Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Senatspräsidentin Mag. Frohner als Vorsitzende sowie die Richterinnen Mag. Lehr und Mag. Primer als weitere Senatsmitglieder in der Maßnahmenvollzugssache des A*wegen bedingter Entlassung aus einer mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme nach § 21 Abs 2 StGB über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 29. Juni 2026, GZ **-25, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Der am ** geborene afghanische Staatsangehörige A* wurde – soweit gegenständlich relevant - mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 30. Juli 2021, rechtskräftig seit 15. Dezember 2021, AZ B*, wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 und 2 StGB zu einer (Zusatz-)Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf Monaten verurteilt. Gleichzeitig wurde seine Einweisung in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs 2 StGB (nunmehr: strafrechtliche Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum) angeordnet.
Nach dem Inhalt des Schuldspruchs hat er am 4. Dezember 2020 in ** C*, D* und E* gefährlich mit dem Tod und mit Sprengmittel bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, indem er sie anschrie, er werde sie in die Luft sprengen, sie umbringen.
Die verhängte Freiheitsstrafe gilt zufolge § 24 Abs 1 zweiter Satz StGB seit 16. Mai 2022 als verbüßt, derzeit wird die vorbeugende Maßnahme der (nunmehr:) strafrechtlichen Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum nach § 21 Abs 2 StGB im forensisch-therapeutischen Zentrum Wien-Mittersteig vollzogen (ON 2.4).
Zuletzt wurde über die Notwendigkeit der weiteren strafrechtlichen Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum mit unbekämpft in Rechtskraft erwachsenem Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien als zuständigen Vollzugsgerichts vom 7. Jänner 2025, AZ **, entschieden (ON 6).
Mit dem angefochtenen Beschluss stellte das Vollzugsgericht nach Einholung eines aktuellen Gutachtens des Sachverständigen für Neurologie, Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin Dr. F* (ON 19) - in Übereinstimmung mit der Äußerung der Anstaltsleitung (ON 2.1, 4 f) und jener der Staatsanwaltschaft (ON 1.3; ON 1.17) sowie nach Anhörung des Untergebrachten (ON 24) – im Wesentlichen gestützt auf das genannte Gutachten und die forensischen Stellungnahmen des forensisch-therapeutischen Zentrums Wien-Mittersteig vom 30. Jänner 2026 (ON 2.2) und vom 15. Juni 2026 (ON 23.2) - wiederum fest, dass die weitere Unterbringung des A* in einem forensisch-therapeutischen Zentrum nach § 21 Abs 2 StGB notwendig ist (ON 24, 2; ON 25).
Dagegen richtet sich die unmittelbar nach Beschlussverkündung erhobene (ON 24, 2), unausgeführt gebliebene Beschwerde des Untergebrachten, die nicht berechtigt ist.
Vorweg ist festzuhalten: Der Untergebrachte ist nicht anwaltlich vertreten, die Beigebung eines Verteidigers gemäß § 61 Abs 3 zweiter Fall StPO ohne Antrag erfolgte lediglich zur Ausführung der gegen den Beschluss vom 9. Februar 2026 (ON 9) erhobenen Beschwerde (ON 1.10). Die Ladung der (ohnehin nicht teilnehmenden) Verteidigerin zur Anhörung am 29. Juni 2026 (siehe vorliegenden Zustellschein und VJ-Eintragung) erfolgte offenbar irrig.
