Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterinnen Mag. Haidvogl BEd als Vorsitzende und Dr. Engljähringer sowie den Richter Mag. Graf in der Maßnahmenvollzugssache betreffend A* wegen bedingter Entlassung über die Beschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss des Landesgerichts Steyr vom 7. Juli 2026, GZ BE1*-19, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
BEGRÜNDUNG:
Mit seit 10. Mai 2022 rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts Korneuburg vom 26. Jänner 2022, AZ Hv1*, wurde A* wegen des Vergehens der fortgesetzten Gewaltausübung nach § 107b Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten verurteilt. Gleichzeitig wurde seine Einweisung in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher (nunmehr: strafrechtliche Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum) nach § 21 Abs 2 StGB angeordnet. Mit unter einem gefasstem Beschluss wurden die vom Landesgericht für Strafsachen Wien zu AZ Hv2* gewährte bedingte Nachsicht der über A* (unter anderem) wegen des Vergehens der pornografischen Darstellung Minderjähriger nach § 207a Abs 1 Z 2 fünfter Fall, Abs 3 erster und zweiter Satz, Abs 4 Z 1, 2 und 3 lit a und b verhängten Freiheitsstrafe von zwei Jahren und die bedingte Nachsicht der unter einem angeordneten Unterbringung nach § 21 Abs 2 StGB widerrufen.
Die Maßnahme nach § 21 Abs 2 StGB wird seit 4. Oktober 2022 im forensisch-therapeutischen Zentrum (FTZ) B* vollzogen (ON 3).
Mit dem angefochtenen Beschluss (ON 19) sprach das Landesgericht Steyr als Vollzugsgericht im Rahmen der jährlichen Überprüfung nach § 25 Abs 3 StGB aus, dass die strafrechtliche Unterbringung des Betroffenen in einem forensisch-therapeutischen Zentrum noch notwendig ist und wies (diesbezüglich abweichend vom mündlich verkündeten Beschluss, ON 18, 2) den auf eine bedingte Entlassung aus der genannten Anstalt gerichteten Antrag des Betroffenen ab.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des Betroffenen (ON 21), die sich als nicht berechtigt erweist.
Nach § 47 Abs 2 StGB ist die bedingte Entlassung aus einer mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme zu verfügen, wenn nach der Aufführung und der Entwicklung des Angehaltenen in einer Anstalt, nach seiner Person, nach seinem Gesundheitszustand, seinem Vorleben und nach seinen Aussichten auf ein redliches Fortkommen anzunehmen ist, dass die Gefährlichkeit, gegen die sich die Maßnahme richtet, nicht mehr besteht.
Eingangs ist festzuhalten, dass sich die Ausführungen des Erstgerichts zur Gefährlichkeit des Betroffenen zum Teil in der identifizierenden Wiedergabe (vgl ON 19, 2 ff und 7) von Passagen aus der – auf mehrere Sachverständigengutachten und Äußerungen der Begutachtungs- und Evaluationsstelle für Gewalt- und Sexualstraftäter (BEST) bezugnehmende - Stellungnahme des FTZ B* (ON 7) erschöpfen. Die Entscheidungsbegründung bleibt insofern undeutlich, als ausgesprochene bloße Empfehlungen und Zwischenergebnisse wortgleich als solche übernommen werden (vgl ON 16, 5) und so den Entscheidungswillen verwässern.
Im Ergebnis ist jedoch die erstgerichtliche Annahme der spezifischen Gefährlichkeit, die im (vorliegenden) Fall von mit nicht mehr als drei Jahren Freiheitsstrafe bedrohten Anlasstaten in der Befürchtung besteht, dass der Betroffene (sonst) in absehbarer Zukunft unter dem maßgeblichen Einfluss seiner schwerwiegenden und nachhaltigen psychischen Störung mit hoher Wahrscheinlichkeit eine mit Strafe bedrohte Handlung mit schweren Folgen gegen Leib und Leben, die mit mehr als zweijähriger Freiheitsstrafe bedroht ist, oder gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung, die mit mehr als einem Jahr bedroht ist, begehen werde, samt fehlender Möglichkeit deren Hintanhaltung extra muros nicht zu kritisieren.
Aus dem zuletzt zu AZ BE2* des Landesgerichts Steyr (gemäß § 127 Abs 3 StPO) eingeholten Gutachten des Sachverständigen Dr. C* D* vom 24. April 2025 ergibt sich, dass beim Betroffenen - ausgehend von der Diagnose einer kombinierten Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F 61) sowie einer Pädophilie (ICD-10: F 65) - eine schwerwiegende und nachhaltige psychische Störung vorliegt (Landesgericht Steyr zu GZ BE2*-76, 86). Ein weiteres Bestehen der Gefährlichkeit, gegen die sich die vorbeugende Maßnahme richtet, wurde in diesem Gutachten unter Hinweis unter anderem auf die fehlende Kooperation und Compliance des Betroffenen sowie seine Bagatellisierungstendenzen bestätigt, wobei als Prognosetaten unter anderem schwere Körperverletzungen und Delikte gegen die sexuelle Integrität auch gegen Unmündige genannt wurden. Es sei eine negative Entwicklung in Richtung einer Ablehnung jeglicher therapeutischer Interventionen zu beobachten; die Erprobung eines sozialen Empfangsraums sei nicht möglich gewesen (Landesgericht Steyr zu GZ BE2*-76, 85 ff).
