Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterin Dr. Engljähringer als Vorsitzende, die Richterin Mag. Höpfl und den Richter Mag. Huemer-Steiner in der Maßnahmenvollzugssache betreffend A* über deren Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Steyr vom 23. Juli 2026, GZ BE*-96, in nichtöffentlicher Sitzung entschieden:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen .
BEGRÜNDUNG:
Mit Beschluss des Landesgerichts Steyr als Vollzugsgericht vom 1. Februar 2024 (ON 11) wurde die mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 11. März 2021 (AZ Hv*) in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher (nunmehr: in einem forensisch-therapeutischen Zentrum) gemäß § 21 Abs 1 StGB untergebrachte A* zum 8. Februar 2024 unter Bestimmung einer fünfjährigen Probezeit gemäß § 47 StGB bedingt entlassen, wobei ihr ua die Weisung erteilt wurde, in einer geeigneten vollbetreuten Wohneinrichtung Wohnsitz zu nehmen, und unter einem die Kostentragungspflicht des Bundes gemäß § 179a StVG angeordnet wurde (ON 11, 3).
Mit dem angefochtenen Beschluss (ON 96) sprach das Landesgericht Steyr – im Zusammenhang mit den weisungsursächlichen Kosten – gemäß § 179a Abs 2 StVG aus, dass A* die mit der Nachsorgeeinrichtung verbundenen monatlichen Kosten ab Juli 2026 in jener Höhe zu tragen habe, in der ihr monatliches Nettoeinkommen den Betrag von 700 Euro übersteigt (1./), sie darüber hinaus – insofern die Kostentragungspflicht des Bundes unter dem Aspekt der Berücksichtigung eines vorhandenen Vermögens (RIS-Justiz RS0132826) betragsmäßig weiter konkretisierend (vgl OLG Linz 7 Bs 102/26p; zum Gegenstand des Ausspruchs nach § 179a Abs 2 StVG vgl Pieberin WK² StVG § 179a Rz 3 aE mwN) – einmalig 5.000 Euro von ihrem Vermögen zu leisten habe (2./) und die darüber hinausgehenden (verbleibenden) Kosten weiterhin vom Bund gemäß § 179a Abs 2 StVG getragen werden (3./).
Die dagegen erhobene Beschwerde der bedingt Entlassenen (ON 99), mit welcher der Zugriff auf Erspartes releviert und Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit Zahnbehandlungskosten ins Treffen geführt werden, erweist sich als verspätet.
Gemäß § 88 Abs 1 StPO ist die Beschwerde gegen einen Beschluss binnen vierzehn Tagen ab Bekanntmachung (fallkonkret durch Zustellung) bei Gericht einzubringen. Zur Berechnung der 14-tägigen Beschwerdefrist normiert § 84 Abs 1 Z 2 und Z 3 StPO, dass die Tage des Postlaufs in die Frist nicht einzurechnen sind, und der Tag, von dem ab die Frist zu laufen hat, nicht mitzählt. Eine Beschwerde ist dann fristwahrend eingebracht, wenn die Postaufgabe des Rechtsmittels an das zuständige Gericht an ihrem letzten Tag erfolgt ( Rohregger/Kiesenhofer in LiK-StPO² § 84 Rz 8; Kirchbacher, StPO 15 § 84 Rz 3).
Fallspezifisch begann die vierzehntägige Beschwerdefrist – nach Zustellung des Beschlusses (samt Rechtsmittelbelehrung) am Mittwoch, den 29. Juli 2026 – mit Donnerstag, den 30. Juli 2026, 00:00 Uhr, zu laufen, und endete daher mit Ablauf des 12. August 2026, 24:00 Uhr (Mittwoch). Die laut Kuvert (ON 99.1) erst am 19. August 2026 zur Post gegebene Beschwerde erweist sich daher als verspätet, und war zwingend gemäß § 89 Abs 2 StPO – ohne weitere inhaltliche Prüfung in der Sache (14 Os 84/14f = RIS-Justiz RS0097202 [T4]; RIS-Justiz RS0129395) – zurückzuweisen.
RECHTSMITTELBELEHRUNG:
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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