Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kleiser und die Hofräte Dr. Fasching und Dr. Horvath als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Karger, LL.M., MA, über die Revision des S I, vertreten durch Mag. Martin Paar, Mag. Hermann Zwanzger und Mag. Tobias Praschl Bischler, Rechtsanwälte in Wien, gegen das am 3. Oktober 2024 mündlich verkündete und mit 24. Oktober 2024 schriftlich ausgefertigte Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien, Zl. VGW 152/094/552/2024 84, betreffend Staatsbürgerschaft (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Wiener Landesregierung), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Mit dem angefochtenen, im Säumnisbeschwerdeweg ergangenen Erkenntnis wurde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung der Antrag des Revisionswerbers, eines Staatsangehörigen von Bosnien und Herzegowina, auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 Z 6 Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (StbG) abgewiesen und eine Revision für unzulässig erklärt.
2 Begründend stützte das Verwaltungsgericht seine Entscheidung zunächst auf insgesamt vier rechtskräftige Bestrafungen des Revisionswerbers wegen im Zeitraum Oktober 2020 bis Juni 2023 begangener Übertretungen, und zwar (unter anderem) nach der StVO (zwei Geschwindigkeitsübertretungen jeweils in einer „Zonenbeschränkung“) und nach dem KFG (Auskunftspflichtverletzung).
3 Weiters sei gegen den Revisionswerber 2015 ein Strafverfahren wegen des Delikts der gefährlichen Drohung (§ 107 Abs. 1 StGB) geführt worden, das von der Staatsanwaltschaft gemäß § 190 Z 1 StPO eingestellt worden sei. In einem weiteren Strafverfahren sei der Revisionswerber beschuldigt worden, zwischen September 2013 und September 2016 das Delikt der fortgesetzten Gewaltausübung (§ 107b StGB) gegen seine (damalige) Lebensgefährtin begangen zu haben. Dieses Strafverfahren sei von der Staatsanwaltschaft Wien gemäß § 190 Z 2 StPO eingestellt worden, weil die Tatbegehung nicht mit der im Strafverfahren notwendigen Sicherheit habe nachgewiesen werden können.
4 Im Zuge des zuletzt genannten strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens sei gegen den Revisionswerber auch ein Betretungs- und Annäherungsverbot gemäß § 38a Sicherheitspolizeigesetz (SPG) ausgesprochen worden.
5 Für das Verwaltungsgericht stehe aufgrund näher ausgeführter beweiswürdigender Erwägungen „jedenfalls“ fest, dass der Revisionswerber die ihm vorgeworfene gefährliche Drohung begangen und auch gegenüber seiner vormaligen Lebensgefährtin fortgesetzt Gewalt (durch Begehung von Taten gegen die körperliche Unversehrtheit) ausgeübt habe, was jedenfalls als schweres, wenn auch länger zurückliegendes Verhalten zu werten sei.
6 Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht habe sich der Revisionswerber teilweise aggressiv und aufbrausend bzw. respektlos gegenüber dem Verwaltungsgericht und einer Zeugin verhalten.
7 Zusammengefasst komme das Verwaltungsgericht daher angesichts der vom Revisionswerber „bisher gezeigten Verhaltensweisen“ zum Ergebnis, er biete keine Gewähr dafür, dass er weder eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle noch andere in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannte öffentliche Interessen gefährde.
8 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
9 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
10 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
11 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Prüfung nach § 10 Abs. 1 Z 6 StbG ein strenger Maßstab anzulegen und handelt es sich bei der vom Verwaltungsgericht zu treffenden Prognose über das zukünftige Wohlverhalten des Verleihungswerbers um eine einzelfallbezogene Beurteilung, die vom Verwaltungsgerichtshof im Revisionsmodell nur aufzugreifen ist, wenn das Verwaltungsgericht seinen Anwendungsspielraum überschritten oder eine krasse Fehlbeurteilung des Einzelfalles vorgenommen hat (vgl. für viele etwa VwGH 15.5.2025, Ra 2023/01/0320, mwN).
12 Ein derartiges Abweichen des Verwaltungsgerichts von den Leitlinien der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Verleihungshindernis des § 10 Abs. 1 Z 6 StbG zeigt die Revision nicht auf.
13 So ist nach dieser Rechtsprechung die in wiederholten Bestrafungen wegen Verstößen gegen die StVO und das KFG 1967 zum Ausdruck kommende Beharrlichkeit als besonders schwerwiegender Gesichtspunkt für die Beurteilung des Gesamtverhaltens zu werten (vgl. etwa VwGH 15.1.2025, Ra 2024/01/0411, mwN).
14 Nach der klaren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muss auch die strafrechtliche Unbescholtenheit eines Einbürgerungswerbers nicht in jedem Fall zu einer für ihn positiven Prognose zukünftigen Wohlverhaltens führen. Das Verleihungshindernis des § 10 Abs. 1 Z 6 StbG setzt nicht eine gerichtliche Verurteilung wegen einer als erwiesen angesehenen Straftat voraus. Vielmehr knüpft § 10 Abs. 1 Z 6 StbG nicht an eine gerichtliche Verurteilung, sondern an das Verhalten des Einbürgerungswerbers an. Auch Taten hinsichtlich derer es zur Verfahrenseinstellung kommt, gehören zum Gesamtverhalten, von dem die belangte Behörde bzw. das Verwaltungsgericht bei der Prüfung auszugehen hat (vgl. etwa VwGH 12.3.2025, Ra 2025/01/0047, mwN).
15 Der Verwaltungsgerichtshof hat auch betont, dass für die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, ob im Zeitpunkt der Entscheidung von einem längeren Wohlverhalten des Verleihungswerbers ausgegangen werden könne, auch der vom Verwaltungsgericht in der mündlichen Verhandlung gewonnene persönliche Eindruck von Bedeutung ist (vgl. für viele VwGH 4.6.2025, Ra 2025/01/0131 bis 0133, mwN).
16 Aus Anlass des vorliegenden Falles sieht sich der Verwaltungsgerichtshof zudem zur Klarstellung veranlasst, dass bei der nach § 10 Abs. 1 Z 6 StbG maßgeblichen Beurteilung des Gesamtverhaltens auch ein gegenüber einem Verleihungswerber in der Vergangenheit ausgesprochenes Betretungs- und Annäherungsverbot nach § 38a SPG ins Kalkül zu ziehen ist. Indem diese Maßnahme nämlich an die Voraussetzung der Wahrscheinlichkeit eines bevorstehenden gefährlichen Angriffs auf Leben, Gesundheit oder Freiheit einer gefährdeten Person geknüpft ist (vgl. für viele etwa VwGH 19.3.2025, Ra 2025/01/0052, mwN), stellt die Anordnung eines Betretungs- und Annäherungsverbots wenn keine Aufhebung nach § 38a Abs. 7 SPG erfolgt ist ein gewichtiges Indiz für die grundsätzliche Bereitschaft bzw. Neigung des Betroffenen zu gefährlichen Verhaltensweisen dar und ist daher bei der Prognose über das zukünftige Wohlverhalten eines Verleihungswerbers zu berücksichtigen.
17 Zusammengefasst kann in der vorliegenden Rechtssache demnach keine krasse bzw. unvertretbare Beurteilung des Einzelfalls durch das Verwaltungsgericht im Rahmen der dargestellten Grundsätze bzw. Leitlinien des Verwaltungsgerichtshofes erkannt werden (vgl. abermals etwa VwGH Ra 2025/01/0131 bis 0131, mwN).
18 Insbesondere lässt sich aus der im Zulässigkeitsvorbringen Bezug genommenen älteren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 13.12.2005, 2003/01/0121) für den Revisionswerber nichts gewinnen, zumal diese Rechtsprechung zu einer nicht mehr aktuellen Rechtslage ergangen und daher nach der jüngeren Rechtsprechung nicht maßgeblich ist (vgl. dazu abermals VwGH Ra 2023/01/0320, Rn. 5, mwN). Mit den weiteren Zulässigkeitsausführungen zeigt die Revision eine Unvertretbarkeit der Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts ebenso wenig auf wie die Relevanz der geltend gemachten sonstigen Verfahrens- bzw. Feststellungsmängel.
19 Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 27. März 2026
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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