Gemäß § 47 Abs 2 StGB ist die bedingte Entlassung aus einer mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme zu verfügen, wenn nach der Aufführung und der Entwicklung des Angehaltenen in der Anstalt, nach seiner Person, seinem Gesundheitszustand, seinem Vorleben und nach seinen Aussichten auf ein redliches Fortkommen anzunehmen ist, dass die Gefährlichkeit, gegen die sich die vorbeugende Maßnahme richtet, nicht mehr besteht. Verlangt wird eine auf bestimmten, taxativ aufgezählten Gründen beruhende günstige Prognose ( Michel-Kwapinski/Oshidari, StGB 15§ 47 Rz 2). Der Vollzug der Maßnahme dient dazu, dass sich die der Unterbringungsanordnung zugrunde liegende Gefährlichkeit nicht realisiert, die Prognose sich demnach nicht erfüllt. Zu dem Zweck wird der Rechtsbrecher angehalten (und bei dieser Gelegenheit behandelt). Zeigt sich im Vollzug einer Maßnahme (§§ 21 bis 23 StGB), dass der der Unterbringungsanordnung zugrunde liegenden Gefährlichkeit auch ohne Fortsetzung der Anhaltung wirksam begegnet, die Gefährlichkeit also „hintangehalten“ werden kann, erfordert der Zweck der Maßnahme ihren weiteren Vollzug nicht mehr, die Unterbringung ist nicht mehr „notwendig“ und daher nicht „aufrechtzuerhalten“. Ebensowenig, wie wenn die Befürchtung unter die Grenze hoher Wahrscheinlichkeit zu liegen gekommen wäre, besteht die als Vollzugszweck anzusehende „Gefährlichkeit, gegen die sich die Maßnahme richtet“, weiter, sobald anzunehmen ist (§ 47 Abs 2 StGB), diese werde auch durch Maßnahmen außerhalb der Anstalt hintangehalten werden können ( Haslwanter, WK² StGB § 47 Rz 6 f mwN). Entsprechend den in § 47 Abs 2 StGB normierten Prüfungskriterien kommen als wichtige, in der Person des Rechtsbrechers gelegene Umstände auch dessen Eigenschaften, früheres Verhalten im Krankheitszustand, seine Krankheitseinsicht und die Gründe für die Begehung zurückliegender Delikte in Betracht ( Haslwanter, WK² StGB § 21 Rz 25). Zum Vorleben zählt nicht nur mit gerichtlicher Strafe bedrohtes Verhalten. An den Gesundheitszustand können prognostische Erwartungen geknüpft werden; so wird beispielsweise die Befürchtung von Sexualdelinquenz oder Gewaltdelikten davon unzweifelhaft beeinflusst ( Haslwanter, WK² StGB § 47 Rz 13). Die Befürchtung von Delinquenz, die jener der jeweils geforderten Prognosetat(en) nach Art oder Schwere nicht entspricht, etwa wenn der als gefährlicher Rückfallstäter Untergebrachte, alt geworden, in Zukunft gelegentlich Raufhandel befürchten lässt, steht bedingter Entlassung nicht entgegen. Auch wenn nach den dargelegten Erkenntnisquellen keine hohe Wahrscheinlichkeit der Prognosetat(en) mehr anzunehmen ist, muss bedingt entlassen werden ( Haslwanter, WK² StGB § 47 Rz 14 mwN).
Im erstgerichtlichen Beschluss wurde der bisherige Verfahrensgang, der Bericht der Anstaltsleitung, die vorliegenden Sachverständigengutachten und die Stellungnahme des forensisch-therapeutischen Zentrums der Justizanstalt Wien-Mittersteig korrekt dargestellt (BS 2 ff), weshalb zur Vermeidung von Wiederholungen darauf verwiesen wird.
