Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch den Senatspräsidenten Mag. Dampf als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag. a Hagen und Mag. a Obwieser als weitere Mitglieder des Senats in der Maßnahmenvollzugssache des A*wegen Entlassung aus einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher nach § 47 StGB über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Vollzugsgericht vom 16.9.2025, GZ ** 11, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Der Beschwerde wird k e i n e Folge gegeben.
BEGRÜNDUNG:
A* wurde mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 10.4.2025, AZ **, rechtskräftig seit 25.6.2025, wegen des Vergehens der Körperverletzung nach §§ 15, 83 Abs 1 StGB sowie des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt und unter einem in eine Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher eingewiesen.
Die Maßnahme gemäß § 22 Abs 1 StGB wird seit 25.6.2025 in der Justizanstalt Innsbruck vollzogen (IVV-Auszug; ON 2, Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz zu AZ **).
Mit dem angefochtenen, nach Anhörung des Untergebrachten am 16.9.2025 (ON 10) gefassten Beschluss vom selben Tag entschied das Landesgericht Innsbruck als (Maßnahmen-)Vollzugsgericht, dass die Unterbringung des A* in der Maßnahme nach § 22 Abs 1 StGB aufrecht zu erhalten ist.
Diesen Beschluss begründete das Landesgericht Innsbruck - soweit für das Beschwerdeverfahren relevant - wie folgt:
…
Gestützt auf das Gutachten des allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen, Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, Univ.-Prof. Dr. B*, FACA (der in der Hauptverhandlung unter anderem ausführte, er glaube aufgrund des Ausmaßes der Suchterkrankung des Angeklagten nicht, dass hier eine ambulante Therapie möglich sei, er vielmehr der Überzeugung sei, das würde gar nichts bringen, weil er zu sehr abhängig sei, man nicht vergessen dürfe, [ein] dass ein Suchtgedächtnis sehr, sehr lange Zeit anhalte und wenn er sich nur im ambulanten Bereich therapieren ließe, dies immer wieder durchsetzt von absolut therapiefreien Intervallen wäre, in denen sofort die Sucht wieder durchbrechen würde, sodass eine stationäre Behandlung unumgänglich sei) wurde festgestellt, dass A* die Taten unter dem maßgeblichen Einfluss einer bei ihm nach wie vor verfestigt ausgeprägten psychischen Verhaltensstörung, welche durch ein Alkoholabhängigkeitssyndrom bedingt ist, begangen habe; zu den jeweiligen Tatzeitpunkten sei eine durch eine akute Alkoholintoxikation bedingte psychische Störung und eine Verhaltensstörung vorgelegen, welche eine bloß mittelgradige Berauschung zur Folge gehabt habe (F10.0); er neige zu chronischem Alkoholmissbrauch, wobei sich bei ihm ein Alkohol-Abhängigkeitssyndrom (F10.2) verfestigt habe; er sei dem Missbrauch von berauschenden Mitteln (nämlich von Alkohol) im Sinne einer Suchtabhängigkeit ergeben, ohne dass eine geistige oder seelische Abartigkeit von höherem Grad vorliege. Nach seiner Person und der Art der schuldspruchsgegenständlichen Taten sei zu befürchten, dass er sonst im Zusammenhang mit der Gewöhnung an berauschende Mittel (Alkohol) weiterhin mit Strafe bedrohte Handlungen mit schweren Folgen oder zumindest mit Strafe bedrohte Handlungen mit nicht bloß leichten Folgen begehen werde, nämlich vorsätzlich herbeigeführte Körperverletzungen unter Verwendung von funktional als Waffen eingesetzten Gegenständen, wobei in diesem Zusammenhang auch die Herbeiführung von an sich schweren Körperverletzungen, nämlich solchen, welche mit erheblichen körperlichen Funktionseinbußen einhergehen würden, mit hoher Wahrscheinlichkeit befürchtet werden müsse. Der Versuch einer Entwöhnung im Maßnahmenvollzug sei zumindest nicht von vornherein aussichtslos, zumal er im Ermittlungsverfahren gegenüber dem Sachverständigen seine Bereitschaft bekundet habe, sich einer Alkoholentwöhnungsbehandlung zu unterziehen. Soweit er in der Hauptverhandlung deponiert habe, dass sich seine Bereitschaft auf die Absolvierung einer ambulanten Entwöhnungsbehandlung beschränke, gelangte das Gericht zur Überzeugung, dass die taktische Einschränkung der Therapiebereitschaft auf eine bloß ambulante Alkoholtherapieentwöhnung nichts daran ändere, dass zumindest der Versuch einer Entwöhnung im Maßnahmenvollzug nach § 22 StGB ex ante nicht als aussichtslos zu beurteilen sei.
A* wurde am 19.08.2025 von der Justizanstalt Jakomini in die Justizanstalt Innsbruck überstellt, wo er seit 25.08.2025 in den Wohngruppenvollzug der[s] Maßnahmenvollzug[s] verlegt wurde (ON 7.3). Der Hälftestichtag hinsichtlich des Strafenblocks aus der zu vollziehenden eingangs genannten Ersatzfreiheitsstrafe und Freiheitsstrafe fiel auf den 30.06.2025, der Zwei-Drittel-Stichtag auf den 18.08.2025 (ON 7.5).
Der Untergebrachte führte bereits am 16.07.2025 schriftlich aus (ON 7.2), dass seine künftige Wohnanschrift in der ** in ** sei, er zukünftig bei der C*-Company arbeiten werde. Weiters merkte er an, dass er sich für seine Taten entschuldige. Seit dem er in Haft sei, habe er sich verbessert und habe aus seinen Fehlern gelernt und er bitte, ihm eine Chance zu geben, dass er zeigen könne, dass er sich zum Besseren verändert habe. Er habe seine ganze Strafe von sechs Monaten ohne zwei Drittel abgesessen. Er habe „Gefängnisschwierigkeiten“ gesehen und von seinen Fehlern gelernt. Er verspreche, es passiere nichts mehr und er stelle nichts mehr an. Er wolle nur mehr legale Arbeit machen und ambulante Therapie machen, jede Woche. Er sei das erste Mal im Gefängnis und hoffe und bitte um Verzeihung.
Laut Stellungnahmen des Landeskriminalamts D* vom 22.08.2025 (ON 6) könne den KPA-Eintragungen entnommen werden, dass der Untergebrachte bereits seit 2017 polizeilich in Erscheinung trete und dabei wiederholt wegen §§ 83 und 107 StGB zur Anzeige gebracht worden sei; seit 20.11.2019 stehe ein rechtskräftiges Waffenverbot der Bezirkshauptmannschaft E* in Geltung.
Seitens des Maßnahmenteams der Justizanstalt Innsbruck wurde am 28.08.2025 nachstehende Stellungnahme zum Behandlungserfolg erstattet (ON 7.3):
Herr A* wurde am 08.02.2025 verhaftet und am 19.08.2025 von der JA Jakomini in die JA Innsbruck überstellt. Am 25.08.2025 wurde der Untergebrachte in den Wohngruppenvollzug der Maßnahmenabteilung der JA Innsbruck verlegt. Herr A* wurde mit Rechtskraft von 25.06.2025 zu 6 Monaten Freiheitsstrafe und der Maßnahme gem. § 22 StGB verurteilt. Zusätzlich wird eine Ersatzfreiheitsstrafe mit Rechtskraft vom 18.01.2023 im Umfang von 3 Monaten, 14 Tagen, 1 Stunde und 33 Minuten vollzogen. Herr A* ist im ho. Ergotherapiebetrieb beschäftigt, aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer (4 Tage) kann zur Arbeitsleistung noch keine Aussage getroffen werden. Der Insasse zeigt sich im Wohngruppenvollzug gut integrierbar und kann bisher als compliant beschrieben werden.
Herr A* befindet sich am Anfang der therapeutischen Interventionen und hat bisher klinisch psychologische Einzelgespräche sowie eine klinisch Psychologische Gruppe in Anspruch genommen. Im Rahmen der bisher gesetzten Maßnahmen zeigt sich der Insasse reflexionsbereit und therapiemotiviert. Aufgrund der sehr kurzen Aufenthaltsdauer kann zum aktuellen Zeitpunkt jedoch nicht von einer ausreichenden Reduktion der Gefährlichkeit gegen die sich die Maßnahme gem. § 22 StGB richtet ausgegangen werden.
Laut Stellungnahme der Anstaltsleitung der Justizanstalt Innsbruck vom 01.09.2025 (ON 7.1) sei der Untergebrachte im Ergotherapiebetrieb beschäftigt. Führung und Arbeitsleistung seien derzeit noch nicht einschätzbar. In der Justizanstalt Innsbruck sei es zu keinen Ordnungswidrigkeiten gekommen. Aufgrund der Stellungnahme des Psychologischen Diensts könne aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer zum aktuellen Zeitpunkt nicht von einer ausreichenden Reduktion der Gefährlichkeit, gegen die sich die Maßnahme nach § 22 StGB richte, ausgegangen werden.
Im Clearingbericht des Vereins F* G* vom 16.09.2025 wurde vorgebracht wie folgt:
Herr A* wurde von mir am 16.09.2025 in der Justizanstalt Innsbruck besucht und es fand ein ausführliches Erhebungsgespräch statt. Er war der Bewährungshilfe gegenüber höflich und gesprächsbereit. Bis auf wenige Details, die aufgrund der Sprachbarriere nicht geklärt werden konnten, zeigte sich der Klient grundsätzlich offen und bemüht. Herr A* ist somalischer Staatsbürger und war vor seiner Inhaftierung am 08.02.2025 in ** wohnhaft. Er besitzt einen Konventionspass und gibt an, zuletzt in der Notschlafstelle in der ** in ** gewohnt zu haben.
Zum Lebensunterhalt gibt er an, dass er bei C* in ** (Nachtschicht) beschäftigt gewesen ist. Laut seinen Angaben liegt eine mündliche Zusage seines früheren Vorgesetzten („H*“) für eine Wiederaufnahme in das Dienstverhältnis vor. Im Falle einer bedingten Entlassung plant Herr A* unmittelbar nach ** zurückzukehren. Für die ersten Tage ist eine vorübergehende Unterbringung bei Freunden oder bei seinem Cousin I* vorgesehen. Danach beabsichtigt er, wieder eine Unterkunft in einer Notschlafstelle zu finden. Die Wartezeiten sind dort unterschiedlich lang. Bis zur Einstellung bei C* wird er sich beim AMS in ** arbeitslos melden, um seine Versicherung und Lebensunterhalt zu sichern. Schulden gibt er an keine zu haben. Neben diversen Freunden und seinem Cousin in **, gibt Herr A* noch einen guten Freund in ** und seine Mutter als Kontaktpersonen an. Da seine Mutter in Äthiopien lebt, gibt es zu ihr nur telefonisch Kontakt und er würde sie nach Möglichkeit auch finanziell unterstützen. Herr A* befindet sich seit einem Monat auf der Maßnahmenabteilung der Justizanstalt Innsbruck. Die Maßnahme § 22 StGB wurde aufgrund seiner diagnostizierten Alkoholerkrankung angeordnet. In Gesprächen mit der Bewährungshilfe zeigt sich der Klient jedoch ablehnend gegenüber einer Fortführung der therapeutischen Intervention. Er führt an, dass sein körperlicher Entzug bereits abgeschlossen sei, da er seit seiner Inhaftierung abstinent lebe. Er verweist zudem auf frühere längere abstinente Phasen in Freiheit. Eine weitere Therapie erachte er daher nicht als notwendig. Auch nach der Entlassung bestehe kein Interesse an einer ambulanten Suchtberatung oder sonstiger Nachsorge. Die Ablehnung einer weiteren therapeutischen Auseinandersetzung ist aus Sicht der Bewährungshilfe bedenklich. Trotz des aktuell abstinenten Zustands ist bei Herrn A* von einer chronifizierten Alkoholerkrankung auszugehen, bei der ohne begleitende Maßnahmen, die Rückfallgefahr durchaus erhöht ist, weshalb auch eine suchttherapeutische Nachbetreuung durch Anbindung an eine Suchtberatungsstelle in ** (z. B. Kontaktladen, Suchthilfeeinrichtungen der J* oder K*) zur Stabilisierung der Abstinenz und Rückfallprophylaxe aus Sicht der Bewährungshilfe empfohlen wird. Die Rückkehr nach ** wird sowohl hinsichtlich des bestehenden sozialen Bezugsrahmens, als auch der Perspektive auf Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt von der Bewährungshilfe durchwegs unterstützt. Jedoch bestehen aus fachlicher Sicht Unterstützungsbedarf hinsichtlich der Aufrechterhaltung der Abstinenz, Stabilisierung des Wohnverhältnisses und langfristigen sozialen Reintegration.
Im Falle einer unbedingten Entlassung aus der Maßnahme gem. § 22 StGB und einer bedingten Entlassung aus der Strafhaft, wird daher unbedingt die Anordnung von Bewährungshilfe empfohlen. Dieser Anordnung hat Herr A* beim heutigen Gespräch ausdrücklich zugestimmt. Die Ablehnung jeglicher weiterer suchtspezifischer Maßnahmen durch Herrn A* ist ernst zu nehmen, bedarf aus fachlicher Sicht jedoch mindestens einer kritischen Auseinandersetzung im Zuge der Bewährungshilfebetreuung.
In der heutigen Anhörung gab der Untergebrachte an, dass er bereits mehr als 2/3 seiner Strafen abgesessen hätte und keine Therapie mehr machen wolle. Er sei aber bereit, zu einer ambulanten Suchtberatung einmal pro Woche zu gehen, wo wisse er noch nicht.
...
Der Senat hat erwogen:
...
Die Strafregisterauskunft des Untergebrachten (ON 4) weist einschließlich der dem nunmehrigen Vollzug zu Grunde liegenden Verurteilungen insgesamt acht zählbare Eintragungen auf, wobei er jedoch überwiegend zu Geldstrafen verurteilt wurde – insofern befindet sich der Untergebrachte im Erstvollzug.
Wenngleich er erst seit kurzem im Maßnahmenvollzug angehalten wird, so zeigte er sich doch im Wohngruppenvollzug gut integrierbar und konnte als compliant beschrieben werden. Zumal er sich noch am Anfang der therapeutischen Intervention befindet und bisher lediglich klinisch-psychologische Einzelgespräche sowie eine klinisch-psychologische Gruppe in Anspruch genommen wurde, kann, wie in der Stellungnahme der Maßnahmenabteilung nachvollziehbar dargestellt wurde, zum aktuellen Zeitpunkt noch nicht von einer ausreichenden Reduktion der Gefährlichkeit, gegen die sich die Maßnahme nach § 22 StGB richtet, ausgegangen werden. Wenn sich der Untergebrachte nach dieser Stellungnahme im Rahmen der bisher gesetzten Maßnahmen doch reflexionsbereit und therapiemotiviert zeigte und in der Stellungnahme eine Weiterführung der Therapie als notwendig erachtet wird (und nicht wie in anderen Fällen wiederholt erfolgt eine unbedingte Entlassung aus der Maßnahme wegen Aussichtslosigkeit empfohlen wird), kann mit Blick darauf, dass der Untergebrachte erst mit der Therapie begonnen hat, ungeachtet seiner in der Anhörung zum Ausdruck gebrachten Therapieunwilligkeit (noch) nicht von einer Aussichtslosigkeit des Maßnahmenvollzuges ausgegangen werden.
Soweit der Untergebrachte seine (bedingte) Entlassung bei Absolvierung einer ambulanten Therapie und Anordnung von Bewährungshilfe anstrebt, kann ausgehend von den Ausführungen des Sachverständigen in der Hauptverhandlung zur Erforderlichkeit einer stationären Therapie, dem bisher attestierten mangelnden Erfolg des Maßnahmenvollzuges sowie dem vom Untergebrachten gewonnenen persönlichen Eindruck nicht angenommen werden, dass unter Berücksichtigung der Anordnung der Bewährungshilfe und der Erteilung einer entsprechenden Weisung die Gefährlichkeit, gegen die sich die vorbeugende Maßnahme richtet, nicht mehr besteht bzw. hintangehalten werden kann.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die unmittelbar nach Verkündung erhobene Beschwerde des A* (ON 10), die er mit Eingabe vom 29.10.2025, eingelangt am 31.10.2025, schriftlich ausführte. Er „Möchte Nicht Länger therapie machen Als Meine Endstraffe bis 22-11-2025“. Er sei brav geworden und habe viel aus seinen Fehlern gelernt. Er habe gesehen, dass es im Gefängnis sehr schwierig sei und wolle nie wieder diesen Fehler machen, weshalb er auf eine Chance hoffe. Seit er in ** sei, nehme er motiviert an der Therapie teil und arbeite seit 12.9.2025 in der Landwirtschaft (ON 13).
Die Oberstaatsanwaltschaft hat sich einer Stellungnahme zur Beschwerde, der keine Berechtigung zukommt, enthalten.
Gemäß § 168 Abs 1 StVG soll die Unterbringung in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher die Untergebrachten je nach ihrem Zustand vom Missbrauch berauschender Mittel oder Suchtmittel entwöhnen, den Untergebrachten zu einer rechtschaffenden und den Erfordernissen des Gemeinschaftslebens angepassten Lebenseinstellung verhelfen und sie davon abhalten, schädlichen Neigungen nachzugehen.
Nach § 47 Abs 1 StGB sind die Eingewiesenen aus einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher unbedingt zu entlassen, wenn die Anhaltezeit (von zwei Jahren; § 25 Abs 1 StGB) abgelaufen ist oder eine Fortsetzung oder Ergänzung der Entwöhnungsbehandlung keinen Erfolg verspräche, sonst unter Bestimmung einer Probezeit nur bedingt.
Gemäß § 47 Abs 2 StGB ist die bedingte Entlassung aus einer mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme zu verfügen, wenn nach der Aufführung und der Entwicklung des Angehaltenen in einer Anstalt, nach seiner Person, seinem Gesundheitszustand, seinem Vorleben und nach seinen Aussichten auf ein redliches Fortkommen anzunehmen ist, dass die Gefährlichkeit, gegen die sich die vorbeugende Maßnahme richtet, nicht mehr besteht.
Zweck der Maßnahme ist, dass sich die der Unterbringungsanordnung zugrundeliegende Gefährlichkeit nicht realisiert, die Prognose sich demnach nicht erfüllt. Dazu wird der Rechtsbrecher angehalten und bei dieser Gelegenheit behandelt. Zeigt sich im Vollzug einer Maßnahme (§§ 21-23 StGB), dass der der Unterbringungsanordnung zugrundeliegende Gefährlichkeit auch ohne Fortsetzung der Anhaltung wirksam begegnet, die Gefährlichkeit also hintangehalten werden kann, erfordert der Zweck der Maßnahme ihren weiteren Vollzug nicht mehr, die Unterbringung ist nicht mehr notwendig und daher nicht aufrecht zu erhalten. Richtet sich der Vollzug einer freiheitsentziehenden vorbeugenden Maßnahme dagegen, dass sich die der Unterbringungsanordnung zugrundeliegende Gefährlichkeit realisiert, besteht angesichts der Annahme, die Gefährlichkeit werde auch durch Maßnahmen außerhalb der Anstalt hintangehalten werden können, die als Vollzugszweck anzusehende Gefährlichkeit, gegen die sich die Maßnahme richtet, ebenso wenig weiter, wie wenn die Befürchtung unter die Grenze hoher Wahrscheinlichkeit zu liegen gekommen wäre. Der Fortbestand der Gefährlichkeit, welche zur Anordnung der Maßnahme führt, steht weder einer bedingten Entlassung (§ 47 Abs 2 StGB) noch dem Absehen vom Widerruf einer bedingten Nachsicht oder Entlassung (§ 54 Abs 2 StGB) entgegen, vielmehr ist neben der Gefährlichkeit im Sinne der jeweiligen Unterbringungsvoraussetzung die Substituierbarkeit der Maßnahme unter dem Gesichtspunkt der Notwendigkeit ihres Vollzugs in Rechnung zu stellen. Besteht demnach die die Anordnung der Maßnahme rechtfertigende Gefährlichkeit in der Befürchtung, der Rechtsbrecher werde sonst im Zusammenhang mit seiner Gewöhnung an berauschende Mittel oder Suchtmittel eine mit Strafe bedrohte Handlung mit schweren Folgen oder doch mit Strafe bedrohte Handlungen mit (jeweils) nicht bloß leichten Folgen begehen (§ 22 StGB), so genügt zur Erreichung des Zwecks des Maßnahmenvollzugs, mit anderen Worten des Zwecks der Maßnahme im Sinn des § 25 Abs 1 zweiter Satz StGB, wenn ungeachtet des Fortbestands der die Anordnung der Maßnahme rechtfertigenden Gefährlichkeit diese auch extra muros hintangehalten werden kann. Die Gefährlichkeit, auf die § 47 Abs 2 StGB abstellt, besteht dann nicht mehr und der Vollzug der Maßnahme ist nicht mehr notwendig. Ansonsten aber besteht die Gefährlichkeit, gegen die sich die vorbeugende Maßnahme richtet, noch ( Haslwanter in Höpfel/Ratz WK 2StGB § 47 Rz 7 ff und 10).
Das Vollzugsgericht hat die Frage, ob der Zweck des Maßnahmenvollzugs erreicht wurde, die Gefährlichkeit im Sinn des § 47 Abs 2 StGB also noch besteht, nach der Aufführung und Entwicklung des Angehaltenen in der Anstalt, nach seiner Person, seinem Gesundheitszustand, seinem Vorleben und nach seinen Aussichten auf ein redliches Fortkommen zu beurteilen ( Haslwanter aaO Rz 12).
