Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Lehofer sowie die Hofräte Dr. Himberger und Dr. Chvosta als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Revision des D N, vertreten durch Mag. Dr. Andreas Mauhart, Rechtsanwalt in Linz, gegen das am 15. Dezember 2025 mündlich verkündete und mit 25. Februar 2026 ausgefertigte Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Salzburg, Zl. 405-10/1642/1/47-2025, betreffend Verhängung eines Waffenverbotes (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Hallein), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis verhängte das Landesverwaltungsgericht Salzburg nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung-in Bestätigung eines Vorstellungsbescheides der belangten Behörde vom 31. Jänner 2025-über den Revisionswerber ein Waffenverbot gemäß § 12 Abs. 1 Waffengesetz 1996 (WaffG) und sprach aus, dass eine Revision gegen diese Entscheidung nicht zulässig sei.
2 Dazu stellte es unter anderem fest, dass der Revisionswerber, der Inhaber einer Waffenbesitzkarte sowie Besitzer von zwei Pistolen, sechs Jagdgewehren und einem Luftdruckgewehr sei, am 6. Jänner 2025 im Zuge eines Streits seine damalige Lebensgefährtin in deren Wohnung zu Boden gestoßen und sie dabei am Körper verletzt habe, sodass bei ihr in der Landesklinik Hallein eine Rippenprellung mit Bluterguss, eine Prellung der Halswirbelsäule, eine Kopf-, Bauch-und Hüftprellung mit einer voraussichtlichen Behandlungsdauer bis vierzehn Tage festgestellt worden sei. In der Folge sei gegen den Revisionswerber gemäß § 38a SPG ein Betretungs- und Annäherungsverbot ausgesprochen worden. Im Verfahren zur Erlassung einer von ihr beantragten einstweiligen Verfügung gemäß § 382c Exekutionsordnung habe die ehemalige Lebensgefährtin, die seit dem Vorfall vom Gewaltschutzzentrum unterstützt werde, einem Vergleich zugestimmt, in dessen Rahmen sich der Revisionswerber zum Fernbleiben von näher bezeichneten Orten, zur Vermeidung von Kontakten mit ihr und zur Zahlung eines Geldbetrages an sie verpflichtet habe. Ein Strafverfahren wegen Körperverletzung sei nach Verantwortungsübernahme und Zahlung eines „Teilschmerzengeldes“ durch den Revisionswerber diversionell erledigt worden. Von den Vorwürfen der gefährlichen Drohung und beharrlichen Verfolgung seiner früheren Lebensgefährtin sei er mit Urteil des Landesgerichts Salzburg vom 14. Oktober 2025 mangels Schuldbeweises freigesprochen worden. Hingegen sei er mit Urteil des Bezirksgerichts Hallein vom 15. Mai 2014 wegen Körperverletzung und Sachbeschädigung zu einer Geldstrafe verurteilt worden, weil er im Dezember 2013 eine verglaste Wohnzimmertür eingeschlagen, durch einen Faustschlag und Fußtritte einer deshalb zu Boden gestürzten Person eine Rissquetschwunde am Kinn zugefügt sowie einer anderen Person einen Stoß versetzt habe, wodurch sie gegen eine Kommode gefallen sei und eine Prellung am linken Unterarm erlitten habe. Ein schon zuvor mit Bescheid vom 28. März 2012 rechtskräftig verhängtes Waffenverbot sei mit Bescheid vom 18. Dezember 2018 gemäß § 12 Abs. 7 WaffG aufgehoben worden.
3 Beweiswürdigend wies das Verwaltungsgericht darauf hin, dass sich der Revisionswerber und seine frühere Lebensgefährtin wechselseitig mit verschiedenen und teils von der jeweiligen Gegenseite entkräfteten Vorwürfen bis zuletzt wiederholt beschuldigt hätten. Was den Vorfall vom 6. Jänner 2025 anbelangt, so stütze sich die Feststellung über die Verletzungen auf eine Verletzungsanzeige der Landesklinik Hallein. Ferner sei in der mündlichen Verhandlung für das Verwaltungsgericht der Eindruck entstanden, dass die als Zeugin einvernommene ehemalige Lebensgefährtin vor dem Revisionswerber Angst habe. Sie habe gemäß der Stellungnahme des Gewaltschutzzentrums innerhalb nicht einmal eines Jahres bereits 29 Telefongespräche und mehrere Gespräche mit Betreuern in Anspruch genommen. In Anbetracht dessen hätten die den Revisionswerber in ein ausgezeichnetes Licht rückenden Schreiben seiner Mitarbeiter und seines Freundes das Verwaltungsgericht nicht davon überzeugen können, dass sich der Vorfall vom 6. Jänner 2025 anders zugetragen habe, als dies von der früheren Lebensgefährtin geschildert worden sei.
4 Rechtlich folgerte das Verwaltungsgericht unter Berufung auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Situationen familiärer Gewalt daraus, dass vor dem Hintergrund des (ersten) Waffenverbotes aus dem Jahr 2012 und der-wenn auch bereits lange zurückliegenden-Verurteilung wegen Körperverletzung im Mai 2014 in Zusammenschau mit dem Vorfall vom 6. Jänner 2025 sowie der Erlassung eines Betretungs- und Annäherungsverbotes die gemäß § 12 Abs. 1 WaffG zu treffende Prognoseentscheidung zulasten des Revisionswerbers auszugehen habe.
