Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Mag. Baumgartner als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag. Körber und Dr. Hornich, LL.M. als weitere Senatsmitglieder in der Maßnahmenvollzugssache des A* wegenbedingter Entlassung aus einem forensisch-therapeutischen Zentrum nach § 21 Abs 1 StGB über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 13. April 2026, GZ **-8, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird Folge gegeben, der angefochtene Beschluss aufgehoben und dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufgetragen.
Begründung:
Der am ** geborene somalische Staatsangehörige A* wurde mit Urteil des Geschworenengerichts beim Landesgericht für Strafsachen Wien vom 21. März 2016, AZ **, gemäß § 21 Abs 1 StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen (nunmehr: in einem forensisch-therapeutischen Zentrum untergebracht), weil er am 6. September 2015 in ** unter dem Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustands (§ 11 StGB), der auf einer geistigen Abartigkeit höheren Grades beruht, B* zu töten versucht hat, indem er diesem ein Küchenmesser mit ca 20 cm langer Klinge an den Hals hielt und – nachdem B* ihn wegstoßen konnte – Stichbewegungen gegen dessen Brustbereich ausführte, wobei ihm diese Tat, wäre er zurechnungsfähig gewesen, als das Verbrechen des Mordes nach §§ 15, 75 StGB zuzurechnen gewesen wäre.
Die zeitlich unbegrenzte Maßnahme wird seit 3. Juni 2016 vollzogen, zuletzt im Forensisch-Therapeutischen Zentrum Wien-Favoriten.
Mit dem angefochtenen Beschluss (ON 8) sprach das Landesgericht für Strafsachen Wien als Vollzugsgericht durch einen Senat von drei Richtern (§ 162 Abs 3 StVG) nach Durchführung einer Anhörung (ON 7) gestützt auf die forensisch-psychologische Stellungnahme des forensisch-therapeutischen Zentrums Wien-Favoriten (ON 2.1 S 3 ff) sowie den Bericht der Anstaltsleitung (ON 2.1 S 16 f) aus, dass die Unterbringung des Betroffenen im Maßnahmenvollzug nach § 21 Abs 1 StGB weiterhin notwendig sei und wies dessen Antrag auf bedingte Entlassung ab.
Dagegen richtet sich die unmittelbar nach Entscheidungsverkündung angemeldete (ON 7 S 3), unausgeführt gebliebene Beschwerde des A*, die im Ergebnis berechtigt ist.
Gemäß § 47 Abs 2 StGB ist eine bedingte Entlassung aus einer mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme dann zu verfügen, wenn nach der Aufführung und der Entwicklung des Angehaltenen in einer Anstalt, nach seiner Person, seinem Gesundheitszustand, seinem Vorleben und seinen Aussichten auf ein redliches Fortkommen anzunehmen ist, dass die Gefährlichkeit, gegen die sich die vorbeugende Maßnahme richtet, nicht mehr besteht.
Ein Beschluss, mit dem die bedingte Entlassung aus der strafrechtlichen Unterbringung nach § 21 Abs 1 StGB abgelehnt wird, muss (begründete) Annahmen mit Sachverhaltsbezug enthalten, die den rechtlichen Schluss zulassen, dass „die Gefährlichkeit, gegen die sich die Maßnahme richtet“ (§ 47 Abs 2 StGB), weiterhin besteht (§ 86 Abs 1 erster und vierter Satz StPO).
Zusätzlich zur Verwirklichung (zumindest) einer auch nach aktuellem Recht unterbringungstauglichen Anlasstat muss ein solcher Beschluss also Konstatierungen enthalten
(a) zum weiteren Vorliegen der für die Anlasstat(en) kausalen schwerwiegenden und nachhaltigen psychischen Störung,
(b) zur hohen Wahrscheinlichkeit einer unter dem maßgeblichen Einfluss dieser Störung zu befürchtenden unterbringungstauglichen Prognosetat mit schweren Folgen,
(c) zur zeitlichen Komponente dieser Befürchtung (§ 21 Abs 1 StGB: „in absehbarer Zukunft“) und
(d) zur Unmöglichkeit, eine aus diesen Komponenten bestehende Gefährlichkeit außerhalb des forensisch-therapeutischen Zentrums hintanzuhalten.
Eine Prognosetat muss sachverhaltsmäßig so beschrieben werden, dass ihre Beurteilung als strafbedrohte Handlung (iSv Subsumierbarkeit – vgl RIS-Justiz RS0120218) und als folgenschwer (iSv Bewertbarkeit der inner-und außertatbestandlichen Folgen aus einer zu befürchtenden [Einzel-]Tat als Auswirkung mit hohem sozialem Störwert, gegebenenfalls auch als strafbedrohte Handlung iSd § 21 Abs 3 zweiter Satz StGB) möglich ist.
Der angefochtene Beschluss, der sich primär auf ein Referat der forensisch-psychologischen Stellungnahme des forensisch-therapeutischen Zentrums Wien-Favoriten (ON 2.1 S 3 ff) sowie den Bericht der Anstaltsleitung (ON 2.1 S 16 f) beschränkt, trifft nicht einmal eigene Feststellungen zum weiteren Vorliegen der für die Anlasstat kausalen schwerwiegenden und nachhaltigen psychischen Störung. Darüber hinaus lässt er weder erkennen, mit welchen unterbringungstauglichen Prognosetaten mit schweren Folgen konkret zu rechnen sein soll, noch finden sich Konstatierungen zur hohen Wahrscheinlichkeit solcher unter dem maßgeblichen Einfluss dieser Störung zu befürchtender Taten oder zur zeitlichen Komponente dieser Befürchtung (§ 21 Abs 1 StGB: „in absehbarer Zukunft“). Damit erweist sich der gezogene rechtliche Schluss auf Ablehnung der bedingten Entlassung nach § 47 Abs 2 StGB und Fortsetzung der strafrechtlichen Unterbringung nach § 21 Abs 1 StGB auf Basis der insoweit unvollständigen Konstatierungen als fehlerhaft (siehe zu alldem bspw 11 Os 80/23h mwN).
In diesem Sinne ist der bekämpfte Beschluss mit einem Begründungsmangel behaftet (§ 17 Abs 1 Z 3 StVG iVm § 89 Abs 2a Z 3 StPO), der die Aufhebung und den Auftrag zu neuerlicher wohlbegründeter Entscheidung – allenfalls nach Einholung eines aktuellen psychiatrischen Sachverständigengutachtens - zur Folge hat.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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