Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Senatspräsidentin Mag. Bruzek als Vorsitzende sowie die Richterin Mag. Schneider-Reich und den Richter Ing.Mag. Kaml als weitere Senatsmitglieder in der Maßnahmenvollzugssache des A*wegen Widerrufs einer bedingten Entlassung aus einer mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme nach § 47 StGB über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 29. Juni 2026, GZ **-257, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung
Mit Urteil des Landesgerichts Salzburg als Geschworenengericht vom 17. Mai 2006, AZ **, rechtskräftig am 17. Oktober 2006, wurde der am ** geborene österreichische Staatsbürger A* des Verbrechens des Mordes nach §§ 15, 75 StGB, des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 15, 142 Abs 1, 143 erster Satz, zweiter Fall StGB und des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB schuldig erkannt, unter Bedachtnahme gemäß §§ 31, 40 StGB auf die Verurteilungen des Landesgerichtes Salzburg, AZ **, vom 18. September 2003 (wegen ua § 87 Abs 1 StGB), und des Bezirksgerichts Salzburg, AZ **, vom 26. April 2003 (wegen § 83 Abs 1 StGB), zu einer Zusatzfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt und gemäß § 21 Abs 2 StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher (nunmehr: in ein forensisch-therapeutisches Zentrum [in der Folge: FTZ]) eingewiesen. Dem Urteil folgend beging er die gegenständlichen Straftaten unter dem Einfluss einer ausgeprägten Persönlichkeitsentwicklungsstörung, die bereits einer höhergradigen psychischen bzw geistigen Abnormität entsprach, und weiterhin ein hochgradiges Gefährlichkeitspotenzial nahelag, somit die Gefahr bestand, er werde unter dem Einfluss seiner psychischen Störung weitere Straftaten mit schweren Folgen begehen.
Nach dem Inhalt des Schuldspruchs hat er am 29. November 2000 in **
1./ dadurch, dass er B* von hinten ein zweischneidiges Messer mit zirka 12 cm Klingenlänge in den Rücken auf Höhe des fünften Brustwirbels stieß und anschließend mehrmals auf B* einstach und ihm dabei Stich-und Schnittwunden an der linken Nasenregion mit Verletzung des Tränenkanals, in der linken Schläfenregion, an der linken Ohrmuschel, am rechten Kleinfingerballen, am linken Kleinfingerendglied verbunden mit einem offenen Bruch sowie am linken Daumenballen mit offener Fraktur des ersten Mittelhandknochens und Verletzung der Nerven zufügte, B* (vorsätzlich) zu töten versucht;
2./ in bewusstem und gewollten Zusammenwirken mit C* als Mittäter
a./ dadurch, dass sie B* verfolgten, wobei A* dem B* von hinten ein zweischneidiges Messer mit zirka 12 cm Klingenlänge in den Rücken stieß und ihm anschließend mehrere Stich-und Schnittwunden zufügte und C* über Aufforderung des A* in die linke Gesäßtasche griff, also mit Gewalt gegen eine Person fremde bewegliche Sachen, nämlich Bargeld, mit dem Vorsatz wegzunehmen versucht, sich durch Zueignung des Bargelds unrechtmäßig zu bereichern, wobei sie den Raub unter Verwendung einer Waffe verübten;
b./ eine Urkunde, über die sie nicht verfügen durften, nämlich den Reisepass des B* mit dem Vorsatz unterdrückt, zu verhindern, dass dieser im Rechtsverkehr zum Beweis der darin beurkundeten Tatsachen gebraucht werde.
Mit Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 5. Oktober 2021 (ON 16) wurde er mit 27. Oktober 2021 bedingt aus dem Maßnahmenvollzug entlassen, die Probezeit wurde mit 10 Jahren bestimmt. Unter einem wurde Bewährungshilfe angeordnet und es wurden ihm die Weisungen erteilt, in der Wohngemeinschaft D* ** Aufenthalt und Wohnsitz zu nehmen und die dortige Hausordnung einzuhalten, regelmäßig psychiatrische Facharztkontrollen wahrzunehmen, Alkohol-und Drogenabstinenz einzuhalten und dies durch regelmäßige Tests nachzuweisen, die Einzelpsychotherapie fortzuführen sowie am tagesstrukturierenden Programm der E* teilzunehmen. Mit Beschluss vom 11. Juli 2023 (ON 107) wurden die Weisungen dahingehend geändert, dass A* in der Wohngemeinschaft D* **, Aufenthalt und Wohnsitz zu nehmen habe.
