Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterin Dr. Engljähringer als Vorsitzende, die Richterin Mag. Höpfl und den Richter Mag. Huemer-Steiner in der Maßnahmenvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung aus einer strafrechtlichen Unterbringung nach § 21 Abs 2 StGB über die Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Landesgerichts Steyr vom 14. Juli 2026, GZ BE1*-22, in nichtöffentlicher Sitzung entschieden:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Über den ** geborenen A* wurde mit Urteil des Landesgerichts Wels als Geschworenengericht vom 9. Juni 2020, GZ Hv*-77, wegen mehrerer Verbrechen nach § 3g VG und eines Verbrechens nach § 12 dritter Fall StGB, § 3d VG eine Freiheitsstrafe in der Dauer von sechseinhalb Jahren verhängt; gleichzeitig wurde er gemäß § 21 Abs 2 StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen. Er hatte sich, ohne zurechnungsunfähig zu sein, unter dem maßgeblichen Einfluss seiner paranoid-querulatorischen Persönlichkeitsstörung (zusammengefasst) in der Zeit vom 28. November 2015 bis 9. Juni 2020 auf andere als die in den §§ 3a bis 3f VG bezeichnete Weise im nationalsozialistischen Sinn betätigt, indem er wiederholt in einem sozialen Medium Links zu verbotsgesetzwidrigen Wort- und Bildbeiträgen anderer Medieninhaber setzte sowie im bereits anhängigen Erkenntnisverfahren anlässlich seiner Einvernahmen vor Polizei und Gericht mehrfach einschlägige nationalsozialistische Parolen äußerte und ein Protokoll mit dem SS-Symbol einer doppelten Sigrune unterzeichnete; außerdem hatte er durch Eröffnen eines Bankkontos, Einsammeln von Spenden und deren Weiterleiten zum Betrieb und zur Aufrechterhaltung der Internetseite eines unbekannten Täters beigetragen, auf welcher laufend öffentlich zu nach § 3 VG verbotenen Handlungen, etwa zu Spenden für nationalsozialistische Tätigkeiten oder zur „Endlösung“ aufgefordert wurde und dort zu diesem Zweck die Ziele der NSDAP, ihre Einrichtungen und Maßnahmen laufend verherrlicht wurden.
Die Freiheitsstrafe ist seit 16. November 2025 im Weg der Vikariierung verbüßt (ON 3, 2). Seit August 2023 wird die Maßnahme im FTZ B* vollzogen (ON 3, 1).
Mit dem angefochtenen Beschluss vom 14. Juli 2026 (ON 22) stellte das Erstgericht nach Einholung einer forensischen Stellungnahme des FTZ B* vom 16. April 2026 (ON 15) und eines klinisch-psychologischen Prognosegutachtens des Sachverständigen Prof. Priv.-Doz. MMag. DDr. E* vom 25. Mai 2026 (ON 17) sowie Durchführung einer Anhörung (ON 21) die Notwendigkeit der weiteren Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum gemäß § 21 Abs 2 StGB fest und wies den Antrag des Verurteilten, ihn bedingt zu entlassen, ab.
Dagegen wendet sich seine Beschwerde (ON 23), die jedoch ohne Erfolg ist.
Vorbeugende Maßnahmen sind auf unbestimmte Zeit anzuordnen und so lange zu vollziehen, wie es ihr Zweck erfordert (§ 25 Abs 1 StGB). Die bedingte Entlassung aus einer mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme ist zu verfügen, wenn nach der Aufführung und der Entwicklung des Angehaltenen in der Anstalt, nach seiner Person, seinem Gesundheitszustand, seinem Vorleben und nach seinen Aussichten auf ein redliches Fortkommen – mit einfacher Wahrscheinlichkeit ( Birklbauer , SbgK § 47 Rz 56; Leukauf/Steininger/Tipold StGB 4§ 47 Rz 2 mwN) – anzunehmen ist, dass die Gefährlichkeit, gegen die sich die vorbeugende Maßnahme richtet, nicht mehr besteht (§ 47 Abs 2 StGB). Hingegen ist von einem Fortbestehen der Gefährlichkeit, deren Realisierung der Maßnahmenvollzug gerade verhindern soll, dann auszugehen, wenn die der Unterbringung zugrundeliegende Gefährlichkeit weiter vorliegt und sie außerhalb des forensisch-therapeutischen Zentrums („extra muros“) nicht hintangehalten werden kann (14 Os 37/24h [Rz 5 ff] mwN = EvBl 2025/25, Świderski ; Haslwanterin WK² StGB § 47 Rz 5). Die spezifische Gefährlichkeit besteht im hier vorliegenden Fall von Anlasstaten, die mit mehr als dreijähriger Freiheitsstrafe bedroht sind (vgl § 21 Abs 3 StGB), in der Befürchtung, dass der Untergebrachte sonst in absehbarer Zukunft unter dem maßgeblichen Einfluss seiner schwerwiegenden und nachhaltigen psychischen Störung mit hoher Wahrscheinlichkeit (RIS-Justiz RS0089988) eine mit Strafe bedrohte Handlung mit schweren Folgen (§ 21 Abs 1 StGB; RIS-Justiz RS0108487) begehen werde (vgl Haslwanter in WK 2StGB Vor §§ 21–23 Rz 4 f und § 47 Rz 10, je mwH).
In dem Sinn ist mit den aktenkonformen und schlüssigen Ausführungen des Erstgerichts, auf welche uneingeschränkt verwiesen wird (RIS-Justiz RS0115236 [T1], RS0124017), davon auszugehen, dass sich angesichts der aktuellen Unterlagen, insbesondere des jüngst eingeholten, überzeugenden klinisch-psychologischen Prognosegutachtens (ON 17) in Zusammenschau mit der korrespondierenden forensischen Stellungnahme der für die Betreuung Verantwortlichen (ON 15) und den – im seinerzeitigen Erkenntnisverfahren (Prim. Dr. D* vom 3. September 2019, vom 15. April 2020 und vom 9. Juni 2020 [AZ Hv* des Landesgerichts Wels]) sowie nachfolgend im Maßnahmenvollzug anlässlich einer Überprüfung nach § 25 Abs 3 StGB (Dr. E* vom 15. Mai 2023 und vom 24. August 2023 [AZ BE2* des Landesgerichts für Strafsachen Graz]) eingeholten – psychiatrischen Gutachten das psychopathologische Zustandsbild des Rechtsmittelwerbers im relevanten Beobachtungs- und Behandlungszeitraum nicht ausreichend positiv entwickelt hat, um seine spezifische Gefährlichkeit außerhalb der schützenden Struktur eines forensisch-therapeutischen Zentrums hintanhalten zu können. Vielmehr leidet A* unverändert an einer schwerwiegenden und nachhaltigen psychischen Störung in Form einer paranoid-querulatorischen Persönlichkeitsstörung mit ideologisch rigiden und überwertigen Vorstellungen (F60.0) und ist daher weiterhin gesteigert zu befürchten, dass er unter deren maßgeblichem Einfluss infolge des Beharrens auf seinen überwertigen, auch nationalsozialistisches Gedankengut umfassenden Ideen extra muros in absehbarer Zukunft (in einem Zeitraum von 0-5 Jahren on risk) erneut nach dem Verbotsgesetz pönalisierte Handlungen im Sinn solcher mit schweren Folgen begehen wird. Diese bestehende Gefährlichkeit kann – weiterhin – auch durch Maßnahmen iSd §§ 50 bis 52 StGB außerhalb des forensisch-therapeutischen Zentrums nicht hintangehalten werden (ON 15, 9 f; ON 17, 36 ff).
Im Kern kritisiert die Beschwerde, das vorliegende Aktengutachten des Sachverständigen Prof. Priv.-Doz. MMag. DDr. C* (ON 17) lasse die getroffenen Schlussfolgerungen zur aktuellen gesundheitlichen Entwicklung des Rechtsmittelwerbers und zur Gefährlichkeitsprognose hinsichtlich spezifischer ideologischer Überzeugungen und damit kausal zusammenhängender künftiger Delinquenz nicht zu. Dass aber das Erstgericht die im Rahmen der Anhörung beantragte Gutachtensergänzung allein unter Hinweis auf die vom Verurteilten verweigerte Exploration abgelehnt hätte, widerspricht freilich schlicht den Tatsachen (ON 21, 2; ON 22, 10); vielmehr begründete es seine Überlegungen inhaltlich umfassend auf Basis des vorhandenen, keinerlei wesentliche Veränderungen des bisherigen Status indizierenden (ON 15, 9; ON 17, 41) Verfahrenssubstrats. Angesichts voller Tatsachenkontrolle des Rechtsmittelgerichts hier zulässige ergänzende Argumente ( Ratz , WK-StPO Vor §§ 280–296a Rz 6 f) zeigt die Beschwerde im Übrigen selbst nicht mehr auf.
Unmissverständlich und plausibel ist demgegenüber jedoch aus dem klinisch-psychologischen Prognosegutachten (ON 17, 29 ff und 36 ff) und der forensischen Stellungnahme (ON 15, 8 f) zum derzeitigen Zustand des Betroffenen und zur künftigen Einschätzung seiner spezifischen Gefährlichkeit abzuleiten, dass seine jüngste Verweigerung einer persönlichen Mitwirkung an der Befundaufnahme durch den Sachverständigen diagnostisch und prognostisch keineswegs neutral zu bewerten ist, sondern dass die fehlende Bereitschaft zur Exploration, zur kritischen Auseinandersetzung mit den Anlassdelikten sowie zur Offenlegung innerpsychischer Prozesse – auch in seinem Fall – mit eingeschränkter Krankheitseinsicht, erhöhten Externalisierungstendenzen, chronischem Misstrauen gegenüber staatlichen Institutionen, Sachverständigen und therapeutischen Settings und einer deutlich reduzierten therapeutischen Veränderungsmotivation bei beharrlichem Festhalten an überwertigen, starren extremistischen Überzeugungssystemen korreliert, was einen wesentlichen ungünstigen Prognosefaktor darstellt. Zumal sich die chronifizierte paranoid-querulatorische Persönlichkeitsdynamik des Betroffenen dabei weniger in einer impulsiv oder affektiv gesteuerten, sondern vielmehr einer ideologisch rationalisierten und kognitiv stabilisierten Delinquenz äußert, können sein zuletzt im Übrigen angepasstes Vollzugsverhalten, zuverlässige Arbeitsleistung und gute Integration in eine Arbeitsgruppe (ON 15, 5) zu keiner entscheidenden günstigeren Einschätzung führen. Denn unverändert vermeint der Rechtsmittelwerber, dass das (Einweisungs-)Urteil und die bisherigen Gutachten aufgrund „Unwahrheiten“ entstanden seien, weshalb er sich aktuell mit mehreren Klagen gegen die Republik Österreich beschäftigt, und ist keine Selbsteinsicht in seine unterbringungskausale Störung objektivierbar (ON 15, 8). Schon die Anlassdelinquenz war – wie die frühere Verurteilung nach dem Verbotsgesetz zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe aus 2014 zeigt (Pos 04 in ON 5) – Ausdruck einer über Jahre entwickelten und weiterhin fortbestehenden (auch idS) einschlägigen ideologischen Verfestigung. Insgesamt fehlt es zudem an jeglichen Hinweisen, dass der Betroffene seine störungsbedingte, von überwertigen, diverse Ideologien kombinierenden Denkmodellen beherrschte und immer weniger beeinflussbare „Privatrealität“ (vgl Einweisungsgutachten Dris. D*, zitiert in ON 15, 6 f) mittlerweile just im Umfang der, nationalsozialistisches Gedankengut propagierenden Elemente zugunsten einer zumindest partiellen Reflexionsbereitschaft und therapeutischen Kooperation aufgegeben hätte. Dazu in die gegenteilige Richtung weisen nachvollziehbar der vorjährige (vgl ON 6, 9 ff in AZ BE3* des Landesgerichts Steyr) und der aktuelle Bericht der Betreuungsverantwortlichen des FTZ B*, wonach bislang keine ausreichende Distanzierung des Beschwerdeführers von seinen ideologischen, nationalsozialistische und andere demokratiefeindliche Denkmodelle enthaltenden Grundüberzeugungen eingetreten ist und er vielmehr in zentralen dynamischen Risikobereichen (fortbestehende kriminelle bzw extremistische Einstellungen; ausgeprägte ideologische Verfestigung mit Beharren auf überwertigen Ideen; querulatorische und externalisierende Denkmuster; fehlende Verantwortungsübernahme; eingeschränkte Krankheitseinsicht; soziale Instabilität; fehlender sozialer Empfangsraum mit der Gefahr einer erneuten Anbindung an ideologisch belastete soziale Kontexte; Einhaltung von Auflagen und Weisungen) weiterhin dem Stadium der „Absichtslosigkeit“ zugeordnet wird, sodass gegenwärtig ausreichende Problemerkenntnis und relevante Änderungsmotivation des Betroffenen fehlen (ON 15, 7 f; ON 17, 33 f).
Mit anderen Worten resultiert die Annahme der spezifischen Gefährlichkeit daher bei weiterhin extremistischer, nationalsozialistische Versatzstücke neben staatsverweigernden und verschwörungsideologischen Konstrukten enthaltender Überzeugungsstruktur des Betroffenen (ON 17, 13) aus der Befürchtung einer fortgesetzten ideologisch-querulatorisch motivierten Deliktsdynamik, in deren Rahmen hochwahrscheinlich auch das Propagieren strafrechtlich, namentlich insbesondere nach dem Verbotsgesetz relevanter Inhalte zu erwarten ist. Abgesehen davon, dass derartige Prognosetaten schon potenziell mit erheblichen gesellschaftlichen und sicherheitsrelevanten Folgen einhergehen, ist – zumal, wenn wie hier im Fall mehrerer einweisungskausaler Anlasstaten mit der Äußerung pönalisierter Inhalte auch im Weg elektronischer Medien Dritter eine enorme Streuwirkung verbunden sein kann – die Eignung indiziert, Radikalisierungsprozesse zu verstärken, extremistisches Gedankengut zu verbreiten und die Begehung weiterer einschlägiger Straftaten durch andere mittelbar zu fördern, woraus mit den Erwägungen des Erstgerichts ein erheblicher sozialer Störwert abzuleiten ist (RIS-Justiz RS0108487).
Eine geeignete extramurale Betreuungsalternative steht nach Lage des Falls mangels ausreichender Möglichkeiten, angesichts der mit den beschriebenen Inhalten ideologisch-querulatorisch geprägten Persönlichkeitsdynamik des Betroffenen und (insbesondere) seiner fehlenden ausreichenden Mitwirkungsbereitschaft die fortbestehende Gefährlichkeit außerhalb strukturierter institutioneller Rahmenbedingungen verlässlich zu kontrollieren oder zu begrenzen, derzeit nicht zur Verfügung (ON 15, 9 f; ON 17, 40 ff).
Alles in allem ist deshalb anzunehmen, dass beim Verurteilten weiterhin eine Gefährlichkeit in jener qualifizierten Ausprägung besteht, wie sie das Gesetz für die Aufrechterhaltung der Maßnahme im stationären Bereich verlangt.
RECHTSMITTELBELEHRUNG:
Gegen diese Entscheidung steht kein weiteres Rechtsmittel zu.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden