Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Mag. Baumgartner als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag. Körber und Dr. Hornich, LL.M. als weitere Senatsmitglieder in der Maßnahmenvollzussache der A*wegen bedingter Entlassung aus einer mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme nach § 22 Abs 1 StGB über deren Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 20. Februar 2026, GZ **-8, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Die am ** geborene österreichische Staatsbürgerin A* wurde mit Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 19. März 2025 zu AZ ** wegen der Vergehen des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs 1 StGB und der Vergehen der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs 1, 84 Abs 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und gemäß § 22 Abs 1 StGB in eine Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher eingewiesen.
Nach dem Inhalt des Schuldspruchs hat sie in **
I. Beamte mit Gewalt oder durch gefährliche Drohung an einer Amtshandlung zu hindern versucht, und zwar
1. in der Nacht vom 10. auf den 11. Jänner 2025 die Polizeibeamten GI B* und GI C* sowie weitere Polizeibeamte der Polizeiinspektionen D* und E* an der Durchsetzung ihrer Festnahme nach dem UBG und ihrer anschließenden Verbringung auf die psychiatrische Abteilung des Krankenhauses F*, indem sie die einschreitenden Beamten wiederholt anspuckte, zwickte und zu beißen trachtete, ihre Beine verkeilte und sich abzustoßen versuchte sowie fortlaufend gegen die einschreitenden Beamten gerichtete Schläge und Tritte ausführte;
2. am 23. Jänner 2025 die Polizeibeamten AI G*, Insp H* und Insp I* sowie weitere Polizeibeamte der Polizeiinspektionen D*, J* und E* an der Durchsetzung der zur Einhaltung des am 10. Jänner 2025 ausgesprochenen Betretungs-und Annäherungsverbots nach dem VstG ausgesprochenen Festnahme, indem sie die einschreitenden Beamten wiederholt anspuckte, sich aus dem Festhaltegriff und ihrer Fixierung durch kraftvoll gegen die einschreitenden Beamten ausgeführte Abwehrbewegungen zu lösen versuchte und Tritte in deren Richtung ausführte;
II. am 10. Jänner 2025 nachgenannte Polizeibeamte durch die unter Punkt I.1. beschriebene Tathandlung vorsätzlich am Körper verletzt, und zwar
1. GI B*, die eine Prellung des rechten Handgelenks erlitt;
2. GI C*, der eine Abschürfung und eine Prellung des proximalen Endgliedes des rechten Mittelfingers erlitt.
Nach dem Gutachten des Sachverständigen Univ.Prof. Dr. K*, Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, vom 11. Februar 2025 (ON 20.1 im Erkenntnisakt), welches er in der Hauptverhandlung am 19. März 2025 aufrecht hielt (ON 36.2 S 29 ff im Erkenntnisakt), lagen bei der Untergebrachten zu den Tatzeitpunkten folgende tatmitbestimmende psychiatrischen Diagnosen vor: eine psychische und Verhaltensstörung durch Alkohol im Sinn einer allenfalls mittelgradigen Berauschung (IDC-10: F 10.0), eine psychische und Verhaltensstörung durch Alkohol/Abhängigkeitssyndrom (F 10.2) sowie ein alkoholinduziertes hirnorganisches Psychosyndrom (F 06.9; vgl ON 20.1 S 2 und S 16 im Erkenntnisakt).
Der Experte konstatierte, dass die Untergebrachte dem Missbrauch von Alkohol ergeben ist und die Tathandlungen mit ihrer Gewöhnung an Alkohol in einem ursächlichen Zusammenhang stehen. Nach ihrer Person und der Art der Taten ist zu befürchten, dass sie ohne Behandlung in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher im Zusammenhang mit ihrer Gewöhnung an berauschende Mittel in absehbarer Zukunft (innerhalb von Wochen oder allenfalls Monaten) neuerliche mit Strafe bedrohte Handlungen mit schweren bzw nicht bloß leichten Folgen, insbesondere gleich gelagerte Taten wie die gegenständlichen, wie etwa Widerstände gegen die Staatsgewalt oder Körperverletzungen, begehen wird (ON 21.2 S 16 f und ON 36.2 S 29 ff, jeweils im Erkenntnisakt).
A* wird seit 19. März 2025 in der Justizanstalt Schwarzau gemäß § 22 Abs 1 StGB im Maßnahmenvollzug angehalten. Das errechnete Strafende fällt auf den 23. Jänner 2027, die höchstzulässige Maßnahmenunterbringung endet am 19. März 2027.
Mit dem angefochtenen Beschluss (ON 8) stellte das Landesgericht Wiener Neustadt als Vollzugsgericht (§ 162 Abs 3 StVG) die Notwendigkeit der weiteren Unterbringung der Genannten in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher nach § 22 StGB fest.
