Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Dr. Aichinger als Vorsitzenden sowie die Richterin Mag. Staribacher und den Richter Mag. Trebuch LL.M. als weitere Senatsmitglieder in der Maßnahmenvollzugssache des A*wegen bedingter Entlassung aus einer mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme nach § 21 Abs 1 StGB über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 13. April 2026, GZ **-12, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Der am ** geborene österreichische Staatsbürger A* wurde mit am 5. Mai 2020 in Rechtskraft erwachsenem Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom selben Tag, AZ **, gemäß § 21 Abs 1 StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen (nunmehr: in einem forensisch-therapeutischen Zentrum untergebracht), weil er in ** und anderenorts unter dem Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustands (§ 11 StGB), der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad, nämlich einer paranoiden Schizophrenie beruht,
I./ nachgenannte Personen gefährlich mit dem Tod bzw mit der Vernichtung der wirtschaftlichen Existenz und der gesellschaftlichen Stellung bedroht hat, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, und zwar
A./ am 17. Jänner 2019 Dr. B*, C* und D* von einem nicht mehr festzustellenden Ort in Thailand durch die fernmündliche, sinngemäße Äußerung gegenüber den Mitarbeitern des E*Spitals C* und D*, wonach „er am 12. oder 13. Mai 2019 kommen und den Oberarsch kalt machen werde“ und „man viel Polizei brauchen werde“;
B./ Dr. B*
1./ am 8. Juni 2019 in ** durch die sinngemäße Ankündigung per E-Mail, er sei bereit, diesen und alle sonstigen Psychiater abzustechen, zu erwürgen oder ihnen einen Kugelschreiber ins Auge zu stechen;
2./ am 28. Juni 2019 von einem nicht mehr festzustellenden Ort in Italien durch die sinngemäße Ankündigung per E-Mail, er werde eine Presseaussendung an Medien im In-und Ausland tätigen sowie die Ärztekammer über seine Straftaten, insbesondere seine Sexualverbrechen sowie über seine ärztlichen Verfehlungen, informieren, wodurch dieser vor Gericht kommen werde;
3./ am 15. Juli 2019 von einem nicht mehr festzustellenden Ort in Italien, indem er mehrmals im E*Spital anrief und Dr. B* ausrichten ließ, dass er gegen ihn Klage erhoben habe und er ihm wegen seiner Verfehlungen die italienische Presse auf den Hals hetzen werde, die dessen Bild veröffentlichen werde;
C./ am 28. Juni 2019 und am 12. Juli 2019 von einem nicht mehr festzustellenden Ort in Italien Dr. F* durch die sinngemäße Ankündigung per E-Mail, er werde gegen sie Anzeige wegen mehrerer schwerer Straftaten, insbesondere wegen § 87 Abs 1 und Abs 2 StGB, erstatten und mit seinen Vorwürfen an die Öffentlichkeit gehen, wodurch sie Repressalien zu erwarten habe;
D./ am 28. Juni 2019 von einem nicht mehr festzustellenden Ort in Italien Dr. G* durch die sinngemäße Ankündigung per E-Mail, er werde die Geschichte, sie habe ihm als Ärztin Medikamente verabreicht und sie sei verantwortlich, dass er unschuldig verurteilt worden sei, an die Presse weitergeben;
E./ von einem nicht mehr festzustellenden Ort in Italien Dr. H*
1./ am 30. Juni 2019 durch die sinngemäße Ankündigung per E-Mail, er werde ihn umbringen;
2./ am 6. Juli 2019 durch die sinngemäße Ankündigung per E-Mail, er werde „Selbstjustiz“ an diesem üben;
3./ am 7. Juli 2019 mit der sinngemäßen Ankündigung per E-Mail, er werde Flugzettel mit dessen Bild und der Überschrift „H* der I* von **“ gratis verteilen, wodurch er öffentlichkeitswirksam Dr. H* als Schwerverbrecher darstellen werde;
F./ von einem noch festzustellenden Ort in Italien am 9. Juli 2019 Dr. J*, indem er diesem vier E-Mails schrieb mit der sinngemäßen Ankündigung, er werde ihn fertig machen, weil dieser ihn falsch behandelt habe, wobei die Ärztekammer schon involviert sei und polizeiliche Ermittlungen sowie diffamierende Medienberichte folgen werden sowie, er werde den Arzt ein paar Mal mit dem Schädel gegen die Wand schlagen;
II./ nachgenannte Personen durch gefährliche Drohung mit dem Tod bzw mit der Vernichtung der wirtschaftlichen Existenz oder der gesellschaftlichen Stellung zu einer Handlung zu nötigen versucht (§ 15 StGB) hat, und zwar
A./ am 5. Juli 2019 von einem nicht mehr festzustellenden Ort in Italien Dr. H* zur Selbstanzeige, indem er eine E-Mail schrieb mit dem sinngemäßen Inhalt, wonach er offenbar nicht gewusst habe, mit wem er sich anlege, sein Vater sei bei der SS gewesen und habe solche wie ihn einfach erschossen; er solle noch einmal zur Polizei gehen und Selbstanzeige erstatten;
B./ am 14. Juni 2019 in ** K* zur Ausstellung einer Bestätigung über seinen fehlenden Pensionsbezug, indem er anlässlich eines Telefonats und per E-Mail-Nachricht diese Forderung stellte und mit einer Anzeige drohte;
und hiedurch Taten begangen hat, die mit mehr als ein Jahr übersteigender Freiheitsstrafe bedroht sind und die ihm, wäre er zurechnungsfähig gewesen, als die Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 und 2 StGB (Faktum I./) und die Verbrechen der schweren Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 StGB (Faktum II./) zuzurechnen gewesen wären, wobei nach seinem Geisteszustand und der Art der Tat zu befürchten war, dass er sonst unter dem Einfluss seiner geistigen oder seelischen Abartigkeit (von höherem Grade) eine mit Strafe bedrohte Handlung mit schweren Folgen begehen werde.
