Das Oberlandesgericht Graz hat durch die Senatspräsidentin Mag. a Kohlroser als Vorsitzende sowie die Richter Mag. Obmann, LL.M. und Mag. Scherr, LL.M., BA in der Maßnahmenvollzugssache des A*wegen bedingter Entlassung aus einer mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme nach § 47 StGB über die Beschwerde des Untergebrachten gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Vollzugsgericht vom 21. Juli 2026, GZ **-9, in nichtöffentlicher Sitzung den
BESCHLUSS
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§§ 163, 17 Abs 1 Z 3 StVG iVm § 89 Abs 6 StPO).
BEGRÜNDUNG:
Der am ** geborene A* wurde mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 31. Oktober 2025, AZ **, gemäß § 21 Abs 1 StGB in ein forensisch-therapeutisches Zentrum eingewiesen, weil er unter dem maßgeblichen Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustands (§ 11 StGB), der auf einer schwerwiegenden und nachhaltigen psychischen Störung, nämlich einer schizotypischen Störung und einer psychischen und Verhaltensstörung durch multiplen Substanzgebrauch/Abhängigkeitssyndrom, beruht, Taten begangen hat, die ihm außer diesem Zustand als das Verbrechen des Missbrauchs der Amtsgewalt nach §§ 15, 302 Abs 1 StGB als Bestimmungstäter nach § 12 zweiter Fall StGB, die Vergehen des Landzwangs nach §§ 275 Abs 1, 15 StGB und das Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 und Abs 2 StGB zuzurechnen gewesen wären, und nach seiner Person, nach seinem Zustand und nach der Art der Taten mit hoher Wahrscheinlichkeit zu befürchten war, dass er unter dem maßgeblichen Einfluss seiner psychischen Störung mit Strafe bedrohte Handlungen mit schweren Folgen wie Bestimmungen zum Missbrauch der Amtsgewalt, gefährliche Drohungen mit dem Tod und mittels Bomben und schwere Körperverletzungen auch in Form von Knochenbrüchen begehen werde. Er ist derzeit im LKH **, Standort **, untergebracht.
Mit dem angefochtenen Beschluss sprach das Vollzugsgericht als Senat von drei Richtern aus Anlass der jährlichen amtswegigen Überprüfung gemäß § 25 Abs 3 StGB aus, dass die Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum nach § 21 Abs 1 StGB weiterhin notwendig ist (ON 9).
Dagegen richtet sich die vom Untergebrachten sogleich nach der im Rahmen der Anhörung erfolgten Beschlussverkündung angemeldete Beschwerde (ON 8, S 2), die unausgeführt blieb.
Die Beschwerde ist nicht berechtigt.
Zu den Voraussetzungen für die bedingte Entlassung aus der mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme (§ 47 Abs 2 StGB) wird auf deren Darstellung in der Begründung des angefochtenen Beschlusses verwiesen (BS 7).
Aus dem anlässlich des Unterbringungsverfahrens eingeholten psychiatrischen Gutachten des Sachverständigen Univ.-Prof. Dr. B* vom 1. August 2025 (Beilagenordner ./GA), ergänzt in der Hauptverhandlung vom 31. Oktober 2025 (Beilagenordner ./URT.1) ergab sich, dass beim Betroffenen eine paranoide Schizophrenie (F20.0) und eine psychische und Verhaltensstörung durch multiplen Substanzgebrauch/Abhängigkeitssyndrom (F19.2) vorlag, die maßgeblichen Einfluss auf die Tathandlungen hatte. Das Zustandsbild hätte bereits seit einiger Zeit bestanden, ohne dass eine tatsächliche Krankheits- und Therapieeinsicht vorgelegen habe. Daher ging der Gutachter davon aus, dass mit hoher Wahrscheinlichkeit zu befürchten steht, der Betroffene werde in absehbarer Zukunft unter dem maßgeblichen Einfluss seiner schwerwiegenden und nachhaltigen psychischen Störung weitere Straftaten mit schweren Folgen begehen (Bestimmungen zum Missbrauch der Amtsgewalt, gefährliche Drohung mit dem Tod und mittels Bomben, schwere Körperverletzungen).
Der forensischen Falldarstellung vom 23. Juni 2026 (ON 7.1) ist zu entnehmen, dass beim Betroffenen eine ausgeprägte Beeinträchtigung der Impulskontrolle sowie eine eingeschränkte Fähigkeit, Konsequenzen adäquat abzuschätzen, bestehen. Hinzu kommt eine Affektlabilität sowie defizitäre Strategien zur Emotionsregulation. Aufgrund dieser Faktoren kam es sowohl in der Vergangenheit als auch im nunmehrigen stationären Setting wiederholt zu Impulsdurchbrüchen oder Fehlhandlungen, wobei zwischenzeitig diesbezüglich eine Besserung und ein relativ stabiles Zustandsbild eingetreten ist. Trotz der zunehmenden Paktfähigkeit des Betroffenen wird davon ausgegangen, dass aufgrund der wiederkehrenden Fehlhandlungen sowie des weiteren Behandlungsbedarfs – insbesondere hinsichtlich seiner Impulssteuerungsdefizite und unzureichenden Bewältigungsstrategien – derzeit weiterhin eine Behandlung im geschützt-forensischen Rahmen erforderlich ist, um eine längerfristige Stabilisierung zu erreichen. Eine bedingte Entlassung zum aktuellen Zeitpunkt könnte mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einer Destabilisierung und zu einer erhöhten Rückfallgefahr führen, weshalb eine solche nicht empfohlen wird.
Aufgrund dieser schlüssigen Ausführungen in der forensischen Falldarstellung gibt es derzeit noch keine Anhaltspunkte dafür, dass sich der Zustand des Betroffenen bereits soweit verbessert hätte, dass die hohe Wahrscheinlichkeit der Begehung weiterer schwerwiegender Angriffe (auch gegen Leib und Leben) außerhalb der Unterbringung hintangehalten werden könnte.
Die erstgerichtliche Annahme des Fortbestands der Gefährlichkeit, gegen die sich die vorbeugende Maßnahme richtet, ist daher nicht zu kritisieren. Aus diesem Grund kommt derzeit eine bedingte Entlassung – auch in Verbindung mit Maßnahmen nach §§ 50 ff StGB – noch nicht in Betracht.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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