Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Mag. Gruber als Vorsitzenden sowie die Richter Mag. Weber LL.M. und Mag. Varga als weitere Senatsmitglieder in der Maßnahmenvollzugssache des A*wegen bedingter Entlassung aus der Anhaltung in einem Forensisch-Therapeutischen Zentrum nach § 21 Abs 2 StGB über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichtes Krems an der Donau vom 12. Mai 2026, GZ **-22, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Der am ** geborene A* wurde mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes Linz als Schöffengericht vom 8. Juli 2013, AZ **, wegen §§ 142 Abs 1, 143 zweiter und dritter Fall, „15“; 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1 und 2, 130 Abs 4, 15; 15, 201 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von dreizehn Jahren verurteilt. Gleichzeitig wurde gemäß § 21 Abs 2 StGB seine Einweisung in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher angeordnet (ON 15.1).
Nach dem Schuldspruch hat A*
A) nachstehenden Personen fremde bewegliche Sachen mit Gewalt gegen ihre Person und durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (§ 89 StGB) unter Verwendung einer Waffe mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, und zwar
1) in der Nacht zum 12. Juli 2011 in **, Gemeinde **, der B* Bargeld in Höhe von ca 200 Euro und zwei Eheringe unbekannten Wertes, indem er vorerst im Zuge eines geplanten Diebstahls durch Einbruch in deren Einfamilienhaus eindrang, indem er mit einem Stein die Fensterverglasung (neben der Eingangstüre) einschlug, sodann das Fenster öffnete und in das Gebäude einstieg, wo er im Nebenraum des Schlafzimmers B* antraf, sie ins Schlafzimmer drängte, von ihr Bargeld forderte und ihr, als sie nicht sofort reagierte, mit beiden Händen einen Stoß versetzte, wodurch sie bäuchlings auf das Bett fiel, wo sie sich an den dort befindlichen Glassplittern der zuvor zerbrochenen Nachttischlampe aufschnitt, sie sodann fesselte, ihr zwei wuchtige Faustschläge ins Gesicht und mehrere Faustschläge gegen die linke Rückenseite bzw. den linken Schultergürtel versetzte und währenddessen äußerte „Wenn du nicht ruhig, mache ich tot!“, wobei er zur Bekräftigung seiner Forderung einen 5-10 cm langen glänzenden spitzen Gegenstand in seiner linken Hand hielt, wodurch B* in Form einer Schnittwunde im Bereich des rechten Handgelenks verbunden mit einer Läsion der Sehne des Beugemuskels im Bereich der Handwurzel, einer Prellung und mehrerer Hämatome im Bereich der linken Gesichtshälfte, unterhalb des linken Auges, im Bereich der linken Schulter bzw. des Rückens sowie Schürf-und Schnittwunden im Bereich des rechten Ellenbogens und rechten Schienbeines sowie einer länger als 24 Tage dauernden Gesundheitsschädigung, nämlich einer posttraumatischen Belastungsstörung in der Dauer von 6 Wochen, verletzt wurde.