Mit Schreiben vom 4. August 2023 (ON 117) berichtete der Bewährungshelfer erstmals, dass A* mit einem chronischen Suchtdruck zu kämpfen habe und in ein Substitutionsprogramm eingebunden worden sei.
A* wurde am 9. August 2023 erstmals persönlich in Anwesenheit des Bewährungshelfers über die Notwendigkeit der Weisungseinhaltungen belehrt (aufgrund des Aktverlustes ist das diesbezügliche Protokoll nicht rekonstruierbar, der Termin und dessen Inhalt wurden aber vom Bewährungshelfer in seinem Schreiben vom 23. Juni 2026 bestätigt – ON 254; überdies lässt sich der Zeitpunkt des Termins durch die VJ rekonstruieren).
Mit Schreiben vom 23. August 2023 (ON 118) berichtet das Forensisch Theraputische Zentrum Wien (FTZW), dass sich ein auffälliger Befund betreffend Amphetaminen sowie Benzodiazepinen ergeben habe.
Am 30. August 2023 berichtete das FTZW (ON 120), dass A* den Konsum von Speed und Benzodiazepinen eingeräumt habe, und bei dem Genannten eine schwere Suchtproblematik anzunehmen sei.
Mit Schreiben vom 14. September 2023 (ON 122) berichtete die Bewährungshilfe, dass A* offenbar einen massiven Suchtmittelbeikonsum betreibe. Der Beikonsum scheine für A* nicht mehr kontrollierbar zu sein. Angebote zur Anbindung an eine Drogenberatungsstelle habe er abgelehnt. Zu einem klärenden Gespräch sei er derart beeinträchtigt erschienen, dass ein sinnvolles Gespräch nicht möglich gewesen sei. Es liege daher ein massiver Weisungsbruch vor. Auch eine Fremdgefährdung anderer Personen könne nicht mehr ausgeschlossen werden. Die Frustrationstoleranz des Genannten sei deutlich gesunken und es sei eine erhöhte Reizbarkeit wahrnehmbar.
Mit Schreiben vom selben Tag (ON 121) berichtete D*, dass sich die Situation dahingehend verschlechtert habe, dass der Klient stark beeinträchtigt in die Einrichtung gekommen sei. Es sei ihm nicht möglich gewesen, zu stehen oder zu gehen, er habe eine stark verwaschene Sprache gehabt und am ganzen Körper gezittert. Beim Termin mit dem Bewährungshelfer sei er so beeinträchtigt gewesen, dass er während des Gesprächs eingeschlafen sei. Die etlichen vorliegenden positiven Drogentests würden zeigen, dass A* illegale Substanzen konsumiere, was er jedoch stets negiere. Eine weitere Betreuung scheine nicht mehr möglich.
FORAM (vormals FTZW) berichtete mit Schreiben vom 30. Oktober 2024 zunächst, dass der Nachweis der Alkoholkarenz sowie der Medikamenteinnahme nicht eingehalten worden sei, mit Schreiben vom 14. November 2024 wurde berichtet, dass die Nachweise nunmehr erbracht worden seien (ON 172).
Mit Schreiben vom 23. Dezember 2024 (ON 173) berichtete FORAM, dass im Harn Kokain über dem Referenzbereich festgestellt worden sei, ein geplanter Kontrolltermin am 20. Dezember 2024 sei dann nicht eingehalten worden.
Mit Schreiben vom 1. April 2025 (ON 182) berichtete FORAM, dass keine Nachweise der Alkoholkarenz, der Drogenkarenz sowie der Medikamenteneinnahme erbracht worden seien. Am 15. Mai 2025 (ON 191) berichtete FORAM, dass ein Laborbefund ein positives Ergebnis für THC (mehr als das 6-fache über dem Referenzbereich) erbracht habe. Weitere Labornachweise seien weiterhin nicht erbracht worden. Am 10. Juli 2025 (ON 196) teilte FORAM mit, dass die Nachweise der Alkoholkarenz, der Drogenkarenz sowie der Medikamenteneinnahme nicht erbracht worden seien.
