Das Oberlandesgericht Graz hat durch die Senatspräsidentin Mag a . Kohlroser (Vorsitz), den Richter Mag. Scherr, LL.M. BA und die Richterin Mag a . Berzkovics in der Maßnahmenvollzugssache des A*wegen bedingter Entlassung aus einer mit Freiheitsentziehung verbundenen vorläufigen Maßnahme nach § 47 StGB über die Beschwerde des Untergebrachten gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Vollzugsgericht vom 16. April 2026, GZ **-11, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§§ 163, 17 Abs 1 Z 3 erster Satz StVG iVm § 89 Abs 6 StPO).
Begründung:
Der am ** geborene A* wurde mit Urteil des Landesgerichts Ried im Innkreis vom 4. August 2020, AZ **, wegen schwerer Körperverletzung nach § 84 Abs 4 StGB und weiterer strafbarer Handlungen zur Freiheitsstrafe von viereinhalb Jahren, mit Urteil des Landesgerichts Steyr vom 11. Dezember 2023, AZ B*, wegen absichtlicher schwerer Körperverletzung nach §§ 15, 87 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen zur Freiheitsstrafe von sechs Jahren und mit Urteil des Bezirksgerichts Steyr vom 3. April 2025, AZ ** wegen Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB zur Freiheitsstrafe von einem Jahr und einem Monat verurteilt. Zum erstgenannten Verfahren wurde er gemäß § 21 Abs 2 StGB idF vor BGBl I 2022/223 in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen. Zu AZ B* des Landesgerichts Steyr wurde gemäß § 21 Abs 2 StGB idgF seine Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum verfügt. Die Maßnahme wird derzeit in der Justizanstalt Graz-Karlau vollzogen. Die Gesamtstrafzeit von elf Jahren und sieben Monaten wird bei Anrechnung der Anhaltezeit voraussichtlich am 3. November 2031 verbüßt sein.
Mit Beschluss vom 2. April 2026 stellte das Vollzugsgericht fest, dass die Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum nach § 21 Abs 2 StGB weiterhin notwendig ist (ON 8). Der Untergebrachte erhob dagegen rechtzeitig Beschwerde (ON 10.2) und schloss seinem Rechtsmittel ein Schreiben an, in dem er um „Ruhestellung“ des Beschwerdeverfahrens bis Juli 2026 ersuchte, weil er dann laut Verfassungsgerichtshof einen Rechtsanspruch auf einen kostenlosen Verteidiger habe (ON 10.1). Das Vollzugsgericht beurteilte die Eingabe als Antrag auf Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers und wies diesen Antrag mit dem angefochtenen Beschluss ab (ON 11).
Dagegen richtet sich die Beschwerde des Untergebrachten, in der neuerlich darauf verweist, dass ihm ab Juli 2026 ein Verteidiger zustehe (ON 12).
Der Untergebrachte spricht in seinen Eingaben das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom 25. Juni 2025, G 133/2024, an. Mit diesem Erkenntnis wurde die Bestimmung des § 17 Abs 2 Z 1 StVG, wonach im Verfahren über Beschwerden gegen Entscheidungen des Anstaltsleiters das AVG anzuwenden ist, welches keine Regelung für die Gewährung von Verfahrenshilfe kennt, mit 1. Juli 2026 als verfassungswidrig aufgehoben.
Für das Verfahren über die bedingte Entlassung aus dem Maßnahmenvollzug ist dieses Erkenntnis ohne Relevanz, weil hiefür schon bisher nicht das AVG sondern nach § 17 Abs 1 Z 3 StVG die Bestimmungen der StPO sinngemäß anzuwenden waren. Daraus folgt, dass für das Verfahren über die bedingte Entlassung auch § 61 Abs 2 StPO, der die Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers regelt, gilt und daher bei Vorliegen der dort geregelten Voraussetzungen ein Verteidiger beizugeben ist, dessen Kosten der Untergebrachte nicht zu tragen hat.
Ungeachtet dessen ist die Beschwerde nicht berechtigt.
