Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterin Mag. Hemetsberger als Vorsitzende, die Richterin Dr. Ganglberger-Roitinger und den Richter Mag. Grosser in der Maßnahmenvollzugssache des A* B*wegen bedingter Entlassung aus einer strafrechtlichen Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum nach § 21 Abs 2 StGB über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Steyr vom 1. September 2026, GZ BE*-17, in nichtöffentlicher Sitzung entschieden:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
BEGRÜNDUNG:
Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 28. März 2014, GZ Hv*-82, wurde der ** geborene A* B* wegen des Verbrechens der geschlechtlichen Nötigung nach § 202 Abs 1 StGB (zu 1./) sowie des Vergehens der Freiheitsentziehung nach § 99 Abs 1 StGB (zu 2./) zu einer Freiheitsstrafe von dreieinhalb Jahren verurteilt und gemäß § 21 Abs 2 StGB in eine (damals:) Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen.
Danach hat er in der Nacht zum 7. August 2013 in ** den damals 14-jährigen A* C*
Das Urteilsgericht ging davon aus, dass B* aufgrund seiner kombinierten Persönlichkeitsstörung mit im Vordergrund stehenden dissozialen und emotional instabilen Persönlichkeitsanteilen sowie seiner Störung der Sexualpräferenz in Form einer Pädophilie als tatbestimmender geistiger und seelischer Abartigkeit höheren Grades mit hoher Wahrscheinlichkeit erneut der Anlasstat ähnliche sexuelle Gewalttaten begehen wird.
Seit der vollständigen Verbüßung (auch) dieser Freiheitsstrafe am 16. Mai 2018 wird der Betroffene ausschließlich aufgrund der vorbeugenden Maßnahme angehalten; im forensisch-therapeutischen Zentrum (FTZ) D* befindet er sich seit 5. Februar 2020 (ON 3; vgl zur Vollzugsortsänderung: OLG Wien 132 Bs 383/19x).
Mit dem nun angefochtenen Beschluss vom 1. September 2026 sprach das Erstgericht anlässlich der jährlichen Überprüfung der Unterbringung (§ 25 Abs 3 StGB) nach Anhörung des Untergebrachten (ON 16) aus, dass die Fortsetzung der Maßnahme weiterhin notwendig sei (ON 17).
Dagegen richtet sich dessen rechtzeitig angemeldete (ON 16, 2) und ausgeführte (ON 18) Beschwerde, die eine Abänderung des Beschlusses hin zu einer bedingten Entlassung oder aber die Kassation des erstgerichtlichen Beschlusses und eine Zurückverweisung der Sache zur neuen Entscheidung nach Verfahrensergänzung anstrebt.
Sie ist nicht berechtigt.
Mit Freiheitsentziehung verbundene vorbeugende Maßnahmen sind auf unbestimmte Zeit anzuordnen und so lange zu vollziehen, wie es ihr Zweck erfordert (§ 25 Abs 1 StGB). Die bedingte Entlassung daraus ist dann zu verfügen, wenn nach der Aufführung und der Entwicklung des Angehaltenen in der Anstalt, nach seiner Person, seinem Gesundheitszustand, seinem Vorleben und nach seinen Aussichten auf ein redliches Fortkommen – mit einfacher Wahrscheinlichkeit (OLG Linz 9 Bs 214/25x; Birklbauer in SbgK-StGB § 47 Rz 56; Tipold in Leukauf/Steininger , StGB 5§ 47 Rz 2) – anzunehmen ist, dass die Gefährlichkeit, gegen die sich die vorbeugende Maßnahme richtet, nicht mehr besteht (§ 47 Abs 2 StGB). Dagegen ist von einem Fortbestehen der Gefährlichkeit, deren Realisierung der Maßnahmenvollzug gerade verhindern soll, dann auszugehen, wenn die der Unterbringung zugrundeliegende Gefährlichkeit weiter vorliegt und sie außerhalb des forensisch-therapeutischen Zentrums („extra muros“) nicht hintangehalten werden kann (14 Os 37/24h; Haslwanterin WK-StGB² § 47 Rz 5). Ein Beschluss, mit dem die bedingte Entlassung aus einer mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme abgelehnt wird, muss Sachverhaltsannahmen zu all diesen Kriterien enthalten (13 Os 116/24v).
