Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterinnen Mag. Kuranda als Vorsitzende und Mag. Haidvogl BEd sowie den Richter Mag. Graf in der Maßnahmenvollzugssache A* B* über die Beschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss des Landesgerichts Steyr vom 9. Juni 2026, BE*-8, in nichtöffentlicher Sitzung entschieden:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
BEGRÜNDUNG:
Mit Urteil des Landesgerichts Wels als Schöffengericht vom 5. Oktober 2021, Hv*-33, wurde die Unterbringung des ** geborenen A* B* in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher (nun: forensisch-therapeutisches Zentrum) gemäß § 21 Abs 1 StGB angeordnet. Diese erwuchs nach Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde des Betroffenen mit Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 22. Februar 2022, 14 Os 138/21g, mit Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 4. April 2022, 10 Bs 62/22x, in Rechtskraft.
Danach hat er in der Zeit von Mai 2021 bis Juli 2021 in ** unter dem Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustands (§ 11 StGB), der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad, nämlich einer paranoiden Schizophrenie, beruht, C* B* wiederholt mit einer erheblichen Verstümmelung gefährlich bedroht, um ihn in Furcht und Unruhe zu versetzen, indem er ankündigte, ihm Kopf und Füße abzuschneiden und (in einem Fall) ihn auszuradieren, und somit Taten begangen, die als Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 und Abs 2 zweiter Fall StGB mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht sind. Die Maßnahme wird aktuell im forensisch-therapeutischen Zentrum D* vollzogen.
Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Erstgerichtim Rahmen der jährlichen Überprüfung gemäß § 25 Abs 3 StGB - nach Einholung einer forensischen Stellungnahme des forensisch-therapeutischen Zentrums D* vom 11. Februar 2026 (ON 4) - im Zuge einer Anhörung (ON 7), die Notwendigkeit der weiteren strafrechtlichen Unterbringung des A* B* in einem forensisch-therapeutischen Zentrum festgestellt (ON 8).
Die dagegen vom Genannten fristgerecht erhobene Beschwerde ist nicht berechtigt (ON 9).
Vorbeugende Maßnahmen sind gemäß § 25 Abs 1 StGB auf unbestimmte Zeit anzuordnen und so lange zu vollziehen, wie es ihr Zweck erfordert. Der Vollzug der Maßnahme dient dazu, dass sich die der Unterbringungsanordnung zugrunde liegende Gefährlichkeit nicht realisiert, die Prognose sich demnach nicht erfüllt. Zu diesem Zweck wird der Rechtsbrecher angehalten und bei dieser Gelegenheit behandelt ( Ratzin WK² StGB § 47 Rz 6). Das Vollzugsgericht hat die Frage, ob der Zweck des Maßnahmenvollzugs erreicht wurde, die Gefährlichkeit also noch besteht, gemäß § 47 Abs 2 StGB nach der Aufführung und der Entwicklung des Angehaltenen in der Anstalt, nach seiner Person, seinem Gesundheitszustand, seinem Vorleben und nach seinen Aussichten auf ein redliches Fortkommen zu beurteilen.
Das Erstgericht hat in seiner Entscheidung den bisherigen Verfahrensablauf aktenkonform dargestellt, sodass auf die zutreffende Begründung dieses Beschlusses identifizierend verwiesen wird (RIS-Justiz RS0115236 [T 1], RS0124017 [insb T2]). Insbesondere kam es rechtsrichtig zum Schluss, dass die Unterbringung des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund seiner nach wie vor geltenden psychiatrischen Diagnose, nämlich einer paranoiden Schizophrenie, sowie seiner gesundheitlichen Entwicklung und dem bisherigen Behandlungsverlauf weiterhin notwendig ist. Zwar ist es – der überzeugenden forensischen Stellungnahme vom 11. Februar 2026 zufolge (ON 4) - im Anstaltssetting gelungen, dem Betroffenen eine kontinuierliche psychiatrische Behandlung in Form von psychopharmakologischer Medikation sowie regelmäßiger psychiatrischer Visiten angedeihen zu lassen. Ungeachtet dieses Behandlungserfolgs lehnt der Untergebrachte aber (weiterhin) die psychiatrische Diagnose ab und präsentiert sich durchgängig als behandlungs- und krankheitsuneinsichtig. So musste eine im August 2025 durchgeführte Unterbrechung der Unterbringung alleine deshalb beendet werden, weil der Betroffene medizinische Behandlungen verweigerte. Laut dem Bericht der Betreuungseinrichtung kam es unmittelbar danach zu einer deutlichen Zunahme wahnhafter Inhalte wobei dieser Zustand im Jänner 2026 noch andauerte. Unter Berücksichtigung des in der forensischen Stellungnahme erwähnten (ON 4, 2) und in gegenständlicher Maßnahmensache zu 10 Bs 221/23f dieses Gerichts zurückliegend eingeholten neurologisch-psychiatrischen Gutachtens Dris. E*, LL.M. vom 6. Juni 2023 samt Ergänzung vom 6. Dezember 2023, wonach zum damaligen Begutachtungszeitpunkt die Gefahr bestand, A* B* würde die von ihm ausgesprochenen Drohungen krankheitsbedingt auch in die Tat umsetzen und damit (jedenfalls) eine schwere Körperverletzung begehen, ist somit festzuhalten, dass Umstände, die sich diesbezüglich zwischenzeitlich prognostisch günstig auswirken könnten und eine Änderung dieser Einschätzung bedingen würden, in den aktuellen fachlichen Expertisen gerade nicht angesprochen werden. Aus der Stellungnahme ergibt sich vielmehr gegenteilig, dass es sich bei der Besorgnis künftiger strafbarer Handlungen mit schweren Folgen, um eine ernstzunehmende Befürchtung und nicht nur um eine hypothetisch-abstrakte Besorgnis handelt. Dies erscheint schon vor dem Hintergrund nachvollziehbar, als sich der Betroffene bei seiner Anhörung weder delikts- noch krankheitseinsichtig zeigte. Damit ist konkret zu erwarten, dass es im Falle seiner bedingten Entlassung zu einem Absetzen der Medikamente und damit erneut zu Durchbrüchen in Form einer paranoid schizophrenen - allem voran realitätsverkennenden und fremdagressiven - Symptomatik kommen wird.
Dass als Zeithorizont für die Begehung der schweren, gegen Leib und Leben gerichteten, Prognosetaten eine absehbare Zeit veranzuschlagen ist, hat das Erstgericht (dieses konnte sich zudem im Zuge der Anhörung ein persönliches Bild vom Untergebrachten verschaffen und darauf seine Entscheidung stützen) zu Recht aus der Grunderkrankung, dem einweisungsrelevanten Delikt sowie dem mangelnden Behandlunserfolg abgeleitet.
Somit ist die Gefährlichkeit, gegen die sich die Maßnahme richtet, noch nicht ausreichend abgebaut und der Maßnahmenvollzug ist fortzusetzen. Eine Alternative zur Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum (in Form einer gesicherten Therapie und Wohnmöglichkeit in einer betreuten Einrichtung) ist nach der Aktenlage nicht existent.
Das Beschwerdevorbringen, das sich im Wesentlichen in der Negation der Anlasstat erschöpft, ist einer sachlichen Entgegnung nicht zugänglich.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung steht ein weiteres Rechtsmittel nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
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Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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