Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Mag. Jilke als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag. Neubauer und Mag. Wolfrum, LL.M. als weitere Senatsmitglieder in der Maßnahmenvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung aus einer Maßnahme über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 27. Mai 2026, GZ **-10, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Der am ** geborene österreichische Staatsbürger A* wurde mit Urteil des Landesgerichts Salzburg vom 17. August 1977, rechtskräftig seit 14. Dezember 1977, AZ ** wegen § 75 StGB zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt und gemäß § 21 Abs 2 StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen. A* befindet sich nach wie vor in dieser Maßnahme (nunmehr forensisch-therapeutisches Zentrum).
Nach dem Inhalt des Wahrspruchs der Geschworenen hat A* am 17. August 1976 in ** vorsätzlich B* nach schweren Misshandlungen durch zahlreiche Faustschläge gegen das Gesicht, nach längerem heftigen Würgen und dem Ausstechen des rechten Auges und dem Durchstechen der rechten Wange mit einer Schere sowie nach dem Aufschlitzen der Nase mit einem Messer und dem Abschneiden ihrer Brustwarzen durch das Eröffnen des linken Brustraumes nach dem Durchtrennen der fünften bis neunten Rippe mit einem Messer und durch insgesamt 18 Messerstiche in den linken Brustraum getötet.
Mit dem angefochtenen Beschluss stellte das Erstgericht fest, dass die weitere Unterbringung des A* in einem forensisch-therapeutischen Zentrum gemäß § 21 Abs 1 StGB notwendig ist und wies unter einem dessen auf bedingte Entlassung aus der Maßnahme gerichteten Antrag ab (ON 10).
Dagegen richtet sich seine rechtzeitige Beschwerde (ON 11 und 16), der keine Berechtigung zukommt.
Die bedingte Entlassung aus einer mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme ist nach § 47 Abs 2 StGB zu verfügen, wenn nach Aufführung und der Entwicklung des Angehaltenen in der Anstalt, nach seiner Person, seinem Gesundheitszustand, seinem Vorleben und nach seinen Aussichten auf ein redliches Fortkommen anzunehmen ist, dass die Gefährlichkeit, gegen die sich die vorbeugende Maßnahme richtet, nicht mehr besteht.
Maßgeblich für diese Beurteilung ist nach wie vor das derzeit aktuellste Gutachten des Sachverständigen Univ. Doz. Dr. C* vom 15. Mai 2024 (ON 4). Dieser hält unter anderem fest, dass A* trotz jahrzehntelanger Psychotherapie nicht bereit ist, sich ganz konkret in der Therapie mit seinen sadistischen Handlungen auseinanderzusetzen. Offensichtlich fehlt es ihm auch an Empathie gegenüber dem Opfer. Diese Dimensionen sind von besonderer prognostischer Bedeutung, weil sie letztlich offensichtlich nicht therapeutisch erreichbar und keinesfalls korrigierbar sind. Wenn man so will, ist dies eigentlich untherapierbar (AS 40 in ON 4).Im Ergebnis kommt der Sachverständige daher zu einer positiven Gefährlichkeitsprognose in dem Sinne, dass die vom Beschwerdeführer ausgehende Gefährlichkeit nur in einem forensisch-therapeutischen Zentrum gemäß § 21 Abs 2 StGB ohne Substituierbarkeit durch Weisungen hintangehalten werden kann.
Aus der mit 30. April 2026 datierten, demnach aktuellen forensischen Stellungnahme der Anstaltsleiterin des forensisch-therapeutischen Zentrums Wien-Mittersteig (ON 2.3) ist kein Behandlungsverlauf zu beobachten, der die vom Sachverständigen Dr. C* aufgezeigte Gefährlichkeitsprognose auch nur im Ansatz in Frage stellen könnte. So sei eine von A* absolvierte Psychotherapie schlussendlich beendet worden, da es über knapp 2½ Jahre zu keinen signifikanten Änderungen kam (S 15 in ON 2.3). Insgesamt ergibt sich aus der forensischen Stellungnahme schließlich die Bestätigung der dem Maßnahmenvollzug zugrundeliegenden hochgradigen Gefährlichkeit des A*.
Gleiches ist der Äußerung der BEST (ON 8) zu entnehmen.
Soweit die Beschwerde mit einer zu kurzfristigen Verständigung von Anhörungstermin argumentiert ist ihr entgegenzuhalten, dass diese Behauptung des A* in seiner Beschwerde (ON 11) durch die im Akt erliegenden Verfügung samt Zustellnachweis (ON 1.4) keine Deckung findet.
Dass sich das Erstgericht-wie in der Beschwerde vorgebracht-in der Anhörung nicht mit den bisherigen psychologischen Begutachtungen auseinandergesetzt habe, vermag die Rechtmäßigkeit der Anhörung bzw des Beschlusses nicht in Frage zu stellen. Dass im Anhörungsprotokoll die Begründung des bekämpften Beschlusses nur in äußerst knappen Schlagworten dargestellt ist, entzieht sich einer beschwerderelevanten Geltendmachung. Die Beschwerdekritik hat sich nämlich wesentlich an der schriftlichen Beschlussausfertigung zu orientieren, weil erst dort die maßgebliche vollständige Begründung enthalten ist.
Dass sich das Erstgericht auf die zitierte Stellungnahme der Anstaltsleiterin des forensisch-therapeutischen Zentrums Wien-Mittersteig stützt, begegnet keinen Bedenken. Diese deckt sich auch inhaltlich mit der im zitierten Gutachten Dris C* erklärten und hier wesentlich interessierenden und nach wie vor bestehenden einweisungsrelevanten Gefährlichkeit des A*. Letztlich reicht das Gutachten des Sachverständigen Dr. C* in Verbindung mit der in Kritik gezogenen Stellungnahme jedenfalls hin, um verlässlich über die Notwendigkeit des weiteren Maßnahmenvollzugs des A* zu entscheiden, knüpft die vom Sachverständigen Dr. C* attestierte hochgradige Gefährlichkeit des A* doch wesentlich an dessen therapeutischen Behandlungsverlauf, der gerade keinen Grund für eine Änderung der Gefährlichkeitsprognose bietet.
Der Beschwerde war daher ein Erfolg zu versagen.
Für die nächste Überprüfung der Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum nach § 25 Abs 3 StGB wird sich das Erstgericht allenfalls durch Einholung eines neuen Gutachtens die Entscheidungsgrundlage erweitern können, wobei seitens des Oberlandesgerichts Wien die in der Beschwerde geäußerten Bedenken an der Person des Sachverständigen Dr. C* nicht geteilt werden.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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