2) am 4. Dezember 2011 in ** C* und D* E* Bargeld in Höhe von ca 160 Euro, zwei Mobiltelefone, diverse Lebensmittel und eine Flasche Schnaps, mehrere Kleidungsstücke, ein Paar Stiefel, eine Kunststofftasche, einen Jutesack sowie ein Küchenmesser (Gesamtlänge ca 28 cm) unbekannten Wertes, indem er vorerst im Zuge eines geplanten Diebstahls durch Einbruch in deren Einfamilienhaus eindrang, indem er mit einem Holzstock die Fensterverglasung des Küchenfensters einschlug, sodann das Fenster öffnete und in das Gebäude einstieg, wo er nach einiger Zeit von den nach Hause kommenden Ehegatten E* in der Küche angetroffen wurde, die er sofort mit einem Messer bedrohte und zu C* E* äußerte „Ruhig, Ruhig, wenn keine Probleme machen, dann ich auch keine Probleme machen. Wenn schon Probleme, dann du tot, dann Frau tot und dann ich tot!“, dabei mit einer Handbewegung in Richtung seines Halses das Aufschneiden des Halses andeutete, sich sodann von D* E* bekochen ließ, nach Verzehr mehrerer Eier und Bier die beiden ins Schlafzimmer drängte und an den Händen fesselte, von ihnen Bargeld forderte und aus einer Geldbörse 75 Euro entnahm, weiteres Bargeld forderte und 80 Euro von der kurzfristig von den Fesseln losgelösten D* E* erhielt, die ihm auch Essen und Schnaps einpacken musste, sie sodann wieder fesselte, wobei er die Fesselung der Ehegatten mehrmals kontrollierte und die ganze Zeit über das Messer in Griffweite hatte
3) am 6. Dezember 2011 in ** der F* Bargeld in Höhe von etwa 1.180 Euro, ein Mobiltelefon der Marke **, ein Paar Gummistiefel, drei Paar Socken und zwei Feuerzeuge sowie deren PKW ** mit dem KZ **, hinsichtlich dem es zufolge Unvermögens, damit aus der Garage zu fahren, beim Versuch blieb, wobei er vorerst im Zuge eines geplanten Diebstahls durch Einbruch in deren Einfamilienhaus eindrang, indem er mit einem ca 30 cm langen Eisennagel die Fensterverglasung des Fensters zur Fitnesskammer einschlug, sodann das Fenster öffnete und in das Untergeschoß des Gebäudes einstieg, mit einem Stemmeisen die Türe zum Wohngeschoß aufbrach, wo er im Obergeschoß F* antraf, von der er unter Vorhalt des zu A)2) geraubten Messers mit den Worten „Wo du Geld!“ Bargeld forderte und sie, als sie antwortete, keines zu haben, ins Esszimmer drängte und dort erfolglos sämtliche Laden und Kästen durchwühlte, ihr mit voller Wucht einen Schlag in die linke Gesichtshälfte versetzte, die Hände auf den Rücken drehte, das Messer gegen den Hals hielt, sie in weiterer Folge fesselte und knebelte, sodann etwas aus dem Kühlschrank nahm und aß, die anderen Zimmer durchsuchte, wo er das Bargeld fand, wobei er die Fesselung der F* mehrmals kontrollierte und dabei immer das Messer bei sich hatte, wobei F* durch die Tätlichkeiten an beiden Handgelenken in Form einer schweren Prellung (Fesselspuren) sowie einer länger als 24 Tage dauernden Gesundheitsstörung, nämlich einer zumindest bis zum 12. März 2013 anhaltenden posttraumatischen Belastungsstörung verletzt wurde;
B) am 6. Dezember 2011 in ** im Zuge der unter A)3) beschriebenen Tat die F* mit Gewalt und durch Entziehung der persönlichen Freiheit sowie durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (§ 89 StGB) zur Vornahme oder Duldung des Beischlafes oder einer dem Beischlaf gleichzusetzenden Handlung genötigt, wobei die Tat aufgrund der Gegenwehr und späteren gesundheitlichen Probleme des Angeklagten beim Versuch blieb, indem er, nachdem er von F* unter Vorhalt des zu A)2) geraubten Messers mit den Worten „Wo du Geld!“ Bargeld gefordert und sie, als sie antwortete, keines zu haben, ins Esszimmer gedrängt und dort erfolglos sämtliche Laden und Kästen durchwühlt hatte, auf sie zuging und äußerte „Ich Sex!“, dabei mit einem Finger auf sie beide deutete und in der anderen das Messer gegen sie richtete, ihr in Richtung Genitalbereich griff und im Schrittbereich den Slip wegzuziehen versuchte, worauf ihm F* mit dem rechten Bein einen Tritt in den Genitalbereich versetzte, er ihr sodann mit voller Wucht einen Schlag in die linke Gesichtshälfte versetzte, die Hände auf den Rücken drehte, das Messer gegen den Hals hielt, sie in weiterer Folge fesselte und knebelte, sie mit einer Bettdecke und zwei Badetüchern zudeckte, ihr das Trägerleibchen zur Seite schob und sie an der linken Brust betastete und neuerlich mit den Worten „Du Sex!“ ansprach, allerdings wegen eigener gesundheitlicher Beschwerden im Brustbereich von ihr letztlich ablassen musste;
C) gewerbsmäßig nachgenannten Geschädigten fremde bewegliche Sachen in einem 3.000 Euro übersteigenden Betrag durch Einbruch mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, und zwar
1) in der Nacht zum 15. Juni 2011 in ** Verantwortlichen der G* Bargeld in Höhe von gesamt 5.768,75 Euro, indem er nach Überklettern der Einfriedung des Betriebsgeländes mit einer Fahrradgabel das Bürofenster einschlug, sodann ins Gebäude kletterte, mit diversem Werkzeug (Stemmeisen, Krampen und Hammer) einen Tresor aufbrach und aus mehreren darin verwahrten Geldbörsen 4.108,75 Euro entnahm, mit einem im Tresor verwahrten Zentralschlüssel das Wohnheimbüro aufsperrte, wo er einen Holzkasten sowie die darin befindliche Kaffeekassa aufbrach und daraus 1.660 Euro entnahm;
2) in der Nacht zum 25. Juni 2011 in **
a) Verantwortlichen des Landesklinikums H* Bargeld in Höhe von gesamt 280 Euro sowie mehrere Stück rohe Koteletts, eine Decke und eine Hose, indem er mit einem „Zimmerhammer“ ein Fenster zu den Büroräumlichkeiten einschlug und in den Büroräumlichkeiten mehrere Laden aufbrach, ein Fenster der Werkstätte und Wäscherei einschlug und eine Handkassa aufbrach sowie im „Patientencafe“ die Tür aufbrach sowie den dort situierten Kaffeeautomaten und die Tür zum Sozialraum der Therapieaufsicht aufzubrechen versuchte;
b) Verantwortlichen des Tennisvereins I* Bargeld in Höhe von 290 Euro, indem er die Glastür zum Vereinshaus einschlug;
3) in der Nacht zum 8. Juli 2011 in ** Verantwortlichen des Stockschützenvereins J* eine Handkassa mit Bargeld in Höhe von 50 Euro, einen Karton „**“ sowie eine Flasche **, indem er die Eingangstüre des Vereinshauses aufzwängte und die Glastür zu den Aufenthaltsräumen einschlug;
4) in den Abendstunden des 9. Juli 2011 in ** Dr. K* L* Bargeld, Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände, indem er mit einem Ziegelstein ein ostseitig gelegenes Fenster einschlug, durch das Fenster ins Gebäude einstieg und im Haus mit dem Ziegelstein, den er mit einem Sitzpolster umwickelte, die Glasfüllung zur versperrten Wohnungstür einschlug, wodurch die im Haus wohnende M* L* wach wurde und die Beleuchtung einschaltete, worauf A* flüchtete und es beim Versuch blieb;
5) in der Nacht zum 17. Juli 2011 in **
a) Verantwortlichen des Tennisvereins I* Bargeld in unbekannter Höhe, indem er die Glastür zum Vereinshaus einschlug;
b) Verantwortlichen des Landesklinikums H* mehrere Handkassen mit Bargeld in Höhe von etwa 180 Euro sowie ca 10 Packungen Zigaretten, indem er das Fenster der Werkstätte einschlug, in der Folge die Glastür zum Therapieaufsichtsraum und die Tür zum „Patientencafe“ aufbrach;
6) in der Nacht zum 12. August 2011 in ** N* 45 Stück Rubbellose, 34 Packungen Zigaretten, Spirituosen und Wurstwaren im Gesamtwert von 346,95 Euro, indem er vorerst erfolglos bei einem gekippten Kellerfenster das Fliegengitter herunterriss und dieses einzutreten versuchte, worauf er ein weiteres Kellerfenster einschlug und durch dieses Fenster ins Gebäude einstieg und aus dem in den Kellerräumlichkeiten situierten Geschäftslokal des Lebensmittelgeschäftes die angeführten Gegenstände stahl;