Hier ergibt sich auf Basis des Akteninhalts, dass der Beschwerdeführer nach wie vor an einer schwerwiegenden und nachhaltigen psychischen Störung (so ausdrücklich: ON 10, 34; zum Begriff: Haslwanter aaO § 21 Rz 10]) in Form einer kombinierten Persönlichkeitsstörung und einer Störung der Sexualpräferenz im Sinne einer Pädophilie leidet (ON 9, 12; ON 10, 31 f). Ob diese Persönlichkeitsstörung nun narzisstische (insoweit stimmen alle fachlichen Stellungnahmen überein) mit dissozialen (so die forensische Stellungnahme des FTZ D* [ON 9, 12] und die bisherigen Einschätzungen [vgl nur ON 9, 6 ff]) oder aber mit schizoiden (so erstmals Mag. Dr. E*: ON 10, 31 [zur Grundlage dieser Diagnose: ON 10, 39]) Zügen kombiniert (vgl die Beschwerdekritik ON 18, 3), ändert nichts an der grundsätzlichen Diagnose „kombinierte Persönlichkeitsstörung“ oder am Schweregrad und der Nachhaltigkeit dieser bereits für die Anlasstaten kausalen (vgl Seite 8 des Einweisungsurteils) psychischen Störung (vgl beispielsweise das SV-GA Mag. F* vom 14. Mai 2024, Seite 55 ff).
Mit dieser Störung ist außerdem weiterhin die aktuelle (vgl Haslwanter aaO Vor §§ 21-25Rz 4/1; 12 Os 124/23m)und hohe Wahrscheinlichkeit (RIS-Justiz RS0089988) verbunden, der Beschwerdeführer werde – außerhalb des Maßnahmenvollzugs – unter deren maßgeblichem Einfluss erneut strafbare Handlungen mit schweren Folgen, konkret Sexualdelikte wie jenes, welches der Unterbringung zugrunde liegt (ON 10, 35; gleichfalls: ON 9, 13; vgl auch ON 8, 3: „höchste[...] Risikogruppe für neuerliche Sexualstraftaten“), begehen.
Im Vordergrund steht bei dieser Prognose die Verleugnung der sexuellen Störung als Motor der Tathandlungen (ON 8, 3; ähnlich das SV-GA Mag. F* vom 14. Mai 2024, Seite 63). Auch ordnen – unabhängig von der Frage, ob die kombinierte Persönlichkeitsstörung nun dissoziale oder aber schizoide Züge enthält – sämtliche Prognoseinstrumente den Beschwerdeführer derzeit einer Gruppe von Personen zu, die als hoch risikogefährdet für weitere Gewalt- beziehungsweise Sexualdelikte gilt (ON 9, 8 ff; ON 10, 33). Damit in guter Übereinstimmung steht sein kriminelles Vorleben, das (unter anderem) durch zwei Schuldsprüche aus den Jahren 2003 und 2008 jeweils wegen Vergehen des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB gekennzeichnet ist (Pos 01 und 03 der Strafregisterauskunft; zum diesen zugrunde liegenden Sachverhalt: Seite 4 f des Einweisungsurteils), die unschwer mit der diagnostizierten Störung der Sexualpräferenz in Zusammenhang zu bringen sind. Insgesamt liegen (einschließlich des Einweisungsurteils) zehn Verurteilungen vor (drei davon nehmen gemäß §§ 31, 40 StGB auf vorangehende Urteile Bedacht), wobei die Taten zum Teil im raschen Rückfall (vgl die Tatzeitpunkte zuPos 06 und 07 der Strafregisterauskunft im Vergleich zu den jeweils vorangehenden bedingten Entlassungen), in einem Fall sogar während aufrechten Strafvollzugs (vgl Punkt 1./ im Urteil des Bezirksgerichts Leoben vom 17. November 2014 [Pos 10 der Strafregisterauskunft = ON 5 im Bs-Akt] und ON 4.3 im Bs-Akt) begangen wurden. Selbst mehrfacher Widerruf bedingter Strafnachsichten und bedingter Entlassungen (zweimalig aufgrund der Missachtung von Auflagen nach §§ 50 bis 52 StGB [vgl Seite 5 des Einweisungsurteils]) konnte den Beschwerdeführer nicht von weiterer Delinquenz, die schließlich in die Anlasstat mündete, abhalten.
Zwar führt er sich nunmehr schon lange der Hausordnung entsprechend (vgl ON 3, 3; ON 9, 5) und erbringt er eine gute Arbeitsleistung (ON 9, 5). Zudem ist er aktuell bereit, sich auf die ihm angebotenen Therapien einzulassen (ON 10, 18; ON 9, 12: „oberflächliche[…] Behandlungscompliance“ [ähnlich ON 10, 35]). Objektiv zu beobachtende Fortschritte (vgl ON 9, 12; ON 10, 14, 18 und 35), auf die sich auch die Beschwerde maßgeblich stützt (ON 18, 2 f), sind nach (zuletzt) übereinstimmender fachlicher Einschätzung jedoch als vordergründige Anpassungsleistungen zu werten und bringen keine signifikanten risikorelevanten Veränderungen vor allem im Bereich der sexuellen Devianz sowie des manipulativ-betrügerischen Verhaltens (ON 8, 2 f; ON 9, 6; ON 10, 35; vgl außerdem die Stellungnahmen der Casemanagerin und der behandelnden Psychotherapeutin: ON 9, 10 f; zu manipulativ-betrügerischem Verhalten in der Vergangenheit: Seite 5, 3 und 14 des Einweisungsurteils sowie Pos 04, 05 und 06 der Strafregisterauskunft) mit sich.