Gemäß § 61 Abs 2 StPO hat das Gericht auf Antrag des Beschuldigten (hier: des Untergebrachten) zu beschließen, dass diesem ein Verteidiger beigegeben wird, dessen Kosten er nicht oder nur zum Teil zu tragen hat, sofern der Beschuldigte außerstande ist, ohne Beeinträchtigung des zu seiner einfachen Lebensführung notwendigen Unterhalts die gesamten Kosten der Verteidigung zu tragen, wenn und soweit dies im Interesse der Rechtspflege, vor allem im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung, erforderlich ist (Verfahrenshilfeverteidiger). Unter den in dieser Bestimmung in weiterer Folge genannten Umständen (Fälle der notwendigen Verteidigung im Sinne des § 61 Abs 1 StPO [Z 1]; Schutzbedürftigkeit des Beschuldigten [Z 2]; für das Berufungsverfahren [Z 3]; bei schwieriger Sach- oder Rechtslage [Z 4]) ist kraft Gesetzes immer ein Interesse der Rechtspflege an der Beigebung eines Verteidigers gegeben, sodass in diesen Fällen nicht mehr das Vorliegen eines solchen Interesses, sondern ausschließlich die wirtschaftliche Lage des Beschuldigten zu prüfen ist ( Kirchbacher, StPO 15 § 61 Rz 9).
Hier liegt keiner der genannten Fälle vor:
Ein Fall der notwendigen Verteidigung ist nur bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens zur Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum nach § 21 StGB gegeben (§ 61 Abs 1 Z 2 StPO; Soyer/Schumann, WK-StPO § 61 Rz 19), sodass für die Überprüfung der weiteren Notwendigkeit der Unterbringung nach § 25 Abs 3 StGB keine notwendige Verteidigung besteht.
Ebenso wenig ist die Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers gemäß § 61 Abs 2 Z 2 StPO geboten, zumal diese Bestimmung neben einer durch eine körperliche Behinderung oder psychische Krankheit bedingten Schutzbedürftigkeit voraussetzt, dass der Untergebrachte deshalb nicht in der Lage ist, sich selbst zu verteidigen. Der Untergebrachte leidet nach dem Akteninhalt an einer schweren Persönlichkeitsstörung mit negativer Affektivität, Dissozialität und Enthemmung, seine im Akt befindlichen Eingaben belegen allerdings, dass er in der Lage ist, den Inhalt der an ihn gerichteten Schreiben und Entscheidungen zu erfassen, sich dazu inhaltlich zu äußern und seine Anliegen zu formulieren.
Beim Verfahren über die bedingte Entlassung aus dem Maßnahmenvollzug handelt es sich außerdem nicht um ein „Rechtsmittelverfahren aufgrund einer Berufung“ im Sinn des § 61 Abs 2 Z 3 StPO.
Darüber hinaus begründet die Entscheidung über die Notwendigkeit der weiteren strafrechtlichen Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum an sich auch noch keine schwierige Sach- oder Rechtslage im Sinn des § 61 Abs 2 Z 4 StPO, weil das Verfahren amtswegig zu führen ist und dem Betroffenen gegen den erstinstanzlichen Beschluss das Rechtsmittel der Beschwerde zusteht, in welcher lediglich anzugeben ist, auf welchen Beschluss, Antrag oder Vorgang sich seine Beschwerde bezieht und worin die Rechtsverletzung bestehen soll (§ 88 Abs 1 StPO). Im Fall einer (rechtzeitigen und zulässigen) Beschwerde hat das Rechtsmittelgericht sodann ohne Bindung an geltend gemachte Beschwerdepunkte in der Sache selbst zu entscheiden ( Tipold, WK StPO § 88 Rz 4). Die gebotene Einzelfallbeurteilung ( Soyer/Schumann , aaO § 61 Rz 66) ergibt im konkreten Fall keine davon abweichende Einschätzung.
Auch sonst ergibt sich aus der Aktenlage keine Notwendigkeit dafür, dass der Untergebrachte im Verfahren durch einen Verteidiger vertreten wird.
Damit ist die erstinstanzliche Entscheidung nicht korrekturbedürftig.
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