TEILERKENNTNIS
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Martin STEINLECHNER über die Beschwerde von XXXX (alias XXXX alias XXXX ), geb. XXXX , StA. TÜRKEI, vertreten durch seinen Erwachsenenvertreter RA Mag. Emek CALAYAN, dieser vertreten durch BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des BFA, Regionaldirektion Niederösterreich (BFA-N) vom XXXX , Zl. XXXX , zu Recht:
A) Der Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheids) wird Folge gegeben und dieser Spruchpunkt ersatzlos behoben. Der Beschwerde kommt infolge dessen gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG aufschiebende Wirkung zu.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.03.2026 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status des subsidiären Schutzberechtigten abgewiesen. Dem BF wurde keine Aufenthaltsberechtigung gemäß § 57 AsylG erteilt und gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Türkei zulässig sei. Mit Spruchpunkt VI des genannten Bescheides wurde einer Beschwerde gegen diesen gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Im Weiteren wurde gemäß § 55 Abs. 4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt und gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.
Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht mit Schriftsatz vom 17.04.2026 vollumfänglich Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben und hierbei eine unrichtige rechtliche Beurteilung sowie die Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.
Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 04.05.2026 zur Entscheidung vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der volljährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Türkei.
Er scheint erstmalig mit 11.06.2024 im österreichischen Melderegister mit Hauptwohnsitzmeldung auf. Bereits am 02.11.2023 stellte der Beschwerdeführer verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Der BF wurde mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX , XXXX , rechtskräftig seit XXXX , gemäß § 21 Abs 1 StGB in ein forensisch-therapeutisches Zentrum eingewiesen, nachdem er am XXXX unter dem maßgeblichen Einfluss einer schwerwiegenden und nachhaltigen psychischen Störung, nämlich einer paranoiden Schizophrenie, wobei er im Zeitpunkt der Tat wegen dieser Störung zurechnungsunfähig war (§ 11 StGB), einen Mann eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs 1) absichtlich zuzufügen versucht hat (§ 15 StGB), indem er nach einem zunächst verbalen Streit ein Küchenmesser mit ca. 30 cm Klingenlänge holte, eine Stichbewegung in Richtung des linken Schulterblattes des Mannes ausführte, auf diesen zusprang, ihn mit der linken Hand am Hals sowie im Bereich des linken Schlüsselbeins erfasste und mit dem in der rechten Hand geführten Messer wiederholt auf den Mann einstechen wollte, wobei der Mann ihn am rechten Oberarm ergriff und die Stiche ablenken konnte, sodass der Mann durch den Angriff eine 2,5 cm lange Stichwunde am linken Oberarm sowie eine Prellung des Halses samt Würgemalen und ein Hämatom am linken inneren Schlüsselbeindrittel erlitt, sohin eine Tat begangen hat, die mit einer ein Jahr und auch drei Jahre übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht ist und die ihm, wäre er zum Tatzeitpunkt zurechnungsfähig gewesen, als das Verbrechen der absichtlich schweren Körperverletzung nach §§ 15, 87 Abs 1 StGB zuzurechnen wäre, wobei nach Person und Zustand des Beschwerdeführers sowie der Art der Tat mit hoher Wahrscheinlichkeit zu befürchten war, dass er in absehbarer Zukunft unter dem maßgeblichen Einfluss seiner psychischen Störung eine mit Strafe bedrohte Handlung mit schweren Folgen, nämlich Tötungen und schwere Körperverletzungen, begehen werde.
Der Beschwerdeführer befindet sich seit dem XXXX mit der Diagnose „Paranoide Schizophrenie; Nikotinabhängigkeit“ im forensisch-therapeutischen Zentrum XXXX (Beschluss des Landesgerichts XXXX , XXXX vom XXXX und Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX , XXXX ).
Mit Beschluss des Landesgerichts XXXX , XXXX vom XXXX , wurde ausgesprochen, dass die Anhaltung des Beschwerdeführers im Maßnahmenvollug gemäß § 21 Abs. 1 StGB in einem forensisch-therapeutischen Zentrum weiterhin notwendig ist. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Entlassung aus dem forensisch-therapeutischen Zentrum wurde abgewiesen. In der Begründung dieses Beschlusses wird ausgeführt:
„In Übereinstimmung mit dem schlüssigen Sachverständigengutachten vom XXXX (ON 6.2) und der fachärztlichen Stellungnahme des XXXX vom XXXX (ON 4), ist festzustellen, dass beim Untergebrachten
I) weiterhin eine schwerwiegende und nachhaltige psychische Störung, nämlich eine paranoide Schizophrenie in Form einer anhaltenden wahnhaften Störung sowie eine paranoide Psychose, vorliegt,
II) ohne weitere Anhaltung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum unter dem maßgeblichen Einfluss dieser psychischen Erkrankung mit hoher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft, binnen weniger Wochen und Monate, erneut strafbare Handlungen mit schweren Folgen, insbesondere absichtlich schwere Körperverletzungsdelikte bis hin zu Tötungsdelikte, zu erwarten sind,
III) die spezifische Gefährlichkeit, gegen die sich die Maßnahme richtet, noch nicht ausreichend abgebaut wurde.
