BundesrechtBundesgesetzeSicherheitspolizeigesetz3. Teil Befugnisse der Sicherheitsbehörden und der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Rahmen der Sicherheitspolizei2. Hauptstück Befugnisse für die erste allgemeine Hilfeleistungspflicht und die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit2. Abschnitt Besondere Befugnisse§ 38a

§ 38aBetretungs- und Annäherungsverbot zum Schutz vor Gewalt

In Kraft seit 01. September 2021
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