Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Dr. Aichinger als Vorsitzenden sowie die Richterin Mag. Staribacher und den Richter Mag. Trebuch LL.M. als weitere Senatsmitglieder in der Maßnahmenvollzugssache des A*wegen bedingter Entlassung aus einer mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme nach § 21 Abs 1 StGB über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Landesgerichts Korneuburg vom 20. Mai 2026, GZ **-13, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Der am ** geborene österreichische Staatsbürger A* wurde mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 25. März 2009, AZ **, gemäß § 21 Abs 1 StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher (nunmehr forensisch-therapeutisches Zentrum) eingewiesen, weil er in ** unter dem Einfluss einer chronifizierten paranoiden Schizophrenie sowie von Persönlichkeitsstörungen in wiederholten Angriffen seinen Nachbarn gefährlich mit dem Tod bedroht bzw. zu bedrohen versucht hat, um ihn in Furcht und Unruhe zu versetzen, und zwar
1. am 14. März 2008 durch die Äußerung „Du gehörst abgestochen, du Rotzpipn“,
2. am 5. August 2008 durch die Äußerung „Schleichen Sie sich von meiner Tür oder ich bringe Sie jetzt endgültig um!“ und
3. am 5. August 2008 durch die gegenüber Exekutivbeamten der PI B* getätigte, dem Nachbar indes nicht zur Kenntnis gelangte Äußerung, er werde seinen Nachbarn wegräumen, weil es um so einen eh nicht schade ist.
Der Untergebrachte befindet sich seit 27. Mai 2009 mit der Diagnose paranoide Schizophrenie (ICD-10: F20.0) im Forensisch-therapeutischen Zentrum Göllersdorf (ON 4 S 1). Nachdem er ab 15. November 2023 auf Unterbrechungen der Unterbringung im Pflegezentrum C* aufhältig war und sich die regelmäßigen Berichterstattungen der Nachbetreuungseinrichtung zunächst gemeinhin positiv dargestellt hatten, wurde er am 26. August 2025 – nach scheinbar sexueller Belästigung eines eingeschränkt mitteilungs-und einwilligungsfähigen Mitbewohners - ins FTZ Göllersdorf eingeholt (ON 4 S 2 f).
Mit dem angefochtenen Beschluss sprach das Landesgericht Korneuburg als zuständiges Vollzugsgericht durch einen Senat von drei Richtern (§ 162 Abs 3 StVG) - in Übereinstimmung mit den Stellungnahmen/Äußerungen der Staatsanwaltschaft (ON 1.2) und des FTZ Göllersdorf (ON 2 S 2) und nach Verweigerung der Anhörung durch den Untergebrachten (ON 12) - gestützt auf die ärztliche Stellungnahme des FTZ Göllersdorf vom 8. Februar 2026 (ON 4) im Zusammenhalt mit dem zu AZ ** des Landesgerichts Korneuburg nach eigener Untersuchung am 26. April 2024 erstatteten neurologisch-psychiatrischen Gutachten des Sachverständigen Dr. D* (ON 9) aus, dass eine weitere strafrechtliche Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum notwendig sei, und wies den auf eine bedingte Entlassung gerichteten Antrag des Untergebrachten ab. Denn ohne weitere Anhaltung in einer Anstalt sei mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten, dass der Untergebrachte unter dem fortbestehenden maßgeblichen Einfluss der paranoiden Schizophrenie und deren Auswirkungen auf die Verhaltensebene, insbesondere vor dem Hintergrund der fehlenden Krankheitseinsicht sowohl hinsichtlich der bestehenden Störung als auch der Notwendigkeit einer Behandlung, in absehbarer Zukunft erneut straffällig wird. In der Folge sei mit einer Fortsetzung des hochproblematischen Konfliktverhaltens zu rechnen, das über das Anlassdelikt hinausgehe und auch Tathandlungen mit erheblichen Folgen für Leib und Leben eventueller Opfer einschließen könne.
Dagegen richtet sich die rechtzeitig erhobene Beschwerde des A* (ON 14), in welcher er auf „inhaltliche Fehler“ hinweist. So habe er im Pflegezentrum C* niemals eine dort ebenfalls untergebrachte Person an deren Leiste oder den Genitalien unsittlich berührt (diese sei nämlich angezogen und damit einverstanden gewesen), sei die Anzeige des Patienten nur aus „religiösen Ängsten“ erfolgt und das Ganze eine Intrige der israelischen Botschaft. Auch habe er nie jemanden in Käfige sperren wollen bzw. damit nur goldene „Käfige“-Haftanstalten gemeint, wo es alles bzw. auch einen Swimmingpool gebe.