7) am 30. November 2011 in ** O* eine Daunenjacke der Marke ** samt darin befindlichem Bergkristall, eine ** Hose der Marke ** und einen **-Overall im Gesamtwert von etwa 700 Euro, indem er mit einem Stein die Fensterscheibe des Schlafzimmers einschlug, durch das Fenster ins Gebäude einstieg, das gesamte Haus durchsuchte und Lebensmittel konsumierte;
8) im Zeitraum 30. Oktober 2011 bis 1. Dezember 2011 in ** P* und Q* R* eine Schirmmütze, eine Lederjacke, zwei Pullover, Nassrasierer, 3 Flaschen Rotwein und eine Flasche Marillenschnaps im Gesamtwert von etwa 600 Euro, indem er das Wohnzimmerfenster einschlug, durch das Fenster ins Gebäude einstieg, das gesamte Haus durchsuchte und eine halbvolle Flasche Marillenschnaps trank;
9) im Zeitraum 3. November 2011 bis 1. Dezember 2011 in ** S* Bargeld, Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände, indem er ein Fenster im Kellergeschoß einschlug, wobei es beim Versuch blieb;
10) im Zeitraum 27. November 2011 bis 4. Dezember 2011 in ** T* Bargeld, Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände, indem er mit einem Stein ein Fenster auf der Rückseite des Hauses einschlug, durch das Fenster ins Gebäude einstieg, dieses durchsuchte und kein geeignetes Diebsgut fand, weshalb es beim Versuch blieb;
11) im Zeitraum 27. November 2011 bis 4. Dezember 2011 in ** U* Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände, indem er ein Fenster auf der Rückseite des Hauses einschlug, durch das Fenster ins Gebäude einstieg, dieses durchsuchte und kein geeignetes Diebsgut fand, weshalb es beim Versuch blieb;
12) im Zeitraum 1. bis 5. Dezember 2011 in ** V* Bargeld, Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände, indem er ein Fenster des Forsthauses einschlug, durch das Fenster ins Gebäude einstieg, dieses durchsuchte und kein geeignetes Diebsgut fand, weshalb es beim Versuch blieb;
13) am 2. Dezember 2011 in ** W* Bargeld in Höhe von zumindest 200 Euro, ein Paar orthopädische Schuhe, mehrere Medikamente und diverse, teils alkoholische Getränke im Gesamtwert (inkl. Bargeld) von etwa 2.000 Euro, indem er ein Fenster des Hauses einschlug, durch das Fenster ins Gebäude einstieg und dieses durchsuchte;
14) in der Nacht zum 4. Dezember 2011 in **
a) X* alkoholische Getränke und Lebensmittel im Gesamtwert von etwa 150 Euro, indem er mit einem Stein ein Fenster auf der Rückseite des Hauses einschlug, durch das Fenster ins Gebäude einstieg, dieses durchsuchte und alkoholische Getränke konsumierte;
b) Y* Bargeld, Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände, indem er ein Fenster auf der Rückseite des Hauses mit einem Ziegelstein einschlug, durch das Fenster ins Gebäude einstieg, dieses durchsuchte, allerdings kein geeignetes Diebsgut fand, weshalb es beim Versuch blieb;
15) in der Zeit von 4. bis 6. Dezember 2011 in ** F*
a) Bargeld, Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände, indem er mit einer Stielhacke die Glasscheibe der Saunatür einschlug, ins Saunahaus einstieg, dieses durchsuchte und kein geeignetes Diebsgut fand, weshalb es beim Versuch blieb, aber das Saunahaus als Schlaförtlichkeit nutzte;
b) Bargeld, Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände, indem er die Holztüre des Wirtschaftsgebäudes aufzwängte, dieses durchsuchte, aber kein geeignetes Diebsgut fand, weshalb es beim Versuch blieb;
c) eine schwarz-gelbe Taschenlampe in unbekanntem Wert, indem er ein Fenster beim leer stehenden Wohnhaus ihrer verstorbenen Schwiegermutter einschlug, durch das Fenster ins Gebäude einstieg und dieses durchsuchte.
Zuvor war A* mit Urteil des Landesgerichtes Krems vom 15. Mai 2007, AZ **, wegen § 201 Abs 1 Abs 2 1. und 3. Fall; 142 Abs 1 StGB gemäß § 21 Abs 1 StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen worden (ON 14). Seine Anhaltung erfolgte auf der forensisch-psychiatrischen Abteilung des Landesklinikums H*, er wurde in weiterer Folge zufolge hoher Leistungsbereitschaft und Leistungsfähigkeit sowie vorbildlichen Verhaltens in eine offene Abteilung verlegt. Ab Oktober 2008 absolvierte er Unterbrechungen der Unterbringung in Nachbetreuungseinrichtungen, besuchte Therapien, die er alleine aufsuchte und wurden die Unterbrechungszeiträume auf vier Wochen ausgedehnt. Eine bedingte Entlassung wurde ihm im Mai 2011 auf Grund einer entgegenstehenden psychiatrischen Expertise allerdings verweigert. Die nächste Unterbrechung der Unterbringung vom 31. Mai bis 14. Juni 2011 nutzte A* zur Flucht aus dem Maßnahmenvollzug (ON 15.1, 9 f). Während der Flucht setzte A* die im ersten dargestellten Urteil zur Aburteilung gelangten Straftaten. Seit 16. Juni 2014 wird er in der Justizanstalt Stein – abermals - im Maßnahmenvollzug angehalten (ON 7, 19); er setzte während seiner neuerlichen Anhaltung keine Ordnungswidrigkeiten (ON 10).
Zuletzt hatte das Vollzugsgericht nach einer persönlichen Anhörung des Untergebrachten mit Beschluss vom 26. Mai 2025, AZ **, festgestellt, dass die weitere Anhaltung des Genannten in einem forensisch-therapeutischen Zentrum notwendig war (ON 15.2 im verketteten Akt).
Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss sprach das Landesgericht Krems an der Donau als Vollzugsgericht erneut aus, dass eine solche Unterbringung nach § 21 Abs 2 StGB notwendig ist, und wies gleichzeitig den Antrag des Untergebrachten auf bedingte Entlassung auf den Maßnahmenvollzug sowie auf Durchführung einer neuerlichen persönlichen Anhörung ab. Der Beschluss wurde der bestellten Verfahrenshilfeverteidigerin am 15. Mai 2026 zugestellt (Zustellnachweis zu ON 1.7).
Am 28. Mai 2026 (siehe dazu den Aktenvermerk des Beschwerdegerichtes vom 3. Juli 2026) brachte der Betroffene eine in slowakischer Sprache als „Berufung“ bezeichnete Eingabe zur Post (ON 23; Übersetzung ON 23.2), die als rechtzeitige Beschwerde gegen diesen Beschluss anzusehen ist. Beim Gutachten des Sachverständigen handelt es sich um keinen gerichtlichen Beschluss, weshalb die auch dagegen intendierte Beschwerde ins Leere geht.
Im Übrigen kommt dem Rechtsmittel keine Berechtigung zu.
Gemäß § 47 Abs 2 StGB ist die bedingte Entlassung aus einer mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme zu verfügen, wenn nach der Aufführung und der Entwicklung des Angehaltenen in der Anstalt, nach seiner Person, seinem Gesundheitszustand, seinem Vorleben und nach seinen Aussichten auf ein redliches Fortkommen anzunehmen ist, dass die Gefährlichkeit, gegen die sich die vorbeugende Maßnahme richtet, nicht mehr besteht.
Wie bereits im Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien vom 8. September 2022, AZ 31 Bs 199/22z, ausgeführt, ging das im Erkenntnisverfahren eingeholte Gutachten von einer kombinierten Persönlichkeitsstörung des A* mit dissozialen, emotional instabilen und gemütsarm-sadistischen Zügen sowie einer langjährigen Alkoholabhängigkeit mit dadurch mitbedingten Persönlichkeits-und Verhaltensstörungen aus (zitiert in ON 7, 8 f).
Zuletzt hatte der psychiatrische Sachverständige Dr. Z* in einem Gutachten vom 17. Juni 2024 weiterhin eine dissoziale Persönlichkeitsstörung sowie eine Alkoholabhängigkeit konstatiert und ging davon aus, dass im Fall einer bedingten Entlassung innerhalb absehbarer Zeit mit hoher Wahrscheinlichkeit Einbruchsdelikte und schwere Sexualdelikte zu befürchten seien (ON 11, 66 f).
Dem rezenten Gutachten des psychiatrischen Sachverständigen Dr. BA* vom 5. Mai 2026 zufolge überwiegen die legalprognostisch ungünstigen Faktoren. Die relativ kurze Zeit des Umdenkens sei zwar positiv, nicht aber als ausreichende Veränderung zu vermerken (ON 21.2, 40). Nach wie vor stehe eine dissoziale Persönlichkeitsstörung und ein Zustand nach Alkoholabhängigkeit, derzeit abstinent in geschützter Umgebung, im Vordergrund; die früher diagnostizierten schizoiden und emotional-instabilen Persönlichkeitszüge seien aber nicht mehr aufzufinden (ON 21.2, 42). Von einer echten Zunahme des Problembewusstseins und realistischer Selbsterkenntnis könne aber noch nicht gesprochen werden (ON 21.2, 44). Weiterhin bestehe ein hohes Risiko eines kriminellen Rückfalls in ein schweres Gewalt-bzw Sexualdelikt, wobei impulshafte Aggressionshandlungen in Form von Schlägen, Stößen und sexualisierten Aggressionshandlungen mit der Gefahr schwerer Körperverletzung zu befürchten seien. Das innerpsychische Veränderungspotenzial des A* sei begrenzt, sodass bei der weiteren Rehabilitation das Schwergewicht auf übende Verfahren zu legen sei; der derzeit geäußerte Plan sei viel zu vage und unkonkret, wobei die Compliance des Untersuchten bisher ausschließlich intramural erprobt worden sei. Eine bedingte Entlassung wäre erst dann empfehlenswert, wenn ein möglicher Empfangsraum samt fachkundiger Weiterbehandlung ausreichend konkretisiert und erfolgreich erprobt sei (ON 21.2, 47 bis 49). Auch die Begutachtungs-und Evaluationsstelle für Gewalt-und Sexualstraftäter (BEST) ging in ihrer Einschätzung vom 27. Feber 2026 aufgrund der gravierenden Störung, der bisherigen Deliktshistorie und der weiteren Verleugnung deliktrelevanter Faktoren nicht von einer ausreichend stabilen Veränderung risikoassoziierter Faktoren aus (ON 9, 3).
Aufgrund dieser gut begründeten und nachvollziehbaren Einschätzungen kann - entgegen der positiven Stellungnahme der Anstaltsleitung, die auf die zunehmende Fähigkeit des A* verweist, mit Konfrontationen umzugehen (etwa ON 7, 22 f) - derzeit noch nicht von einer ausreichenden Veränderung im Sinne einer Reduktion der Gefährlichkeit ausgegangen werden.
Die mangelnde Krankheits-und Deliktseinsicht zeigt sich nicht zuletzt auch in der Beschwerdeausführung des Verurteilten selbst, der ausdrücklich betont, niemanden vergewaltigt und auch keine psychischen Probleme zu haben (ON 23.2, 2). Der bloße Umstand des Vorhandenseins einer Rücklage von 17.500 Euro ist darüber hinaus nicht geeignet, die dargestellten massiven verhaltensprognostischen Bedenken auch nur annähernd zu zerstreuen.
Dem Rechtsmittel war daher ein Erfolg zu versagen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel zulässig.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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