5 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die unter ausdrücklichem Hinweis, dass die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts nicht angefochten werde, zur Zulässigkeit die Frage aufwirft, ob ein Verwaltungsgericht aus der diversionellen Erledigung eines strafrechtlichen Verfahrens sowie aus einer im Rahmen der Diversion geleisteten Zahlung an ein mutmaßliches Opfer auf ein Schuldeingeständnis oder eine strafrechtliche Verantwortlichkeit schließen dürfe. Es fehle eine klare Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dazu, in welchem Umfang diversionelle Maßnahmen im Rahmen der Beweiswürdigung als Schuldeingeständnis interpretiert werden dürften.
6 Mit diesem Vorbringen wird die Zulässigkeit der Revision nicht dargetan:
7 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
8 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
9 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
10 Gemäß § 12 Abs. 1 WaffG hat die Behörde einem Menschen den Besitz von Waffen und Munition zu verbieten (Waffenverbot), wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dieser Mensch durch missbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte.
11 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dient die Verhängung des Waffenverbotes der Verhütung einer missbräuchlichen Verwendung von Waffen. Dabei genügt es, wenn konkrete Umstände vorliegen, die die Besorgnis erwecken, dass von der Waffe ein gesetz-oder zweckwidriger („missbräuchlicher“) Gebrauch gemacht und dadurch eine Gefährdung im Sinne des § 12 Abs. 1 WaffG herbeigeführt werden könnte. Hierbei ist nach dem dem WaffG allgemein innewohnenden Schutzzweck bei der Beurteilung der mit dem Besitz von Schusswaffen verbundenen Gefahr ein strenger Maßstab anzulegen. Der Verbotstatbestand des § 12 Abs. 1 WaffG setzt voraus, dass auf Grund objektiver Sachverhaltsmerkmale eine qualifiziert rechtswidrige Verwendung von Waffen (nämlich durch gesetz- oder zweckwidrigen Gebrauch) zu befürchten ist (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung etwa VwGH 2.7.2025, Ra 2025/03/0045, mwN).
12 In seiner Rechtsprechung zu Situationen familiärer Gewalt hat der Verwaltungsgerichtshof wiederholt festgehalten, dass nach den Umständen des Einzelfalls auch schon ein einmaliger Vorfall (Gewaltexzess) ungeachtet eines untadeligen Vorlebens die Verhängung eines Waffenverbots gemäß § 12 Abs. 1 WaffG 1996 rechtfertigen kann (vgl. nochmals VwGH 2.7.2025, Ra 2025/03/0045, mwN).
13 Die Verhängung eines Waffenverbots setzt nicht voraus, dass der Betroffene wegen einer festgestellten Handlung strafgerichtlich verurteilt worden ist. Dementsprechend hindert auch die diversionelle Einstellung des strafgerichtlichen Verfahrens die Verhängung eines Waffenverbots nicht. Die Behörde (und das in weiterer Folge angerufene Verwaltungsgericht) hat die für eine Erlassung oder Aufhebung eines Waffenverbotes nach den vom WaffG vorgegebenen Kriterien ohne eine Bindungswirkung eigenständig zu beurteilen, wenn es zu einem Freispruch von einem Tatvorwurf gekommen ist oder die Strafverfolgungsbehörde von einer Verfolgung-allenfalls nach diversionellem Vorgehen-Abstand genommen hat (vgl. erneut VwGH 2.7.2025, Ra 2025/03/0045, mwN).
14 Entgegen dem Vorbringen in der Zulässigkeitsbegründung der Revision hat das Verwaltungsgericht nicht aus der Diversion auf ein Schuldeingeständnis geschlossen. Vielmehr hat es eine eigenständige Prüfung der Kriterien für die Erlassung eines Waffenverbotes vorgenommen und ist dabei nicht von den Leitlinien der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen:
15 Das Verwaltungsgericht hat sich nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens und einer mündlichen Verhandlung, in welcher der Revisionswerber und mehrere Zeuginnen einvernommen wurden, mit den unterschiedlichen Beweisergebnissen im Rahmen der Beweiswürdigung ausführlich auseinandergesetzt, wobei die Unschlüssigkeit der beweiswürdigenden Ausführungen in der Zulässigkeitsbegründung nicht aufgezeigt wird. Die Annahme des Vorliegens der Voraussetzungen des § 12 Abs. 1 WaffG stützte das Verwaltungsgericht im Übrigen nicht allein auf die Gewaltanwendung im Zuge des mit Verletzungsfolgen verbundenen Vorfalls vom 6. Jänner 2025, der auch ein Betretungs- und Annäherungsverbot nach § 38a SPG nach sich gezogen hat. Es bezog vielmehr auch mit ein, dass gegen den Revisionswerber schon einmal ein Waffenverbot verhängt werden musste und er in der Vergangenheit unter anderem wegen eines Gewaltdeliktes verurteilt worden war.
16 Die von der Revision aufgeworfene Frage geht daher nicht vom Inhalt des angefochtenen Erkenntnisses aus, sodass die Revision nicht von deren Beantwortung abhängt.
17 Es werden in ihr somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 21. Mai 2026
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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