Am 12. August 2025 (ON 199) wurde A* (im Beisein seines Bewährungshelfers) wegen Nichteinhaltens der Weisungen neuerlich förmlich gemahnt und es wurde ihm der Widerruf der bedingten Entlassung aus der Maßnahme angedroht, sollte er den Weisungen weiterhin nicht nachkommen.
Mit Schreiben vom 2. September 2025 berichtete Neustart (ON 202), dass sich der Zustand des A* zunehmend verschlechtert habe. Es entstehe der Eindruck, dass er kontinuierlich bewusstseinsverändernde Substanzen konsumiere. Ihm scheine der Konsum zu entgleiten. Er selbst bestreite den Konsum von Suchtmitteln. Auch in der D* wirke er beeinträchtigt. Er zeige paranoide Tendenzen und befürchte, seine Nachbarn würden ihm auf dem Gang auflauern. Er fühle sich verfolgt und meine, er könne nicht garantieren, wie die Situation ausgehe, sollte sie sich weiter zuspitzen. Es sei eine unterschwellige Aggressivität spürbar. Es werde daher angeregt, umgehend eine psychiatrische Begutachtung zu veranlassen.
Mit Beschluss vom 23. September 2025 (ON 203) wurde Dr. F* zum Sachverständigen bestellt.
Mit Schreiben vom 12. November 2025 (ON 211) berichtete FORAM, dass eine Kontrolle positiv auf Cannabis verlaufen sei, mit Schreiben vom 11. März 2026 (ON 223) berichtete FORAM, dass weiterhin keine Nachweise der Alkoholkarenz, der Drogenkarenz sowie der Medikamenteneinnahme erfolgt seien. Im vorgelegten Drogenharntest seien positive Cannabinoid-Werte festgestellt worden. Termine im Februar 2026 seien nicht eingehalten worden. Es zeige sich eine eingeschränkte Mitarbeit in der Behandlung.
In seinem Gutachten vom 20. April 2026 (ON 227) kommt der Sachverständige Univ.Doz.Dr. F* zum Schluss, dass aus psychiatrischer Sicht die Gefährlichkeit, gegen die sich die vorbeugende Maßnahme gemäß § 21 Abs 2 StGB richtet, weiterhin besteht. A* leide an einer paranoiden Schizophrenie (Residualzustand, ICD10 F20), einer dissozialen Persönlichkeitsstörung (F60, prämorbid), einem aktuellen Cannabis-Abhängigkeitssyndrom (F12) und einem Zustand nach Polytoxikomanie (F19). Diese Störungen seien schon für die früheren schweren Gewalt-und Raubdelikte handlungsbestimmend gewesen. Die Gefährlichkeit könne nicht mehr außerhalb des Maßnahmenvollzuges kontrolliert werden. Die Fehlentwicklung sei seit vier bis fünf Monaten dokumentiert. Aus forensisch-psychiatrisch-kriminalprognostischer Perspektive sei auszuführen, dass bei A* zahlreiche prognostische Parameter negativ besetzt seien. So finde sich nach wie vor die Gemengelage aus Schizophrenie, Persönlichkeitsstörung, die per se Gewalttätigkeit fördernd wirke, und nunmehr erneuter Drogenabhängigkeit. Es fehle dem Genannten diesbezüglich an Kritikfähigkeit. Eine aufgrund der schizophrenen Grunderkrankung vorhandene gewisse emotionale Abgestumpftheit werde durch den Cannabiskonsum verstärkt. Aus kriminalprognostischer Sicht seien folgende negative Parameter zu gewichten: A* weise eine frühe, schwere und persistente Gewaltkarriere auf. Die Indexdelikte und Vorverurteilungen würden eine ausgeprägte Gewaltbereitschaft mit exzessiver Impulsivität belegen. Bereits nomothetisch sei er einer Hochrisikogruppe zugeordnet worden. Seine psychische Grunderkrankung bestehe fort. Es zeige sich ein Wiederauftreten paranoider Erlebnisverarbeitungen mit Konfliktdynamik im sozialen Umfeld. Hinzu komme die rezidivierende Suchtproblematik. Besonders ungünstig sei, dass A* die Gefährlichkeit dieser Entwicklung nicht hinreichend einsehe, sondern relativierend bagatellisiere. Die Compliance sei insgesamt schlecht