Das Oberlandesgericht Graz hat durch den Richter Mag. Wieland als Vorsitzenden, die Richterin Mag. aHaas und den Richter Mag. Redtenbacher in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung aus einer mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme nach § 47 StGB über die Beschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsache Graz als Vollzugsgericht vom 1. September 2026, GZ **-6, in nichtöffentlicher Sitzung den
BESCHLUSS
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
begründung:
Der am ** geborene russische Staatsbürger A* wurde mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Geschworenengericht vom 19. Juli 2023, AZ **, in Verbindung mit dem Urteil des Oberlandesgerichts Graz vom 14. März 2024, AZ 8 Bs 15/24b, wegen des Verbrechens des Mordes nach § 75 StGB zur Freiheitsstrafe von 18 Jahren verurteilt. Darüber hinaus wurde er gemäß § 21 Abs 2 StGB in einem forensisch-therapeutischen Zentrum untergebracht, weil er, ohne zurechnungsunfähig zu sein, unter dem maßgeblichen Einfluss der schwerwiegenden und nachhaltigen psychischen Störung der kombinierten Persönlichkeitsstörung mit emotional-instabilen und dissozialen Anteilen (ICD-10: F61), der psychischen und Verhaltensstörung durch multiplen Substanzgebrauch/schädlicher Gebrauch (F19.1), der psychischen und Verhaltensstörung durch Alkohol/akute Intoxikation im Sinn einer mittelgradigen Berauschung (F10.0) und der psychischen und Verhaltensstörung durch Alkohol/schädlicher Gebrauch (F10.1) am 28. Juli 2022 in ** B* durch Versetzen eines gezielten Stichs mit einem Messer in den Oberkörper getötet hat und die hohe Wahrscheinlichkeit bestand, dass er auch in absehbarer Zukunft Gewalthandlungen mit schweren Folgen, wie etwa Tötungsdelikte, begehen wird.
Die vorbeugende Maßnahme wird seit 14. März 2024 (und seit 25. Juni 2024 in der Justizanstalt Graz-Karlau) vollzogen (ON 2.2, 2 und ON 2.3).
Mit dem angefochtenen Beschluss sprach das Vollzugsgericht als Senat von drei Richtern (§ 162 Abs 3 StVG) aus Anlass der amtswegigen Prüfung (§ 25 Abs 3 StGB) auf Basis der Stellungnahme des Anstaltsleiters der Justizanstalt Graz-Karlau (ON 2.2) konform der Äußerung der Staatsanwaltschaft Graz (ON 4, 1) die Notwendigkeit der weiteren Unterbringung des Betroffenen in einem forensisch-therapeutischen Zentrum nach § 21 Abs 2 StGB aus (ON 6).
Gegen diesen Beschluss richtet sich die in der Anhörung am 1. September 2026 erhobene, jedoch unausgeführt gebliebenen Beschwerde des Betroffenen (ON 5, 2).
Dem rechtzeitigen und zulässigen Rechtsmittel kommt keine Berechtigung zu.
Gemäß § 25 Abs 1 StGB sind vorbeugende Maßnahmen auf unbestimmte Zeit anzuordnen und solange zu vollziehen, wie es ihr Zweck erfordert. Die bedingte Entlassung aus einer vorbeugenden Maßnahme ist gemäß § 47 Abs 2 StGB dann zu verfügen, wenn nach der Aufführung und der Entwicklung des Angehaltenen in der Anstalt, nach seiner Person, seinem Gesundheitszustand, seinem Vorleben und nach seinen Aussichten auf ein redliches Fortkommen anzunehmen ist, dass die Gefährlichkeit, gegen die sich die vorbeugende Maßnahme richtet, nicht mehr besteht.
In Anbetracht des von Univ.-Prof. Dr. C* am 22. September 2025 im Verfahren AZ ** des Landesgerichts für Strafsachen Graz erstatteten Gutachtens (Beilage ./GA.6) erweist sich die primär auf der Stellungnahme des psychologischen Dienstes vom 19. Mai 2026 beruhende Annahme des Vollzugsgerichts zum Fortbestehen des erhöhten Niveaus der einweisungsrelevanten schwerwiegenden und nachhaltigen psychischen Störung des Betroffenen (BS 6 f; ON 2.5, 4 und 12) als unbedenklich. Trotz seiner weitgehenden Anpassung, Compliance und Gewaltabstinenz während der laufenden Unterbringung (ON 2.5, 7 f) begegnet die Prognose der Begehung von Gewalttaten mit schweren Folgen unter Verwendung von Waffen (wie etwa der vorsätzlichen Zufügung von auch schweren Verletzungen wie Knochenbrüchen und Messerstichen in sensible Körperregionen bis hin zu vorsätzlichen Tötungen) unter dem Einfluss der Erkrankung in absehbarer Zukunft angesichts der weiterhin fehlenden Verantwortungsübernahme für die Tatbegehung und für eigenes (aggressives) Verhalten (ON 2.5, 6 und 8 und 10) sowie einer bislang nicht stabilen Verhaltensmodifikation im Rahmen des erst am Anfang stehenden therapeutischen Prozesses (ON 2.5, 8) gerade auch angesichts der Gewalt- und Aggressionsdelinquenz in der Vergangenheit (vor der Anlasstat [ON 4, Punkte 1., 2., 3., 4. und 8.) keinen Bedenken.
Mit Blick auf die bislang noch defizitären Emotionsregulationsstrategien und eine unzureichende Stabilisierung der Suchterkrankung (ON 2.5, 7 und 11 f) ist von Maßnahmen gemäß §§ 50 ff StGB keine signifikante Steigerung der Wirkung der bedingten Entlassung aus der Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum zu erwarten, sodass dem Rechtsmittel der Erfolg zu versagen ist.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO iVm §§ 17 Abs 1 Z 3, 163 StVG).
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden