Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterinnen Mag. Kuranda als Vorsitzende, Mag. Hemetsberger sowie den Richter Mag. Graf in der Maßnahmenvollzugssache betreffend A* wegen bedingter Entlassung über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Linz vom 15. Juli 2026, BE1*-9, in nichtöffentlicher Sitzung entschieden:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 15. April 2011, rechtskräftig seit 15. November 2011, zu Hv* wurde A* gemäß § 21 Abs 1 StGB idF vor BGBl I Nr 123/2022 in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher (nun: forensisch-therapeutisches Zentrum) eingewiesen, weil er am 14. Oktober 2010 in ** eine Tat begangen hatte, die ihm, wäre er zur Tatzeit zurechnungsfähig gewesen, als das Verbrechen des räuberischen Diebstahls gemäß § 131 erster Fall StGB zuzurechnen wäre und mit hoher Wahrscheinlichkeit zu befürchten war, dass er sonst unter dem Einfluss seiner geistigen und seelischen Abartigkeit eine mit Strafe bedrohte Handlung mit schweren Folgen, nämlich schwere Körperverletzungen und - wie die Anlasstat – Verteidigung seiner Beute unter Anwendung von Gewalt, va wenn er sich bedroht oder in seinem Recht nicht respektiert fühlt, in absehbarer Zeit, nämlich binnen sechs bis zwölf Monaten, begehen wird (vgl 22 Bs 264/11a des OLG Wien).
Nach dem Einweisungserkenntnis hat er unter dem Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustands, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad, nämlich einer paranoiden Schizophrenie, beruht, eine fremde bewegliche Sache, nämlich ein Paar Rauhlederhandschuhe im Wert von EUR 30,00, Verfügungsberechtigten mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz weggenommen, wobei er auf frischer Tat betreten Gewalt gegen eine Geschäftsangestellte anwendete, indem er sie an der Gurgel ergriff und äußerte: „Greif mich ja nicht mehr an, weil sonst passiert etwas Schlimmes. Die Handschuhe gehören jetzt mir!“ und als sie ihn nochmals anhielt, äußerte: „Geh weg, sonst tue ich dir etwas!“, mithin Gewalt gegen eine Person anwendete und sie mit gegenwärtiger Gefahr gegen Leib oder Leben bedrohte, um sich die weggenommenen Sachen zu erhalten.
Die Maßnahme wird aktuell im B* C*, Abteilung für Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin mit Schwerpunkt Forensik vollzogen.
Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Erstgericht nach Einholung einer psychiatrischen Stellungnahme des D*, B* vom 3. Juni 2026, Anhörung des Betroffenen sowie Dr. E* F*, Oberärztin des B*, im Rahmen der jährlichen Überprüfung gemäß § 25 Abs 3 StGB die Notwendigkeit der weiteren strafrechtlichen Unterbringung des A* in einem forensisch-therapeutischen Zentrum festgestellt (ON 9).
Die dagegen vom Betroffenen angemeldete (ON 8, 3), aber schriftlich nicht ausgeführte, Beschwerde, zu der die Oberstaatsanwaltschaft inhaltlich keine Stellungnahme abgegeben hat, ist nicht berechtigt.
Gemäß § 25 Abs 1 StGB sind mit Freiheitsentziehung verbundene vorbeugende Maßnahmen auf unbestimmte Zeit anzuordnen und so lange zu vollziehen, wie es ihr Zweck erfordert. Ob die Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum noch notwendig ist, hat das Gericht von Amts wegen mindestens alljährlich zu entscheiden (§ 25 Abs 3 StGB).
Aus einem forensisch-therapeutischen Zentrum sind die Eingewiesenen iSd § 47 Abs 1 StGB stets nur unter Bestimmung einer Probezeit bedingt zu entlassen. Die bedingte Entlassung ist gemäß § 47 Abs 2 StGB zu verfügen, wenn nach der Aufführung und der Entwicklung des Angehaltenen in der Anstalt, nach seiner Person, seinem Gesundheitszustand, seinem Vorleben und nach seinen Aussichten auf ein redliches Fortkommen anzunehmen ist, dass die Gefährlichkeit, gegen die sich die vorbeugende Maßnahme richtet, nicht mehr besteht. Der Vollzug der Maßnahme dient also dazu, dass sich die der Unterbringungsanordnung zugrunde liegende Gefährlichkeit nicht realisiert, die Prognose sich demnach nicht erfüllt. Zu diesem Zweck wird der Rechtsbrecher angehalten und bei dieser Gelegenheit behandelt ( Ratzin WK² StGB, § 47 Rz 6).
Das Erstgericht hat bei seiner Entscheidung den bisherigen Verfahrensablauf aktenkonform dargestellt, sodass auf die zutreffende Begründung dieses Beschlusses identifizierend verwiesen wird (RIS-Justiz RS0115236 [T1], RS0124017 [insb T2]). Unter Berücksichtigung der aktuellen Stellungnahme des D* vom 3. Juni 2026, der dazu von der Oberärztin Dr. F* erstatteten Ausführungen im Rahmen der gerichtlichen Anhörung des Betroffenen sowie des persönlichen Eindrucks des Betroffenen (ON 8) gelangte das Erstgericht rechtsrichtig zum Schluss, dass die Unterbringung des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund seiner nach wie vor geltenden psychiatrischen Diagnosen, nämlich einer schizoaffektiven Störung (ICD-10 F20.0) sowie einer Low-Dose-Benzodiazepinabhängigkeit, (ICD-10 F13.2) sowie seiner gesundheitlichen Entwicklung und dem bisherigen Behandlungsverlauf weiterhin notwendig ist.
Nach der psychiatrischen Stellungnahme des D* sei es bei langjähriger chronischer schizoaffektiver Störung, welche aufgrund mangelnder Compliance einen schweren Verlauf bei unzureichender neuroleptischer Behandlung genommen habe, unter den laufenden therapeutischen Maßnahmen zu keiner wesentlichen Verbesserung des psychopathologischen Zustandes beim Betroffenen gekommen. Weiterhin bestehe keinerlei Krankheits- und/oder Behandlungseinsicht. Die Medikamentencompliance, die nur teilweise bestünde, sei dem eng strukturierten Setting innerhalb der Anstalt geschuldet. Eine Behandlungsakzeptanz bestehe seit Behandlungsbeginn (über 20 Jahre) nicht ausreichend. Er zeige weiterhin eine florid-psychotische Symptomatik mit erregt-dysphorischen Verhaltensdurchbrüchen bei Frustrationserlebnissen. Die laufende Verabreichung von Fluanxol in Depotform habe beendet und auf eine orale Verabreichung umgestellt werden müssen. Das komplexe Warnsystem zeige sich beim Betroffenen unkorrigierbar und auch durch die derzeit verordnete, von ihm einzig akzeptierte Medikation wenig beeinflussbar. Im Hinblick auf seine Vorgeschichte gestalte sich auch die Installierung eines sozialen Empfangsraums aufgrund der hohen Risikofaktoren äußerst schwierig. Eine Deliktbearbeitung habe nicht einmal im Ansatz geschehen können. Nicht zuletzt aufgrund des rigiden Verhaltens des Betroffenen haben Lockerungen bis dato nicht durchgeführt werden können. Aus all diesen Gründen könne die spezifische Gefährlichkeit, gegen die sich die Maßnahme richtet, als noch nicht ausreichend abgebaut betrachtet werden, weshalb aus fachärztlich-psychiatrischer Sicht die bedingte Entlassung aus dem Maßnahmenvollzug gegenwärtig auch nicht empfohlen werden könne (ON 5.1).
Die aktuelle psychiatrische Stellungnahme des D* korrespondiert mit dem zuletzt eingeholten Gutachten des Sachverständigen Dr. G* vom 17. September 2024 (eingeholt im Verfahren BE2* des Landesgerichts Steyr), der darin zu dem Ergebnis gelangte, dass der Betroffene nach wie vor an einer schwerwiegenden und nachhaltigen psychischen Störung, nämlich einer paranoiden Schizophrenie, leide. Nach seiner Person, seinem Zustand und der Art der Tat sei nach wie vor mit hoher Wahrscheinlichkeit zu befürchten, dass er in absehbarer Zukunft, also innerhalb weniger Monate, unter dem maßgeblichen Einfluss seiner psychischen Störung erneut eine mit Strafe bedrohte Handlung mit schweren Folgen begehen werde. Es sei nach seiner Aufführung und Entwicklung in der Anstalt, nach seiner Person, seinem Gesundheitszustand, seinem Vorleben und nach seinen Aussichten auf ein redliches Fortkommen nicht anzunehmen, dass die Gefährlichkeit, gegen die sich die vorbeugende Maßnahme richtet, nicht mehr bestehe. Die Gefährlichkeit könne außerhalb des Maßnahmenvollzugs nicht hintangehalten werden. Aus forensisch-psychiatrisch-kriminalprognostischer Perspektive seien zahlreiche prognostische Parameter negativ besetzt. Es finde sich eine unbehandelte, schwerwiegende und dauerhaft vorliegende, zur Gewaltdelinquenz führende Geisteskrankheit in Form der paranoiden Schizophrenie. Die Wahninhalte, wie vor allem Größenwahn im Verbund mit Beeinträchtigungs- und Verfolgungswahn, begünstigen die Gewaltdelinquenz, zum einen, weil sich A* gegen vermeintliche Verfolger und Beeinträchtiger zur Wehr setzen wird oder anders herum aufgrund seines Größenwahns der Überzeugung sei, dass ihm bestimmte Dinge einfach zustehen. Eine Deliktarbeit sei mit ihm nicht möglich und gebe es keine soziale Perspektive. Außerhalb eines FTZ gäbe es keine ausreichende Chance auf soziale Kontrolle. Schließlich führte er aus, dass die große Gefahr bestehe, dass A* unter anderen Rahmenbedingungen mit den Außenreizen heillos überfordert wäre und rasch wieder in eine psychotische, aggressive Phase verfällt. In seinem Ergänzungsgutachten vom 15. Oktober 2024 konkretisierte der Sachverständige zur Gefährlichkeitsprognose, dass in absehbarer Zeit mit schweren und absichtlich schweren Körperverletzungen und mit Raubtaten zu rechnen sei, da sich der Betroffene im Stadium der akuten Psychose der paranoiden Schizophrenie in der Regel nicht ausreichend steuern könne.
Die mangelnde Krankheits- und Behandlungseinsicht ebenso wie die Wahnvorstellungen bestätigen sich auch in der Anhörung des Betroffenen vom 15. Juli 2026, worin er ua äußerte, Kardinal des Vatikans zu sein, für den das Kirchenrecht und nicht das Strafrecht gelte. Darüber hinaus habe er diplomatischen Status, enge Freunde im Ausland und auch bei der deutschen Bundeswehr einen guten Stand, weshalb es sehr nachteilig für die Republik Österreich sein könne, ihn weiterhin in Haft zu halten. Er habe keine Krankheit und brauche nur gewisse Medikamente, nämlich gegen den Tremor und gegen den Zucker. Psychische Medikamente brauche er nicht. Nach Verkündung der erstgerichtlichen Entscheidung kündigte der Betroffene an, dass „Raketen kommen würden“ (ON 8).
Die Einschätzung des Erstgerichts steht daher im Einklang mit den Expertisen des sachkundigen Vollzugspersonals und den in früheren Verfahren zur bedingten Entlassung eingeholten Gutachten, zuletzt des Gutachtens des Sachverständigen Dr. G* und schließlich aus dem im Protokoll der Anhörung ableitbaren persönlichen Eindruck des Betroffenen. Aufgrund des aktuellen Geisteszustandes des Betroffenen hat das Erstgericht damit schlüssig abgeleitet, dass die einweisungsrelevante Gefährlichkeit, nämlich in naher Zukunft mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwartende weitere strafbare Handlungen gegen Leib und Leben, die mit mehr als zwei Jahren Freiheitsstrafe bedroht sind (schwere Körperverletzungen, absichtliche schwere Körperverletzungen und Raubgeschehen), weiterhin besteht und derzeit einer bedingten Entlassung entgegensteht.
Somit ist die Gefährlichkeit, gegen die sich die Maßnahme richtet, noch nicht ausreichend abgebaut und der Maßnahmenvollzug ist fortzusetzen. Eine Alternative zur Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum (in Form einer gesicherten Therapie- und Wohnmöglichkeit in einer betreuten Einrichtung) ist derzeit nicht geeignet, die bestehende Gefährlichkeit hintanzuhalten und nach der Aktenlage im Übrigen nicht existent.
Das Beschwerdevorbringen, das sich im Wesentlichen in der Negierung einer psychischen Erkrankung erschöpft, ist einer sachlichen Entgegnung nicht zugänglich.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung steht ein weiteres Rechtsmittel nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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