Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Graz hat durch die Richterin Mag a . Berzkovics (Vorsitz), die Richterin Mag a . Tröster und den Richter Mag. Petzner, Bakk. in der Maßnahmenvollzugssache des A*wegen bedingter Entlassung aus einer mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme nach § 47 StGB über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Vollzugsgericht vom 18. Juni 2026, GZ **-5, in nichtöffentlicher Sitzung den
BESCHLUSS
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§§ 163, 17 Abs 1 Z 3 erster Satz StVG iVm § 89 Abs 6 StPO).
begründung:
Der am ** geborene A* wurde im Verfahren des Landesgerichts Salzburg zum AZ ** für die von einem rechtskräftigen Schuldspruch umfassten Verbrechen des Raubes nach §§ 15, 142 Abs 1 StGB und des Mordes nach § 75 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 18 Jahren verurteilt und gemäß § 21 Abs 2 StGB (aF) in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen. A* befindet sich seit 26. April 2017 in Haft. Die Maßnahme wird seit 3. Februar 2020 (und zwar seit 28. August 2025 in der Justizanstalt Graz-Karlau) vollzogen (ON 2.3).
Dem Einweisungserkenntnis lagen die auf dem (in der Hauptverhandlung aktualisierten) Gutachten der psychiatrischen Sachverständigen Drin. B* basierenden Feststellungen zugrunde, dass A* die abgeurteilten Taten unter dem Einfluss einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit dissozialen, histrionischen und narzisstischen Anteilen im Sinne einer Psychopathie, sohin einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad, begangen hat und nach seiner Person, seinem Zustand und nach der Art der Taten zu befürchten war, dass er unter dem Einfluss der bezeichneten höhergradigen geistigen oder seelischen Abartigkeit erneut Straftaten mit schweren Folgen gegen Leib und Leben entsprechend der Anlasstaten oder gegen die sexuelle Integrität Dritter begehen werde (US 8).
Mit dem angefochtenen Beschluss sprach das Vollzugsgericht als Senat von drei Richtern (§ 162 Abs 3 StVG) aus Anlass der jährlichen amtswegigen Überprüfung gemäß § 25 Abs 3 StGB – zulässig ohne erneute persönliche Anhörung (zuletzt am 30. September 2025 im Verfahren zum AZ ** des Landesgerichts Steyr erfolgt; § 167 Abs 1 letzter Satz StVG) und gestützt auf die Anlassverurteilung, eine aktuelle Strafregisterauskunft (ON 4), die Äußerungen des Betroffenen (ON 2.4) und des Leiters der Justizanstalt Graz-Karlau (ON 2.2), die Stellungnahme des psychologischen Dienstes des Departements Maßnahmenvollzug vom 27. April 2026 (ON 2.5) sowie das zuletzt im Verfahren AZ ** des Landesgerichts Steyr eingeholte Gutachten der psychologischen Sachverständigen Mag a. C* vom 6. August 2025 (siehe Ordner sonstige Beilagen ./GA. 5 SV-Gutachten, Mag. c* 6.8.2025) – konform der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft Graz (ON 1.2) aus, dass die Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum nach § 21 Abs 2 StGB idgF weiterhin notwendig ist (ON 5).
Die dagegen gerichtete Beschwerde des Untergebrachten (ON 6) hat keinen Erfolg.
Die Anlassverurteilung, der bisherige Gang des Verfahrens, das (aktuelle) psychologische Gutachten der Sachverständigen Mag a. C*, die Stellungnahme des psychologischen Dienstes des Departements Maßnahmenvollzug der Justizanstalt Graz-Karlau und die für die bedingte Entlassung aus einer mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahmen maßgebliche Norm des § 47 Abs 2 StGB wurden bereits vom Erstgericht umfassend und zutreffend dargestellt, weshalb zur Vermeidung von Wiederholungen darauf verwiesen wird (BS 2 ff).
Die freiheitsentziehende Maßnahme nach § 21 Abs 2 StGB darf nur aufrechterhalten werden, wenn die der Unterbringung zugrundeliegende Gefährlichkeit weiter vorliegt und sie außerhalb des forensisch-therapeutischen Zentrums nicht hintangehalten (substituiert) werden kann (zu den gleichgesetzten Begriffen Gefährlichkeit im Sinne des § 47 Abs 2 StGB und Notwendigkeit des Maßnahmenvollzugs im Sinne des § 25 Abs 3 StGB vgl Haslwanter in WK 2StGB § 47 Rz 5 ff).