Gemäß § 47 Abs 2 StGB ist die bedingte Entlassung aus einer mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme zu verfügen, wenn nach der Aufführung und der Entwicklung des Angehaltenen in der Anstalt, nach seiner Person, seinem Gesundheitszustand, seinem Vorleben und nach seinen Aussichten auf ein redliches Fortkommen anzunehmen ist, dass die Gefährlichkeit, gegen die sich die vorbeugende Maßnahme richtet, nicht mehr besteht. Verlangt wird eine auf bestimmten, taxativ aufgezählten Gründen beruhende günstige Prognose ( Michel-Kwapinski/Oshidari, StGB 15§ 47 Rz 2). Der Vollzug der Maßnahme dient dazu, dass sich die der Unterbringungsanordnung zugrunde liegende Gefährlichkeit nicht realisiert, die Prognose sich demnach nicht erfüllt. Zu dem Zweck wird der Rechtsbrecher angehalten (und bei dieser Gelegenheit behandelt). Zeigt sich im Vollzug einer Maßnahme (§§ 21 bis 23 StGB), dass der der Unterbringungsanordnung zugrunde liegenden Gefährlichkeit auch ohne Fortsetzung der Anhaltung wirksam begegnet, die Gefährlichkeit also „hintangehalten“ werden kann, erfordert der Zweck der Maßnahme ihren weiteren Vollzug nicht mehr, die Unterbringung ist nicht mehr „notwendig“ und daher nicht „aufrechtzuerhalten“. Ebensowenig, wie wenn die Befürchtung unter die Grenze hoher Wahrscheinlichkeit zu liegen gekommen wäre, besteht die als Vollzugszweck anzusehende „Gefährlichkeit, gegen die sich die Maßnahme richtet“, weiter, sobald anzunehmen ist (§ 47 Abs 2 StGB), diese werde auch durch Maßnahmen außerhalb der Anstalt hintangehalten werden können ( Haslwanter, WK² StGB § 47 Rz 6 f mwN). Entsprechend den in § 47 Abs 2 StGB normierten Prüfungskriterien kommen als wichtige, in der Person des Rechtsbrechers gelegene Umstände auch dessen Eigenschaften, früheres Verhalten im Krankheitszustand, seine Krankheitseinsicht und die Gründe für die Begehung zurückliegender Delikte in Betracht ( Haslwanter , aaO § 21 Rz 25).
Im bekämpften Beschluss wurde der bisherige Verfahrensgang, der Bericht der Anstaltsleitung, die Stellungnahme des FTZ Göllersdorf sowie das zuletzt eingeholte psychiatrische Gutachten des Sachverständige Dr. D* korrekt dargestellt, weshalb darauf identifizierend verwiesen wird (zur Zulässigkeit vgl 12 Os 137/07z; RIS-Justiz RS0098568).
Damit einhergehend kam das Erstgericht (im Ergebnis) aber zutreffend zum Schluss, dass der Untergebrachte nach wie vor an paranoider Schizophrenie leidet, nach wie vor die hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass er unter dem maßgeblichen Einfluss dieser Erkrankung in absehbarer Zeit Tathandlungen mit schweren Folgen, nämlich gefährliche Drohungen mit dem Tod bis hin zu Gewalttaten mit erheblichen Folgen (auch bis zum Tode) begehen werde und der therapeutische Erfolg noch nicht soweit gediehen ist, dass diese spezifische Gefährlichkeit auch extramural hintangehalten werden könne. Die ausführliche forensisch-psychologische Stellungnahme zeigt noch keine für die Gefährlichkeitsprognose entscheidende Verbesserung des Zustandsbildes des Untergebrachten oder Anhaltspunkte dafür auf, dass der von ihm ausgehenden Gefährlichkeit auch ohne Fortsetzung der Anhaltung wirksam begegnet werden könnte.
Da die Beschwerde eine unrichtige rechtliche Beurteilung des angefochtenen Beschlusses nicht aufzuzeigen vermochte, war ihr ein Erfolg zu versagen.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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