Infolgedessen war es bislang nicht möglich, Vollzugslockerungen zu etablieren, um ein adäquates Entlassungsumfeld aufzubauen, das aber gerade nach der langen Anhaltezeit zentral für die Aussichten des Beschwerdeführers auf ein redliches Fortkommen außerhalb des Maßnahmenvollzugs ist (vgl zur Bedeutung eines entsprechenden Empfangsraums gerade im konkreten Fall: SV-GA Mag. F* vom 14. Mai 2024, Seite 63 f). Die von der Beschwerde thematisierten regelmäßigen familiären Kontakte (vgl auch ON 8, 3; ON 9, 5) können die erforderliche professionelle Begleitung jedenfalls nicht ersetzen und der Aufnahme in einer betreuten Wohneinrichtung gehen gerichtsnotorisch länger andauernde Erprobungsmaßnahmen voraus, die bislang noch nicht durchgeführt werden konnten.
Ausgehend von diesem (sich aus dem Akteninhalt ergebenden und möglicherweise nicht mit der Selbstwahrnehmung des Beschwerdeführers übereinstimmenden) Gesamtbild kann die fortbestehende einweisungsrelevante Gefährlichkeit derzeit auch nicht außerhalb der Anstalt hintangehalten werden (ON 9, 13; ON 10, 36).
Zu den von der Beschwerde thematisierten Mängeln des in diesem Überprüfungsverfahren eingeholten Gutachtens ist zunächst einmal festzuhalten, dass verbindliche Regeln, wie oft (oder auch wie lange) ein Sachverständiger den Probanden persönlich zu untersuchen hat, nicht existieren. Vielmehr liegt es in der Kompetenz des Sachverständigen, selbst zu beurteilen, welche Untersuchungsmethoden er nach den Erfahrungen seiner Wissenschaft im Einzelnen anwendet sowie in welcher Form er sie durchführt (RIS-Justiz RS0097355; Hinterhoferin WK-StPO § 127 Rz 28). Der angesprochene Aktenvermerk vom 7. Juli 2026 (ON 13) wurde außerdem von Kmsr G* MSc erstellt und demnach war es dieser und nicht das Gericht, der „inhaltliche Fehler“ im eingeholten Gutachten bestätigt hat (die sich allerdings – was das Rechtsmittel verschweigt – seiner Ansicht nach nicht auf das Ergebnis des Gutachtens auswirken), ohne aber klarzustellen, worum es sich dabei handelt. Auch die Beschwerde lässt eine inhaltliche Präzisierung der angeblichen Fehler vermissen. Sollte sich das dahingehende Vorbringen auf die im Gutachten zitierte „Äußerung des Untergebrachten zur Vorlage gemäß § 25 Abs 3 StGB“ (ON 10, 7) beziehen, die tatsächlich keine Deckung im Akteninhalt findet (genauso wie die beabsichtigte Aufenthaltsnahme bei H*, die geplante Musiktherapie und die [tatsächliche, vgl nämlich Seite 19 im SV-GA Mag. F* vom 14. Mai 2024, wonach Univ.-Doz. Dr. I* in einer gutachterlichen Stellungnahme dieses Präparat empfohlen habe] Verabreichung von Androcur ® ), genügt der Hinweis, dass die dort angeführten (wenigen) Informationen nicht zur Begründung der gutachterlichen Schlüsse herangezogen wurden.
Alles in allem ist das Erstgericht nach Durchführung eines mängelfreien Verfahrens zutreffend zu dem Schluss gelangt, dass die bereits für die Einweisung in den Maßnahmenvollzug kausale schwerwiegende und nachhaltige psychische Störung weiterhin vorliegt, die einweisungsrelevante Gefährlichkeit nach wie vor besteht und dieser außerhalb des forensisch-therapeutischen Zentrums nicht begegnet werden kann.
Darauf aufbauend ist der Beschwerde ein Erfolg zu versagen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 17 Abs 1 Z 3 StVG, § 89 Abs 6 StPO).
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden