Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterinnen Mag. Reinberg als Vorsitzende und Mag. Kuranda, sowie den Richter Mag. Huemer-Steiner in der Maßnahmenvollzugssache betreffend A* über die vom Betroffenen gegen den Beschluss des Landesgerichts Steyr als Vollzugsgericht vom 7. Juli 2026, BE*-40, erhobene Beschwerde in nichtöffentlicher Sitzung entschieden:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
BEGRÜNDUNG :
Mit seit 25. Februar 2022 rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien zu Hv* wurde der am ** geborene A* des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 und 2 erster Fall StGB schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren verurteilt und gleichzeitig seine Unterbringung gemäß § 21 Abs 2 StGB angeordnet. Das errechnete Strafende war am 19. Mai 2023. Die vorbeugende Maßnahme wird aktuell im forensisch-therapeutischen Zentrum B* vollzogen (ON 10).
Mit dem angefochtenen Beschluss (ON 40) sprach das Landesgericht Steyr als Vollzugsgericht aus, dass die strafrechtliche Unterbringung des Betroffenen noch notwendig ist und wies gleichzeitig (diesbezüglich abweichend vom mündlich verkündeten Beschluss; ON 39) den auf eine bedingte Entlassung aus dem genannten forensisch-therapeutischen Zentrum gerichteten Antrag des Betroffenen ab.
Dagegen richtet sich die sogleich nach Beschlussverkündung angemeldete (ON 39) und ausgeführte (ON 42) Beschwerde des Betroffenen, welche die Gewährung der bedingten Entlassung als abändernde Entscheidung in der Sache, eventualiter die Kassation des angefochtenen Beschlusses anstrebt.
Die Beschwerde, zu der die Oberstaatsanwaltschaft Linz keine Stellungnahme abgegeben hat, ist nicht berechtigt.
Nach § 47 Abs 2 StGB ist die bedingte Entlassung aus einer mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme zu verfügen, wenn nach der Aufführung und der Entwicklung des Angehaltenen in der Anstalt, nach seiner Person, seinem Gesundheitszustand, seinem Vorleben und nach seinen Aussichten auf ein redliches Fortkommen anzunehmen ist, dass die Gefährlichkeit, gegen die sich die Maßnahme richtet, nicht mehr besteht.
Eingangs ist festzuhalten, dass sich die Ausführungen des Erstgerichts zur Gefährlichkeit des Betroffenen in der identifizierenden Wiedergabe (vgl BS 2 ff) von Passagen aus dem Gutachten des beigezogenen Sachverständigen aus dem Fachbereich der klinischen Psychologie (ON 11) sowie aus der Stellungnahme des forensisch-therapeutischen Zentrums B* (ON 10) erschöpfen. Die Entscheidungsbegründung bleibt dabei insofern undeutlich, als ausgesprochene bloße „Empfehlungen“ wortgleich als solche übernommenen werden (BS 4 und 5) und so den Entscheidungswillen verwässern. Zum anderen finden sich darin auch Widersprüche, die aus der kritiklosen Wiedergabe von (als solche nicht deutlich ausgewiesenen) Teilresultaten einzelner Prognoseinstrumente resultieren (vgl BS 2: „hohes statistisches Risiko“; BS 2: „nach österreichischen Daten ein Risiko“; BS 2: „nach internationalen Daten ein überdurchschnittliches Risiko“) und das vom Erstgericht angenommene Tatsachensubstrat letztlich nicht mehr klar erkennen lassen.
Im Ergebnis ist jedoch die erstgerichtliche Annahme der spezifischen Gefährlichkeit, die in der Befürchtung besteht, dass der Betroffene (sonst) in absehbarer Zukunft unter dem maßgeblichen Einfluss seiner schwerwiegenden und nachhaltigen psychischen Störung mit hoher Wahrscheinlichkeit eine mit Strafe bedrohte Handlung mit schweren Folgen begehen werde, nicht zu kritisieren.
Der Sachverständige Mag. Dr. C* konstatiert in seinem Gutachten vom 10. April 2026 beim Betroffenen das Vorliegen einer schwerwiegenden und nachhaltigen psychischen Störung in Form einer narzisstischen (F60.81) Persönlichkeitsstörung mit emotional instabilen (Borderline) Persönlichkeitszügen, einer Alkoholabhängigkeit (F10.21), gegenwärtig abstinent in beschützender Umgebung, sowie komorbid einer Aufmerksamkeitsdefizit- bzw Hyperaktivitätsstörung (F90.0; ON 11, S 31), aufgrund der beim Betroffenen mit einer hohen Rückfallwahrscheinlichkeit mit Strafe bedrohte Handlungen mit schweren Folgen, konkret gefährliche Drohungen und schwere Körperverletzungen, zu rechnen ist. Der Betroffene zeige keine Krankheits- (ausgenommen der Diagnose ADHS) und Deliktseinsicht. Insbesondere die narzisstische Kränkbarkeit, chronische Selbstüberschätzung und mangelnde Reflexionsfähigkeit stünden der Therapie aktuell entgegen. Dies drücke sich auch in der Weigerung des Betroffenen, eine Behandlung im Strafvollzug – mit Ausnahme einer Medikation seiner ADHS – in Anspruch zu nehmen, aus (ON 10, S 27ff).
Auch nach der Stellungnahme des forensisch-therapeutischen Zentrums B* vom 1. April 2026 (ON 10) ist, ausgehend von der im Einweisungsgutachten diagnostizierten (in Teilaspekten von der Diagnose des Sachverständigen Mag. Dr. C* abweichenden, aber ebenso) schwerwiegenden und nachhaltigen psychischen Störung des Betroffenen in Zusammenschau mit den zur Verfügung stehenden (übrigen) Informationen mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass erneut mit Strafe bedrohte Handlungen mit schweren Folgen, wie schwere Körperverletzungen, zu erwarten sind.
Der Betroffene befinde sich bei den Problembereichen der kriminellen Persönlichkeit, der kriminellen Einstellung, der zwischenmenschlichen Aggression, der emotionalen Kontrolle, der Einsicht bezüglich Gewalttätigkeit, der psychischen Störung, der stabilen Beziehungen, des sozialen Empfangsraums, der Entlassung in Hoch-Risiko-Situationen, des Gewaltzyklus, der Impulsivität, der kognitiven Verzerrungen und der Einhaltung von Auflagen und Weisungen im Stadium der Absichtslosigkeit, bei jenen des gewalttätigen Lebensstils und des Substanzmissbrauchs im Stadium der Absichtsbildung. Der Betroffene sei sich seiner Problembereiche derzeit nicht bzw kaum bewusst. Mangels ausreichender Problem- bzw Störungseinsicht könne der Betroffene derzeit nicht in therapeutische Maßnahmen eingebunden werden. Es fehle an der erforderlichen Behandlungscompliance (ON 10, S 9ff).
Auf Basis dieser nachvollziehbaren, überzeugenden und übereinstimmenden Einschätzungen des genannten Sachverständigen und der für die Betreuung des Betroffenen Verantwortlichen ist somit – entsprechend den Annahmen des Erstgerichts – von einer nach wie vor bestehenden Gefährlichkeit im Sinne der Unterbringungsvoraussetzungen auszugehen.
Die vom Betroffenen isoliert hervorgehobenen positiven Aspekte – der gute Kontakt zu anderen Untergebrachten sowie das Ausbleiben wesentlicher Ordnungswidrigkeiten – greifen zu kurz und lassen die in der Stellungnahme des forensisch-therapeutischen Zentrums B* vorgenommene, ausführlich begründete Gesamteinschätzung samt der daraus abgeleiteten Empfehlungen außer Acht. Aus der Stellungnahme ergibt sich vielmehr, dass der Betroffene zwar versucht, sich freundlich zu zeigen, bei der Erörterung von Themen, die nicht seinen Vorstellung entsprechend behandelt werden, jedoch weiterhin in drohendes, forderndes und deliktanaloges Verhalten verfällt. Die dokumentierten Ordnungswidrigkeiten umfassen Arbeitsverweigerung, ungebührliches Benehmen und Pflichtverletzung, aber auch gerichtlich strafbare Handlungen. Aufgrund dieses Verhaltens wurde angeordnet, dass Vorführungen zu den Fachdiensten nur mehr in Anwesenheit von zwei Justizwachebeamten erfolgen dürfen. Die zentralen Risikofaktoren wurden bislang nicht hinreichend bearbeitet. Entgegen dem Vorbringen des Betroffenen steht insbesondere dessen konsequente Verweigerung der psychotherapeutischen Behandlung der Annahme einer nachhaltigen Reduktion der einweisungsrelevanten Gefährlichkeit entgegen. Mangels therapeutischer Auseinandersetzung mit den den Anlassdelikten zugrundeliegenden Risikofaktoren kann nicht von einer tragfähigen Verminderung des Rückfallrisikos ausgegangen werden. Auch dem Einwand des Betroffenen, eine künftige alkoholindizierte Gefährlichkeit sei ausgeschlossen, weil er keinen Alkohol konsumiere, kann nicht gefolgt werden. Zu berücksichtigen ist vielmehr, dass der Konsum von Alkohol während des Maßnahmenvollzugs ohnehin untersagt ist, sodass aus der im strukturierten Vollzugssetting bestehenden Abstinenz keine belastbaren Rückschlüsse auf das Verhalten des Betroffenen außerhalb des Vollzugs gezogen werden können.
Der Beschwerde war daher ein Erfolg zu versagen. Es wird am Beschwerdeführer liegen, den für seine Person erforderlichen Therapieprozess zu absolvieren, um jene Stabilität zu erreichen, die eine Hintanhaltung der Gefährlichkeit durch extramurale Maßnahmen möglich macht.
RECHTSMITTELBELEHRUNG :
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
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