Der angefochtene Beschluss gibt die diesem zugrundegelegten Äußerungen und Stellungnahmen des Maßnahmenteams und der Anstaltsleitung der Justizanstalt Innsbruck sowie des Vereins F* und die Anhörung des A* aktenkonform wieder, weshalb zur Vermeidung von Wiederholungen identifizierend darauf verwiesen wird (RIS-Justiz RS0124017 [T2]).
Fallbezogen ist die bislang kurze Führung und Entwicklung des Untergebrachten in der Justizanstalt Innsbruck zwar ohne Ordnungswidrigkeiten verlaufen und daher als positiv zu bewerten, ebenso die Betreuung durch die Bewährungshilfe und die Beteuerungen aus seinen Fehlern gelernt zu haben. Allerdings steht dem die Uneinsichtigkeit über die Notwendigkeit einer (weiteren) Therapie entgegen.
Aus dem im Verfahren ** des Landesgerichts Graz für Strafsachen eingeholten psychiatrischen Gutachten ergibt sich, dass bei A* am Tattag sowohl eine psychische als auch eine Verhaltensstörung durch Alkohol/akuter Intoxikation im Sinne einer allenfalls mittelgradigen Berauschung sowie durch Alkohol/Abhängigkeitssyndrom vorgelegen habe. Den Angaben des A* zufolge sei dieser seit vielen Jahren schwer alkoholabhängig, wobei eine qualifizierte Entzugstherapie bisher noch nicht stattgefunden habe. Aus diesem Grund ging der Sachverständige davon aus, dass A* unter dem Eindruck seines Alkoholabhängigkeitssyndroms auch in absehbarer Zukunft (innerhalb von Wochen oder allenfalls Monaten) sowie mit hoher Wahrscheinlichkeit neuerlich strafbare Handlungen mit schweren bzw nicht bloß leichten Folgen begehen wird.
Ausgehend davon und in Zusammenschau mit den im angefochtenen Beschluss dargelegten Äußerungen und Stellungnahmen teilt das Beschwerdegericht die Einschätzung des Erstgerichts, wonach die Gefährlichkeit, gegen die sich die vorbeugende Maßnahme richtet, weiterhin besteht und insbesondere mit Blick auf die auch noch in der Beschwerdeausführung des A* vom 29.10.2025 geäußerte Ablehnung einer (weiteren) Therapie derzeit immer noch nicht substituierbar ist.
Eine unbedingte Entlassung sieht das Gesetz - wie dargelegt - im Fall der Anhaltung in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher dann vor, wenn eine Fortsetzung oder Ergänzung der Entwöhnungsbehandlung keinen Erfolg verspräche. Bloße Wahrscheinlichkeit genügt hiefür nicht, es ist vielmehr der gleiche Maßstab wie bei der Prognoseentscheidung nach § 22 Abs 2 dritter Fall StGB anzuwenden ( Haslwanter aaO Rz 2 mwN). Demnach erfordert die Prognose der Aussichtslosigkeit, dass die Erreichung des Entwöhnungsziels angesichts der im Vollzug gegebenen therapeutischen Möglichkeiten und der persönlichen Ressourcen des Rechtsbrechers nicht etwa nur höchst unwahrscheinlich, vielmehr bei realistischer Betrachtung ausgeschlossen scheint. Von einer derartigen Aussichtslosigkeit kann in Übereinstimmung mit den Ausführungen des Erstgerichts aber nicht gesprochen werden, zumal A* in den letzten Monaten keine immer ablehnende Einstellung zur Therapie an den Tag legte. Obwohl er, nachdem er zuvor als therapiemotiviert beschrieben wurde, die Therapie seinen Beschwerdeausführungen zufolge nicht länger wahrnehmen wolle, kann trotzdem und infolge der erst kurzen Aufenthaltsdauer nicht davon gesprochen werden, dass die Fortsetzung der Entwöhnungsbehandlung keinen Erfolg verspräche. Im Übrigen steht die fehlende Therapiebereitschaft der Aufrechterhaltung der Maßnahme ohnehin nicht per se entgegen ( Haslwanter aaO § 22 Rz 16).
Die Beschwerde erweist sich damit als nicht berechtigt.
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