren weiteren Vollzug nicht mehr, die Unterbringung ist nicht mehr „notwendig“ und daher nicht „aufrechtzuerhalten“. Ebensowenig, wie wenn die Befürchtung unter die Grenze hoher Wahrscheinlichkeit zu liegen gekommen wäre, besteht die als Vollzugszweck anzusehende „Gefährlichkeit, gegen die sich die Maßnahme richtet“, weiter, sobald anzunehmen ist (§ 47 Abs 2 StGB), diese werde auch durch Maßnahmen außerhalb der Anstalt hintangehalten werden können (Haslwanter, WK² StGB § 47 Rz 6 f mwN). Entsprechend den in § 47 Abs 2 StGB normierten Prüfungskriterien kommen als wichtige, in der Person des Rechtsbrechers gelegene Umstände auch dessen Eigenschaften, früheres Verhalten im Krankheitszustand, seine Krankheitseinsicht und die Gründe für die Begehung zurückliegender Delikte in Betracht (Haslwanter, aaO § 21 Rz 25).
Im erstgerichtlichen Beschluss wurde der bisherige Verfahrensgang sowie die aktuellen Expertisen des FTZ und der bestellten psychologischen Sachverständigen korrekt dargestellt, weshalb darauf identifizierend verwiesen wird (zur Zulässigkeit vgl 12 Os 137/07z; RIS-Justiz RS0098568). Damit einhergehend kam das Erstgericht zutreffend und aktenkonform zum Schluss, dass der Untergebrachte nach wie vor an den oben bezeichneten Erkrankungen leide, nach wie vor die hohe Wahrscheinlichkeit bestehe, dass er unter dem maßgeblichen Einfluss dieser Erkrankungen in absehbarer Zeit Tathandlungen mit schweren Folgen begehen werde, und der therapeutische Erfolg noch nicht soweit gediehen sei, dass diese spezifische Gefährlichkeit auch extramural hintangehalten werden könne. Diese Schlussfolgerungen legte das Erstgericht verständlich und nachvollziehbar dar.
Die Beschwerde vermag eine unrichtige rechtliche Beurteilung der angefochtenen Entscheidung oder eine Unschlüssigkeit der Expertisen nicht aufzuzeigen, weshalb ihr ein Erfolg zu versagen war.
Gegen diesen Beschluss steht ein weiterer Rechtszug nicht zu.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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