Die zeitlich unbegrenzte Maßnahme wird seit 17. März 2021 im forensisch therapeutischen Zentrum Wien-Favoriten vollzogen.
Mit dem angefochtenen Beschluss sprach das Landesgericht für Strafsachen Wien als zuständiges Vollzugsgericht durch einen Senat von drei Richtern (§ 162 Abs 3 StVG)-in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft (ON 1.5) - nach Anhörung des Untergebrachten(ON 11), gestützt auf die forensisch-psychologische Stellungnahme des forensisch-therapeutischen Zentrums Wien-Favoriten (ON 2.1, 3) und die Äußerung der Anstaltsleiterin (ON 2.1, 14) sowie im Zusammenhalt mit dem einweisungsrelevanten Gutachten (ON 4) und dem zu AZ L* des Landesgerichts für Strafsachen Wien eingeholten Ergänzungsgutachten vom 5. März 2024 aus, dass eine weitere strafrechtliche Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum notwendig sei, und wies den auf eine bedingte Entlassung gerichteten Antrag des Untergebrachten ab. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, dass der Untergebrachte nach wie vor an einer Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis leide, im unbehandelten Zustand die hohe Wahrscheinlichkeit bestehe, dass er unter dem maßgeblichen Einfluss dieser Erkrankung in absehbarer Zeit Tathandlungen mit schweren Folgen, nämlich gefährliche Drohungen mit dem Tod bis hin zu schweren Körperverletzungen begehen werde und der therapeutische Erfolg aktuell noch nicht soweit gediehen sei, dass diese spezifische Gefährlichkeit auch extramural hintangehalten werden könne.
Dagegen richtet sich die unmittelbar nach Beschlussverkündung erhobene (ON 11 S 5), in der Folge zu ON 14, „ergänzt“ durch ON 15 ausgeführte Beschwerde des Untergebrachten, der keine Berechtigung zukommt.
Gemäß § 47 Abs 2 StGB ist die bedingte Entlassung aus einer mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme zu verfügen, wenn nach der Aufführung und der Entwicklung des Angehaltenen in der Anstalt, nach seiner Person, seinem Gesundheitszustand, seinem Vorleben und nach seinen Aussichten auf ein redliches Fortkommen anzunehmen ist, dass die Gefährlichkeit, gegen die sich die vorbeugende Maßnahme richtet, nicht mehr besteht. Verlangt wird eine auf bestimmten, taxativ aufgezählten Gründen beruhende günstige Prognose ( Michel-Kwapinski/Oshidari, StGB 15§ 47 Rz 2). Der Vollzug der Maßnahme dient dazu, dass sich die der Unterbringungsanordnung zugrunde liegende Gefährlichkeit nicht realisiert, die Prognose sich demnach nicht erfüllt. Zu dem Zweck wird der Rechtsbrecher angehalten (und bei dieser Gelegenheit behandelt). Zeigt sich im Vollzug einer Maßnahme (§§ 21 bis 23 StGB), dass der der Unterbringungsanordnung zugrunde liegenden Gefährlichkeit auch ohne Fortsetzung der Anhaltung wirksam begegnet, die Gefährlichkeit also „hintangehalten“ werden kann, erfordert der Zweck der Maßnahme ihren weiteren Vollzug nicht mehr, die Unterbringung ist nicht mehr „notwendig“ und daher nicht „aufrechtzuerhalten“. Ebensowenig, wie wenn die Befürchtung unter die Grenze hoher Wahrscheinlichkeit zu liegen gekommen wäre, besteht die als Vollzugszweck anzusehende „Gefährlichkeit, gegen die sich die Maßnahme richtet“, weiter, sobald anzunehmen ist (§ 47 Abs 2 StGB), diese werde auch durch Maßnahmen außerhalb der Anstalt hintangehalten werden können ( Haslwanter, WK² StGB § 47 Rz 6 f mwN). Entsprechend den in § 47 Abs 2 StGB normierten Prüfungskriterien kommen als wichtige, in der Person des Rechtsbrechers gelegene Umstände auch dessen Eigenschaften, früheres Verhalten im Krankheitszustand, seine Krankheitseinsicht und die Gründe für die Begehung zurückliegender Delikte in Betracht ( Haslwanter , aaO § 21 Rz 25).
Im erstgerichtlichen Beschluss wurde der bisherige Verfahrensgang, der Bericht der Anstaltsleitung, die Stellungnahme des forensisch-therapeutischen Zentrums der Justizanstalt Wien-Favoriten (ON 2.1) sowie das zuletzt eingeholte psychiatrische Gutachten im Akt AZ L* des Landesgerichts für Strafsachen Wien korrekt dargestellt, weshalb darauf identifizierend verwiesen wird (zur Zulässigkeit vgl 12 Os 137/07z; RIS-Justiz RS0098568). Damit einhergehend kam das Erstgericht zutreffend und aktenkonform zum Schluss, dass der Untergebrachte nach wie vor an einer Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis leide, nach wie vor die hohe Wahrscheinlichkeit bestehe, dass er unter dem maßgeblichen Einfluss dieser Erkrankung in absehbarer Zeit Tathandlungen mit schweren Folgen, nämlich gefährliche Drohungen mit dem Tod bis hin zu schweren Körperverletzungen begehen werde und der therapeutische Erfolg noch nicht soweit gediehen sei, dass diese spezifische Gefährlichkeit auch extramural hintangehalten werden könne. Diese Schlussfolgerungen legte das Erstgericht verständlich und nachvollziehbar unter Hinweis darauf, dass der Untergebrachte Weisungen zu medizinischen Behandlungen bzw zur Einnahmen von Medikamenten nicht zustimme, sowie auf den Umstand, dass noch keine begleitenden Unterbrechungen der Unterbringung durchgeführt wurden, dar. In Übereinstimmung mit dem Erstgericht zeigt die ausführliche forensisch-psychologische Stellungnahme noch keine für die Gefährlichkeitsprognose entscheidende Verbesserung des Zustandsbildes des Untergebrachten oder Anhaltspunkte dafür auf, dass der von ihm ausgehenden Gefährlichkeit auch ohne Fortsetzung der Anhaltung wirksam begegnet werden könnte.
Die Beschwerde vermag eine unrichtige rechtliche Beurteilung der angefochtenen Entscheidung nicht aufzuzeigen. Wenn der Untergebrachte in seiner Beschwerde zum wiederholten Male darauf verweist, vor über 35 Jahren ein falsches Medikament bekommen zu haben, nicht lege artis behandelt, sondern vergiftet worden zu sein, und zusammengefasst vorbringt, dass er „Medikamentenversuche“ hätte zustimmen sollen, die angebotenen Therapien für einen Facharbeiter nicht zumutbar seien, er in seinem Haftraum einer Beschäftigung nachgehe und er nach einer bedingten Entlassung das österreichische Staatsgebiet zu verlassen gedenke, zeigt er keine Anhaltspunkte dafür auf, wonach sich sein Gesundheitszustand soweit geändert habe, dass die einweisungsrelevante Gefährlichkeit entfallen bzw so vermindert wäre, dass eine Substituierbarkeit der Maßnahme durch Vorkehrungen außerhalb des forensisch-therapeutischen Zentrums in Betracht käme.
Von der Einholung eines im Rahmen der Anhörung und in der Beschwerde beantragten aktuellen psychiatrischen Sachverständigengutachtens konnte gegenständlich (noch) abgesehen werden, datiert doch das letzte Ergänzungsgutachten vom 5. März 2024 und sind nach der anschaulichen und ausführlichen forensisch-psychologischen Stellungnahme sowie dem Eindruck, welchen sich das Erstgericht anlässlich der Anhörung vom Untergebrachten machen konnte, keine wesentlichen Fortschritte in seiner Behandlung bzw keine relevanten Verbesserungen seiner Compliance zu verzeichnen, sodass ein Gutachten zur Klärung der Notwendigkeit der weiteren Anstaltsunterbringung aktuell beweismäßig nicht erforderlich ist, vielmehr eine hinreichend faktenbasierte Entscheidungsgrundlage vorliegt.
Damit entspricht der angefochtene Beschluss aber der Sach-und Rechtslage und war der Beschwerde ein Erfolg zu versagen.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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