Somit sind die Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung gemäß § 47 Abs 2 StGB nicht erfüllt, weshalb im Einklang mit der ablehnenden Stellungnahme der Staatsanwaltschaft XXXX vom XXXX (ON 1.3), der fachärztlichen Stellungnahme des XXXX vom XXXX (ON 4), der Stellungnahme der Leiterin des XXXX vom XXXX (ON 2) und des externen Sachverständigengutachtens vom XXXX (ON 6.2) festzustellen war, dass die weitere Unterbringung des Betroffenen im forensisch-therapeutischen Zentrum notwendig ist. Daher war auch der auf eine bedingte Entlassung gerichtete Antrag des Betroffenen abzuweisen.“
2. Beweiswürdigung:
Die Staatsangehörigkeit und Volljährigkeit des Beschwerdeführers ergibt sich zweifelsfrei aus dem Verwaltungsakt.
Die melderechtliche Erfassung des Beschwerdeführers in Österreich ergibt sich aus einem eingeholten Auszug aus dem Zentralen Melderegister.
Die strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers sind durch eine Abfrage im Strafregister der Republik belegt.
Seine Unterbringung in der Justizvollzugsanstalt ergibt sich aus dem Verwaltungsakt in Zusammenschau mit den im zentralen Melderegister erfassten Daten.
Der Bescheid vom XXXX sowie die Beschwerde vom XXXX liegen im Verwaltungsakt ein und ergibt sich daraus deren Inhalt.
Die vom Beschwerdeführer begangene Straftat, wegen derer die strafrechtliche Unterbringung des Beschwerdeführers in einem forensisch-therapeutischen Zentrum gem. § 21 Abs. 1 STGB angeordnet wurde, ergibt sich aus dem Urteil des LG XXXX zu XXXX , dem Strafregisterauszug und aus dem Beschluss des Landesgerichts XXXX , XXXX vom XXXX , aus dem sich in Zusammenschau mit den im zentralen Melderegister erfassten Daten weiter ergibt, dass der Beschwerdeführer nach wie vor in diesem einem forensisch-therapeutischen Zentrum gem. § 21 Abs. 1 StGB untergebracht ist.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung:
Der Beschwerde gegen den im Spruch genannten Bescheid wurde seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.
Der mit "Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde" überschriebene § 18 Abs. 5 BFA-VG (idgF BGBl. I Nr. 134/2024) lautet:
„Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. § 38 VwGG gilt.“
Wie sich aus dem oben zum Teil zitierten Beschluss im Unterbringungsverfahren ergibt, ist ohne weitere Anhaltung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum unter dem maßgeblichen Einfluss dieser psychischen Erkrankung vom Beschwerdeführer mit hoher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft, binnen weniger Wochen und Monate, zu erwarten, dass er erneut strafbare Handlungen mit schweren Folgen, insbesondere absichtlich schwere Körperverletzungsdelikte bis hin zu Tötungsdelikte begeht.
Im angefochtenen Bescheid hat sich die belangte Behörde zwar mit der Straftat des Beschwerdeführers auseinandergesetzt und auch mit dem im Strafverfahren erstellten psychiatrischen Gutachten, wie aber im Falle einer baldigen Rückführung des Beschwerdeführers in die Türkei sichergestellt wird, dass dieser dort ohne Vakanz in eine adäquate stationäre psychiatrische Einrichtung gelangt, wird im Bescheid nicht dargelegt.
Die beim Beschwerdeführer gegebene akute Fremdgefährdung aufgrund seiner psychiatrischen Erkrankung indiziert auch, dass er selbst an Leib und Leben ohne entsprechende Unterbringung gefährdet ist. Es ist daher derzeit die reale Gefahr gegeben, dass der Beschwerdeführer im Fall der Abschiebung in seinen Rechten nach Art. 2 und 3 EMRK verletzt wird, da sich aus dem jetzigen Sachstand nicht ergibt, dass dessen nahtlose Unterbringung in einer psychiatrischen Einrichtung im Herkunftsstaat gewährleistet ist.
Aus diesen Gründen ist Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheids zu beheben und der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Eine mündliche Verhandlung entfällt gemäß § 21 Abs. 6a BFA-VG.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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