geworden. Nachweise der Alkoholkarenz, Drogenkarenz und Medikamenteneinnahme seien nicht mehr erbracht worden, Termine seien versäumt worden. Zusätzlich habe sich der Genannte offenbar benzodiazepinhaltige Medikation außerhalb des medizinischen Settings organisiert. Dabei würden genau jene Kontroll-und Behandlungsschienen aufgeweicht werden, die für die Hintanhaltung der Gefährlichkeit zentral seien. Es würden weiterhin keine außerinstitutionellen sozialen Kontrollinstanzen vorhanden sein. Als positive Parameter seien nur mehr zu nennen, dass A* die Wohnweisung einhalte, und im dortigen Setting keine manifeste Alkoholisierung dokumentiert sei. Auch die Depotmedikation sei zuletzt nicht mehr verabreicht worden. Fasse man dies alles zusammen, sei aus forensisch-psychiatrischer Perspektive zu empfehlen, die bedingte Nachsicht der Maßnahme zu widerrufen. Aus fachärztlicher Sicht sei festzustellen, dass die Gefährlichkeit, gegen die sich die vorbeugende Maßnahme der Unterbringung gemäß § 21 Abs 2 StGB richtet, weiterhin besteht. Die Gefährlichkeit sei außerhalb des Maßnahmenvollzuges derzeit nicht hinreichend substituierbar. Die formale Einhaltung einzelner Weisungen, insbesondere der Wohnweisung, vermöge daran nichts zu ändern.
Mit Schreiben vom 6. Mai 2026 (ON 230) berichtete FORAM, dass weder die psychiatrische Behandlung noch die Verabreichung der Depotmedikation erfolgt seien, weil A* keine Termine eingehalten habe.
Mit Schreiben vom 12. Mai 2026 (ON 232) berichtete der Bewährungshelfer, dass sich der Gesamtzustand des A* zusehends verschlechtert habe. Es entstehe nach wie vor der Eindruck eines chronischen, multiplen Suchtmittelkonsums. Es sei nach der Einschätzung des Bewährungshelfers Handlungsbedarf des Gerichts gegeben.
Am 12. Mai 2026 beantragte die Staatsanwaltschaft Wien den Widerruf der bedingten Entlassung aus der Maßnahme (ON 229).
In seiner Anhörung zum beantragten Widerruf am 1. Juni 2026 (ON 236) gab A* an, dass er ab jetzt wieder die Therapien weitermachen und Harntests abgeben wolle. Er halte von einem Widerruf der bedingten Entlassung aus dem Maßnahmenvollzug aufgrund seines Alters nicht viel. Er nehme keine illegalen Substanzen. Der Bewährungshelfer brachte vor, dass es für alle Beteiligten so aussehe, dass sich die Situation verschlechtere. Sowohl er als auch die Bezugspersonen bei D* und der E* würden sich Sorgen machen, dass A* alles komplett entgleite und er sich selbst und eventuell auch andere in Gefahr bringen könnte. Als Sozialarbeiter denke er, dass A* nicht mehr weit von der Straffälligkeit entfernt sei. Es bestehe der Verdacht, dass A* teilweise in der Drogenszene unterwegs sei. Der Auslöser seines letzten Berichts sei gewesen, dass er vor einigen Wochen bei A* zuhause und dieser ziemlich beeinträchtigt gewesen sei. Er habe ihm einen Harntest gezeigt, der eigentlich auf alle Substanzen positiv gewesen sei. Deshalb sei er auch nicht bereit, weitere Harntests, die an das Gericht übermittelt werden, zu machen.
Daraufhin wurde eine Anordnung der Festnahme (ON 237) erlassen. Nach seiner Festnahme und Einlieferung gab A* in seiner Vernehmung am 3. Juni 2026 (ON 243) an, dass er wisse, dass er teilweise gegen Auflagen verstoßen und leider wieder Drogen genommen habe, obwohl er vom Gericht förmlich gemahnt und ausdrücklich auf die Konsequenzen hingewiesen worden sei. Er wolle nicht wieder in den Maßnahmenvollzug. Er sei nicht gefährlich und habe seit seiner Entlassung nichts gemacht. In Zukunft wolle er den Weisungen entsprechen.