Dagegen richtet sich die sogleich nach Bekanntgabe erhobene (ON 8.1 und ON 8.2), jedoch nicht ausgeführte Beschwerde der Untergebrachten.
Aus einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher sind Eingewiesene unbedingt zu entlassen, wenn die Anhaltezeit (§ 25 Abs 1 StGB) abgelaufen ist oder eine Fortsetzung oder Ergänzung der Entwöhnungsbehandlung keinen Erfolg verspräche, sonst unter Bestimmung einer Probezeit nur bedingt (§ 47 Abs 1 StGB). Gemäß § 47 Abs 2 StGB ist die bedingte Entlassung aus einer mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme zu verfügen, wenn nach der Aufführung und der Entwicklung des Angehaltenen in der Anstalt, nach seiner Person, seinem Gesundheitszustand, seinem Vorleben und nach seinen Aussichten auf ein redliches Fortkommen anzunehmen ist, dass die Gefährlichkeit, gegen die sich die vorbeugende Maßnahme richtet, nicht mehr besteht.
Der psychologische Dienst befürwortete in seiner Stellungnahme vom 2. Februar 2026 (ON 6) die weitere Unterbringung der A* gemäß § 22 StGB im Hinblick auf den nach wie vor bestehenden Unterstützungsbedarf, die Notwendigkeit eines engmaschig begleiteten Settings sowie die Sicherstellung eines stabilen Behandlungsrahmens.
Nach der Äußerung der Anstaltsleitung (ON 3) ist die Untergebrachte weiterhin auf der gelockerten Abteilung/Therapieabteilung untergebracht, wo sie sich ruhig und unauffällig verhält, im Betreuungsbetrieb gut mitarbeitet und das therapeutische Angebot regelmäßig annimmt. Ab Mitte März ist ein Vorstellungstermin bei L* F* zur Abklärung einer möglichen betreuten Wohnform vorgesehen. Vor diesem Hintergrund sprach sich die Anstaltsleitung dafür aus, eine Aufhebung der Maßnahme bzw eine bedingte Entlassung bis zur Klärung der Wohnsituation abzuwarten.
Von der Anlassverurteilung abgesehen weist A* sechs weitere bis ins Jahr 2016 zurückreichende Vorstrafen auf, darunter mehrere wegen qualifizierter gefährlicher Drohung, Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung im Zustand voller Berauschung - in Verbindung mit (unter anderem) schwerer Körperverletzung und Widerstand gegen die Staatsgewalt -, schwerer Körperverletzung sowie Widerstands gegen die Staatsgewalt. Bereits in der Vergangenheit mussten in den Jahren 2019 und 2021 Anstaltseinweisungen nach § 22 StGB angeordnet werden. Da die Beschwerdeführerin rund acht Monate nach der Entlassung aus der letzten Anstaltsunterbringung am 30. Dezember 2022 erneut delinquierte, wurde sie im Oktober 2023 zu einer Freiheitsstrafe von 21 Monaten verurteilt, aus deren Vollzug sie am 19. Oktober 2024 unter Anordnung von Bewährungshilfe bedingt entlassen wurde. Bereits drei Monate danach beging sie die der Anlassverurteilung zugrunde liegenden Taten.
Vor diesem Hintergrund sowie unter Berücksichtigung der seit Jahren bestehenden Alkoholproblematik und der vom psychologischen Dienst konstatierten Notwendigkeit einer weiteren intramuralen Therapie ist davon auszugehen, dass bei A* ohne spezifische Behandlung mit einem baldigen Rückfall in Alkoholkonsumgewohnheiten und damit einhergehend mit Impulsdurchbrüchen und Straftaten zu rechnen ist. Basierend auf den vorliegenden Stellungnahmen, die noch keine ausreichende Änderung des Zustandsbilds der seit rund einem Jahr Untergebrachten beschreiben, ist dem Erstgericht darin beizupflichten, dass die einweisungsrelevante Gefährlichkeit der Beschwerdeführerin unvermindert fortbesteht und weitere Therapien notwendig sind, sodass die Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung aus der Maßnahme noch nicht vorliegen. Davon abgesehen stellt derzeit die Überstellung in den Normalvollzug die einzige Alternative zur Unterbringung dar.
Gemäß § 170 StVG hat eine persönliche Anhörung des Untergebrachten durch das Gericht vor der Entscheidung über die bedingte Entlassung (§ 152 StVG) mindestens einmal innerhalb von zwei Jahren stattzufinden. Auch mit Blick auf die am 14. Oktober 2025 zu AZ ** des Landesgerichts Wiener Neustadt erfolgte Anhörung (ON 9 im genannten Akt) war eine neuerliche Anhörung der Untergebrachten nach den Umständen des Falles nicht erforderlich.
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