Nach dem unverändert aktuellen und schlüssigen Gutachten der psychologischen Sachverständigen Mag a . C* in Verbindung mit der aktuellen Stellungnahme des psychologischen Dienstes des Departements Maßnahmenvollzug der Justizanstalt Graz-Karlau liegt bei A* die für die Begehung der Anlasstaten kausale schwerwiegende und nachhaltige psychische Störung in Form einer dissozialen Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.2) mit hohem Ausprägungsgrad des Merkmals Psychopathie und eine Substanzkonsumstörung mit entsprechend negativen Wechselwirkungen weiterhin vor. A* weist eine Vielzahl von Ordnungsstrafen in den Voranstalten auf (vgl ON 2.7) und musste zuletzt vom forensisch-therapeutischen Zentrum Asten in die Justizanstalt Graz-Karlau verlegt werden, weil selbst jene Abteilung, die eher für Persönlichkeitsstörungen bei männlichen Untergebrachten ausgelegt ist, zu offene Strukturen aufweist, um seinem agierenden und manipulativen Verhalten Einhalt gebieten zu können. Die Dynamik der Persönlichkeitsstörung ist derart ausgeprägt, dass in Bezug auf die Hauptrisikofaktoren, nämlich die Persönlichkeitsstörung und die Suchterkrankung, bislang keinerlei Fortschritte auf inhaltlich-therapeutischer Ebene erzielt werden konnten. A* verfügt nach wie vor über ein ausgesprochen hohes manipulatives Geschick sowohl in diagnostischen als auch in therapeutischen Prozessen, sodass es hochspezifischer, auf die Persönlichkeitsstruktur des Betroffenen abgestimmter Interventionen in einem noch engerem Setting bedarf. Wenngleich A* seine anfangs gezeigte Überangepasstheit in der Justizanstalt Graz-Karlau abgebaut hat, zeigt er keinerlei tiefgreifende Störungs-, Behandlungs- oder Problemeinsicht. Er kann seine eigene Gefährlichkeit nach wie vor nicht erkennen und weist störungsbedingt noch immer eine übermäßige Ich-Bezogenheit auf. Es ist daher nach der bisherigen Aufführung und Entwicklung des Angehaltenen, nach seiner Person, seinem Gesundheitszustand, seinem Vorleben und nach seinen Aussichten auf ein redliches Fortkommen unverändert mit hoher Wahrscheinlichkeit zu befürchten, dass er sonst in absehbarer Zukunft (zur nicht erforderlichen Eingrenzung auf einen bestimmten Zeitraum vgl Haslwanter in WK 2StGB Vor § 21 bis 25 Rz 4/1 mwN) unter dem maßgeblichen Einfluss seiner schwerwiegenden und nachhaltigen psychischen Störung erneut mit Strafe bedrohte Handlungen nach Art der Anlasstaten begehen wird.
Da es aufgrund der geschilderten Umstände bislang noch zu keiner nachhaltigen risikorelevanten Veränderung im Hinblick auf die dargestellten Hauptrisikofaktoren gekommen ist, besteht derzeit auch keine Möglichkeit, die unterbringungsrelevante Gefährlichkeit extra muros hintanzuhalten.
Dem vermag die Beschwerde unter Verweis auf die vom Untergebrachten im forensisch-therapeutischen Zentrum Asten wiederholt gezeigte Bereitschaft zur Teilnahme an diversen (ihm genehmen) Gruppentherapien (vgl dazu die Ausführungen der psychologischen Sachverständigen in S 74) und sein (wieder) ordnungsgemäßes Vollzugsverhalten in der Justizanstalt Graz-Karlau nicht Stichhaltiges entgegenzusetzen. Dasselbe gilt für seine nach Ablauf der Beschwerdefrist eingebrachte Äußerung (ON 10; zum zulässigen weiteren Vorbringen bis zur Beschwerdeentscheidung Tipold, WK-StPO § 88 Rz 8; RIS-Justiz RS0118014), die sich im Wesentlichen darauf beschränkt, das rechtskräftige Einweisungserkenntnis in Frage zu stellen. Entgegen der weiteren Beschwerdekritik konnte das Erstgericht von der Einholung eines aktuellen psychiatrischen Sachverständigengutachtens absehen, ist doch weder aus der Stellungnahme des Leiters der Justizanstalt Karlau noch aus jener des psychologischen Dienstes abzuleiten, dass sich der Zustand des Betroffenen seit der letzten Exploration durch die klinisch-psychologische Sachverständige am 28. Juli 2025 wesentlich verändert hätte. Im Gegensatz zum Verfahren zur Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum nach § 21 StGB (§ 430 Abs 1 Z 2 StPO) ist in jenem wegen der Entscheidung über die bedingte Entlassung die Beiziehung eines Sachverständigen aus dem Gebiet der Psychiatrie oder Psychologie nicht zwingend vorgeschrieben, sondern nur dann geboten, wenn dies – anders als im vorliegenden Fall – beweismäßig im Hinblick auf den Gesundheitszustand und die Wesensart des (hier:) Betroffenen zur Klärung der Notwendigkeit der Anstaltsunterbringung erforderlich ist (RIS-Justiz RS0087517; Pieber in WK 2StVG § 162 Rz 18, § 17 Rz 8;
Demnach hat das Erstgericht zu Recht die bedingte Entlassung aus der Maßnahme ohne Einholung eines aktuellen psychiatrischen Gutachtens abgelehnt, weshalb der Beschwerde insgesamt ein Erfolg zu versagen war.
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