Auch nach der aktuellen Stellungnahme des FTZ B* vom 4. März 2026 (ON 7) ist – ebenso ausgehend von einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit unreifen und emotional-instabilen Anteilen (ICD-10: F61) und einer Pädophilie (ICD-10: F 65.4) - mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass in absehbarer Zukunft beim Betroffenen erneut mit Strafe bedrohte Handlungen mit schweren Folgen wie fortgesetzte Gewaltausübung und pornographische Darstellung Minderjähriger zu erwarten seien (ON 7, 10). Der Betroffene weise erhebliche Defizite in den Bereichen soziale Kompetenz sowie Emotionskontrolle auf. Auf Kränkungen und/oder Zurückweisungen greife er auf pathologische Coping-Strategien zurück und tendiere zu einer querulatorischen und paranoiden Erlebnisverarbeitung. Es bestehe keine Störungs- und Deliktscompliance. Behandlungsmaßnahmen hätten aufgrund der ablehnenden Haltung den therapeutischen Interventionen gegenüber, die bislang ein konstruktives Gespräch des psychologischen Dienstes mit dem Betroffenen unmöglich gemacht hätten, nicht eingeleitet werden können. Bislang habe kein forensisch relevanter Fortschritt erzielt werden können. Gelungen sei einzig die sozialpädagogische Anbindung und Integration des Betroffenen in eine Kleingruppe (vgl ON 7, 9 f), aus der sich allerdings – laut der von der BEST erstatteten Stellungnahme vom 23. März 2026 (ON 10) – keine konkreten risikorelevanten Veränderungen ableiten lassen würden.
Die BEST verweist in ihrer Äußerung in Zusammenhang mit dem Unterbringungsverlauf weiters auf mehrere Meldungen von Ordnungswidrigkeiten, wiederholt wegen ausfälligen und aufbrausenden Verhaltens gegenüber dem psychologischen Fachteam bzw der klinischen Casemanagerin (vgl ON 10; ON 3, 4 f).
Auf Basis dieser nachvollziehbaren, überzeugenden und miteinander in Einklang stehenden Entscheidungsgrundlagen ist somit von einer nach wie vor bestehenden Gefährlichkeit des - an einer schwerwiegenden und nachhaltigen psychischen Störung in Form einer kombinierten Persönlichkeitsstörung sowie einer Pädophilie leidenen - Betroffenen im Sinne der Unterbringungsvoraussetzungen bezogen auf Prognosetaten mit schweren Folgen entsprechend den Anlasstaten auszugehen, der derzeit nicht mit entsprechenden Auflagen und Weisungen begegnet werden kann. Insbesondere ist kein geeigneter sozialer Empfangsraum und kein adäquates kontrollierendes und stützendes Entlassungssetting gegeben. Nach wie vor scheitert eine Erprobung eines entsprechenden Umfelds im Rahmen einer Unterbrechung der Unterbringung (UdU) schon an der mangelnden Störungs- und Behandlungseinsicht des Betroffenen und dem Fehlen jeglicher relevanter Fortschritte.
Entgegen dem Beschwerdevorbringen vermag ein Geldvermögen von 200.000 Euro resultierend aus der Versteigerung einer Liegenschaft die für eine bedingte Entlassung erforderlichen günstigen Rahmenbedingungen nicht zu begründen. Allein aus dem bloßen Vorhandensein finanzieller Mittel kann nämlich weder auf das Bestehen tragfähiger sozialer Strukturen noch auf jene günstige Prognose geschlossen werden, die § 47 StGB voraussetzt. Einmal mehr sei in diesem Zusammenhang auf die fehlende Krankheitseinsicht und Behandlungsbereitschaft des Betroffenen verwiesen.
Zum auf die Einholung eines neuen psychiatrischen Gutachten abzielenden Beschwerdevorbringen ist festzuhalten, dass sich weder der aktuellen Gesetzeslage noch der Rechtsprechung des EGMR ein zwingender Rhythmus für eine neuerliche Sachverständigenbegutachtung ableiten lässt. Ob ein ärztliches Gutachten ausreichend aktuell ist, hängt von den besonderen Umständen des Falles ab. Ein wesentliches Element in diesem Zusammenhang ist, ob es in der Situation des Betroffenen seit der letzten Untersuchung durch einen Experten potentiell bedeutsame Änderungen gab (RIS-Justiz EGMR RS0128272). Im vorliegenden Fall zeichnen das unbedenkliche Sachverständigengutachten von Dr. D* vom 24. April 2025, die Stellungnahme des FTZ B* vom vom 4. März 2026 und die Äußerung der BEST vom 23. März 2026 in ihrer Gesamtschau ein in sich schlüssiges und nachvollziehbares Bild vom (bestenfalls) stagnierenden Gesundheitszustand des Betroffenen und bilden insgesamt eine ausreichende Grundlage für die Entscheidung nach § 47 StGB. Mangels Hinweisen auf eine maßgebliche Änderung in den zentralen Risikofaktoren war somit die neuerliche Einholung eines Sachverständigengutachtens nach nur rund einem Jahr nicht indiziert.
A* kann daher derzeit keine Alternative zur Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum eröffnet werden.
RECHTSMITTELBELEHRUNG:
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
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