Über A* wurde sodann gemäß § 180 Abs 3 StVG die Widerrufshaft verhängt (ON 244) und fortgesetzt (ON 253).
In seiner Stellungnahme zum Widerruf der bedingten Entlassung (ON 247) berichtete der Bewährungshelfer, dass sich die Situation in den letzten Wochen nicht verbessert habe. A* habe nicht dazu bewegt werden können, den Kontakt zu FORAM wieder aufzunehmen. Er sei nicht mehr positiv beeinflussbar. Er könne daher keine Argumente gegen einen Widerruf vorbringen.
Mit dem angefochtenen (und innerhalb der Frist des § 180 Abs 3 StVG gefassten) Beschluss widerrief das Erstgericht gemäß § 54 Abs 1 StGB die bedingte Entlassung des A*, wobei es sich begründend auf die zahlreichen Berichte und das Gutachten stützte. Zusammenfassend habe A* die ihm erteilten Weisungen insbesondere zur Erbringung von Nachweisen seiner Alkoholabstinenz, seiner Drogenabstinenz sowie seiner regelmäßigen Medikamenteneinnahme trotz förmlicher gerichtlicher Mahnungen mutwillig, weil über mehrere Monate durchgängig, nicht befolgt. Zusätzlich sei die Gefährlichkeit, gegen die sich die Maßnahme richtet, nunmehr wieder gegeben, sodass der Widerruf der bedingten Entlassung auszusprechen sei. Dieser sei aufgrund der dargestellten Entwicklung dringend geboten, um A* von der Begehung weiterer strafbarer Handlungen, von denen anzunehmen sei, dass sie unmittelbar bevorstehen, abzuhalten.
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des A* (ON 265), die im Wesentlichen darauf verweist, dass er seit seiner Entlassung keine neue Straftat begangen habe. Er habe die Auflagen auch nicht mutwillig und beharrlich ignoriert. Es wäre daher eine Anpassung der Weisungen zu prüfen gewesen, insb ob eine intensivierte Therapie-und Betreuungsstrategie nicht realistische Aussicht auf Verbesserung bieten würde.
Der Beschwerde kommt keine Berechtigung zu.
Gemäß § 54 Abs 1 StGB ist die bedingte Entlassung aus einer der in den §§ 21 bis 23 StGB bezeichneten Anstalten unter den in § 53 StGB genannten Voraussetzungen zu widerrufen, wenn sich aus den dort genannten Umständen ergibt, dass die Gefährlichkeit, gegen die sich die vorbeugende Maßnahme richtet, noch besteht.
Gemäß § 53 Abs 2 StGB hat das Gericht die bedingte Entlassung zu widerrufen und die Strafe oder den Strafrest vollziehen zu lassen, wenn der Rechtsbrecher während des vom Gericht bestimmten Zeitraums eine Weisung trotz förmlicher Mahnung mutwillig nicht befolgt oder sich beharrlich dem Einfluss des Bewährungshelfers entzieht und dies nach den Umständen geboten erscheint, um den Rechtsbrecher von der Begehung strafbarer Handlungen abzuhalten.
Demnach ist die bedingte Entlassung aus dem Maßnahmenvollzug zu widerrufen, wenn eine der in § 53 StGB genannten Widerrufsvoraussetzungen vorliegt, die die Unterbringungsanordnung tragende Gefährlichkeit fortbesteht und die Annahme nicht zu rechtfertigen ist, dass diese außerhalb des Maßnahmenvollzugs „hintangehalten“ (mit anderen Worten: der Vollzug substituiert) werden kann. Falls sich der Fortbestand der Gefährlichkeit manifestiert, ohne dass die Maßnahme substituierbar wäre, ist der Widerruf somit zwingend. Die Gefährlichkeit muss sich also aus dem Umstand der – trotz förmlicher Mahnung mutwilligen – Nichtbefolgung von Weisungen bzw aus der beharrlichen Entziehung aus dem Einfluss des Bewährungshelfers ergeben, dieser muss also symptomatisch für den Fortbestand der Gefährlichkeit sein. Nicht verlangt ist jedoch, dass die Befürchtung daraus allein abgeleitet werden kann ( Haslwanter , WK 2StGB § 54 Rz 4 ff).