Dem Gutachten des psychiatrischen Sachverständigen Dr. F* vom 24. Mai 2026 (ON 19) zufolge leide der Untergebrachte an einer schwerwiegenden und nachhaltigen psychischen Störung in Form einer paranoiden Schizophrenie (vgl im Detail ON 19, 12 ff). Seit der Verurteilung habe sich kein relevanter Gefährlichkeitsabbau ergeben. Insbesondere sei von einer neuerlichen Verschlechterung der Situation ab September 2025 bei mehrfach wiederholter Ablehnung der erforderlichen Medikation auszugehen, mit meist folgender Zunahme der klinisch psychiatrischen Symptomatik, und auch jeweils mit Zunahme der Bedrohlichkeit des Untergebrachten. Mehrfach sei es zu gefährlichen Drohungen mit dem Tode gekommen. Es sei mit Sicherheit davon auszugehen, dass zum jetzigen Zeitpunkt der Untergebrachte ohne die Behandlung unter den Bedingungen des Maßnahmenvollzuges aufgrund der fehlenden Störungs- und Behandlungseinsicht den vorbestehenden, störungsbedingten kriminogenen Handlungsstil fortsetzen würde. Zu den in naher Zukunft erwartbaren Deliktshandlungen zählen gefährliche Drohungen mit dem Tode, auch unter Androhung des Einsatzes von Sprengmitteln, und auch impulsive, aggressive Verhaltensweisen ohne Berücksichtigung der Folgen für eventuelle Opfer mit schweren Folgen für Leib und Leben. Die störungsbedingt bestehende Gefährlichkeit könne aktuell nur intramural kompensiert werden. Voraussetzung und Bedingung für eine bedingte Entlassung wäre eine stabile Behandlungsbereitschaft einschließend auch der antipsychotischen Depotmedikation. Dies entspreche der derzeitigen Zielsetzung im Rahmen der Behandlung, neuerlich eine derartige Duldung durch den Untergebrachten zu erreichen. Die Einsicht in einen Zusammenhang zwischen Störung und deliktischen Verhaltensweisen sei bei dem Untergebrachten nicht gegeben.
Ausgehend von der zitierten, nachvollziehbaren Expertise des Sachverständigen Dr. F* (ON 19) und der gleichfalls nicht in Zweifel zu ziehenden forensischen Stellungnahmen (ON 2.2, ON 23.1) besteht die einweisungsrelevante schwerwiegende und nachhaltige psychische Störung des Untergebrachten somit unverändert fort. Unter Mitberücksichtigung der Anlasstat (ON 4) sowie des dem Einweisungserkenntnis zugrunde liegenden schlüssigen Gutachtens des Sachverständigen Univ. Prof. G* vom 30. Juli 2021 (vgl ON 45 AS 6 ff im Beiakt zu AZ B* des Landesgerichts für Strafsachen sowie das in diesem Akt zu ON 5 einliegende Gutachten vom 17. November 2020), demzufolge mit hoher Wahrscheinlichkeit zu befürchten sei, dass es zu neuerlichen Tathandlungen mit schweren Folgen, also konkret gefährlichen Drohungen mit dem Tod oder auch mit der Gefährdung durch Sprengmittel oder aber auch Körperverletzungen, die auch schwer ausfallen können, komme (ON 45 AS 7 im genannten Beiakt), besteht auch die Gefährlichkeit, gegen die sich die Maßnahme richtet, weiterhin unverändert. Denn eine bedingte Entlassung ließe vor dem Hintergrund der dargestellten Umstände die Begehung von mit Strafe bedrohten Handlung mit schweren Folgen wie gefährliche Drohungen mit dem Tode, auch unter Androhung des Einsatzes von Sprengmitteln, und auch impulsive, aggressive Verhaltensweisen ohne Berücksichtigung der Folgen für eventuelle Opfer mit schweren Folgen für Leib und Leben innerhalb absehbarer Zeit mit hoher Wahrscheinlichkeit unter dem maßgeblichen Einfluss seiner schweren und nachhaltigen psychischen Störungen erwarten. Auch Maßnahmen nach §§ 50 bis 52 StGB sind nicht zu ersehen, weshalb insgesamt die Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung nicht vorliegen. Vielmehr besteht aufgrund all dieser Umstände (derzeit) die Notwendigkeit der weiteren Anhaltung des Beschwerdeführers in einem forensisch-therapeutischen Zentrum.
Dieser Einschätzung vermag der Untergebrachte mit seinem Vorbringen in der Anhörung, er habe keine psychische Erkrankung, er sei gesund und brauche keine Behandlung (ON 24, 2), nichts Stichhaltiges entgegen zu setzen.
Da der angefochtene Beschluss sohin der Sach- und Rechtslage entspricht, ist der Beschwerde ein Erfolg zu versagen.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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