Der Widerruf kann überdies nur erfolgen, wenn die Weisung mutwillig, und nicht etwa aus Nachlässigkeit oder Fahrlässigkeit (vgl dazu Jerabek/Ropper, WK² StGB § 53 Rz 10), nicht befolgt wird. Vor dem Widerruf muss eine förmliche Mahnung des Rechtsbrechers erfolgen, was üblicherweise in Form einer gerichtlichen Vernehmung geschieht. Jedenfalls ist dem Verurteilten (schriftlich oder mündlich) die erteilte Weisung förmlich in Erinnerung zu rufen ( Michel-Kwapinski/Oshidari, StGB 15§ 53 Rz 8). Wurden dem bedingt Entlassenen mehrere Weisungen erteilt, so kann bereits die mutwillige Nichtbefolgung einer einzigen Weisung zum Gegenstand einer Entscheidung über den Widerruf gemacht werden, sofern (gerade) ihre Einhaltung förmlich eingemahnt und ihr (dennoch) nicht im gerichtlich festgelegten Umfang entsprochen wurde (RIS-Justiz RS0129803).
Sämtliche Voraussetzungen für einen Widerruf liegen gegenständlich vor. Denn dem schlüssigen, nachvollziehbaren und sämtliche Umstände berücksichtigenden Sachverständigengutachten ist ohne jeden Zweifel das Bestehen der einweisungsrelevanten Gefährlichkeit und deren fehlenden Substituierbarkeit zu entnehmen, im Übrigen völlig im Einklang mit sämtlichen dargestellten Berichten. Das spekulative und den Verfahrensgang ignorierende Beschwerdevorbringen, dass es sich nicht um ein mutwilliges und beharrliches Nichtbefolgen relevanter Weisungen handle, sondern um „Compliance-Probleme“ als Ausdruck der Erkrankung, sowie dass sich aus dem Wohlverhalten seit der Entlassung das Fehlen der Gefährlichkeit ergebe, ist nicht geeignet, an der korrekten Einschätzung des Erstgerichts etwas zu ändern. Eine Anpassung der Weisungen iSv intensivierter Therapie als alternative Möglichkeit zum Widerruf lässt sich zum einen dem Gutachten nicht entnehmen, zum anderen lagen bereits engmaschigste Weisungen vor, gegen die A* genau betrachtet bereits knapp zwei Jahre nach seiner Entlassung immer wieder und trotz Mahnungen verstoßen hat. Aufgrund der seit ca Anfang 2026 (siehe Gutachten S 21) dokumentierten massiven Fehlentwicklung ist der Widerruf somit unumgänglich.
Schließlich bestehen am Vorliegen der einweisungsrelevanten Gefährlichkeit keine Zweifel. In einer wertenden Gesamtschau der Verfahrenschronologie sowie unter Berücksichtigung der Expertise des psychiatrischen Sachverständigen ist daher davon auszugehen, dass mit hoher Wahrscheinlichkeit zu befürchten ist, dass der Beschwerdeführer ohne neuerliche Unterbringung in naher Zukunft unter dem maßgeblichen Einfluss seiner schwerwiegenden und nachhaltigen psychischen Störung und als Ausfluss der Nichteinhaltung der Weisungen mit Strafe bedrohte Handlungen mit schweren Folgen wie etwa schwere Gewalttaten gegen Leib und Leben begehen werde, und diese Gefährlichkeit außerhalb des Maßnahmenvollzugs nicht hintangehalten werden kann.
Manifestiert sich im mutwilligen Weisungsbruch der Fortbestand der einweisungsrelevanten Gefährlichkeit, ohne dass die Maßnahme substituierbar wäre, zieht das zwingend den Widerruf der bedingten Nachsicht der mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme nach sich.
Da der angefochtene Beschluss sohin der Sach-und Rechtslage entspricht, war der Beschwerde ein Erfolg zu versagen.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden