Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch den Senatspräsidenten Mag. Dampf als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag. a Hagen und Mag. a Obwieser als weitere Mitglieder des Senats in der Strafsache gegen A*wegen des Verbrechens der schweren Nötigung nach §§ 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Berufung der Staatsanwaltschaft Feldkirch wegen Nichtigkeit und des Ausspruchs über die Schuld gegen das einzelrichterliche Urteil des Landesgerichts Feldkirch vom 20.5.2025, GZ **-7, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld wird F o l g e gegeben, das angefochtene Urteil a u f g e h o b e n und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landesgericht Feldkirch z u r ü c k v e r w i e s e n .
Mit ihrer weiteren Berufung wegen Nichtigkeit wird die Staatsanwaltschaft auf diese Entscheidung verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde A* (nach Ausscheidung und nicht rechtskräftiger [vgl dazu 11 Bs 147/25t] diversioneller Erledigung hinsichtlich Punkt 1. des Strafantrags vom 17.4.2025, AZ **) vom Vorwurf (Punkt 2. des Strafantrags)sie habe am 1.3.2025 in ** ihren Ehegatten B* dadurch der Gefahr einer behördlichen Verfolgung ausgesetzt, dass sie ihn einer von Amts wegen zu verfolgenden, mit Strafe bedrohten Handlung, nämlich des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB, falsch verdächtigte, wobei sie wusste, dass die Verdächtigung falsch war, indem sie gegenüber den Polizeibeamten Insp C* und Insp D* angab, dass ihr Ehegatte B* sie samt Stuhl gegen das Fenster geschubst habe, wodurch sie eine Schürfwunde am rechten Schienbein erlitten habe
gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen.
Zum Sachverhalt wurden nachstehende Feststellungen getroffen:
„Am 01.03.2025 kam es zwischen der Angeklagten und ihrem Ehegatten B* zu einer, zunächst verbalen, Auseinandersetzung. Dabei forderte er sie auf unfreundliche Weise auf, wegzugehen. Sie antwortete, dass er dies zu seiner Mutter sagen könne, aber nicht zu ihr. Daraufhin schubste er sie auf das Sofa. Die Angeklagte stand wieder auf und ging in die Küche. B* folgte ihr. Die Angeklagte bekam Angst, weshalb sie ein Messer in die Hand nahm und dies auf ihren Ehegatten richtetet. B* nahm deshalb einen Stuhl, fixierte damit die Angeklagte an der Wand und sagte zu ihr, dass dieses Verhalten nicht in Ordnung sei. Nachdem die Angeklagte das Messer zunächst nicht weglegte, forderte B* seinen 17-jährigen Sohn auf, die Polizei zu rufen. Zudem sagte er zu ihm, dass die Angeklagte sie alle umbringen habe wollen. Die Angeklagte bestritt dies und warf dann das Messer weg. B* nahm daraufhin den Stuhl runter.
Nachdem B* zur Angeklagten sagte, dass sie alle umbringen wollte, ging sie zur Spülmaschine, nahm zwei Küchenmesser heraus und sagte zu B*: „Mit dem kleinen Messer hätte ich nichts anrichten können. Wenn ich euch umbringen hätte wollen, dann hätte ich diese Messer genommen.“
Anschließend gingen die beiden auseinander und kümmerten sich um andere Dinge. Kurz vor die Polizei eintraf, bekam die Angeklagte Sorge um ihre Kinder. Sie ging deshalb nochmals zu ihrem Ehegatten und sagte zu ihm, dass wenn er ihre gemeinsamen Kinder an sich nehmen würde, sie ihn, die gemeinsamen Kinder und sich selbst umbringen werde.
Nachdem die Polizei eintraf, trennten die Polizisten B* und die Angeklagte zunächst. Dabei war die Angeklagte sehr weinerlich und außer sich. Die Angeklagte bemerkte, dass sie eine Schürfwunde am Unterschenkel hatte. Sie beugte sich deshalb nach unten und stülpte ihre Hose hoch, um die Wunde anzusehen. Dies bemerkte auch die bei ihr stehende Polizistin. Sie sagte, dass sie diese Schürfung fotografieren müsse. Zudem erkundigte sich die Polizistin bei der Angeklagten, ob sie durch diesen Vorfall verletzt wurde. Die Angeklagte erwiderte, dass es durchaus möglich sei. Diese Schürfung bereitete ihr eine halbe Stunde Schmerzen.
Nachdem sich die Angeklagte etwas beruhigte, ging sie zum Stuhl, mit welchem sie fixiert wurde. Dabei stellte sie fest, dass keine scharfe Kanten an diesem Stuhl vorhanden waren, weshalb sie zum Schluss kam, dass ihre Schürfwunde nicht von diesem Vorfall stammte. Deshalb sagte sie in ihrer Beschuldigtenvernehmung, dass sie nicht verletzt wurde.
Als die Angeklagte am Anfang gegenüber der Polizistin angab, dass ihre Schürfwunde von ihrem Ehegatten verursacht wurde, ging sie davon aus, dass es tatsächlich so war. Sie stellte erst im Nachhinein fest, dass die Schürfwunde nicht von ihrem Ehegatten verursacht wurde, weshalb sie dies in ihrer Beschuldigtenvernehmung richtigstellte. Als sie bei der ersten Sachverhaltsaufnahme sagte, dass ihre Schürfwunde von ihrem Ehegatten verursacht wurde, wollte sie ihn nicht fälschlicherweise einer strafbaren Handlung beschuldigen. Sie hielt dies auch nicht ernstlich für möglich und fand sich damit auch nicht ab.“
Diese Urteilsannahmen wurden auf folgende Beweiswürdigung gestützt:
„Die zum Sachverhalt getroffenen Feststellungen ergeben sich aus einer Zusammenschau der Aussagen der Angeklagten sowie ihres Ehegatten. Die Angeklagte hinterließ einen glaubwürdigen Eindruck bei Gericht. Sie schilderte bereits bei ihrer polizeilichen Aussage den gesamten Vorfall umfangreich. Dort gab sie die zu Faktum 1) angeklagte Aussage noch nicht an. Diese Aussage wurde ihr zwar dort vorgehalten. Allerdings handelte es sich um die initiale Frage. Die Angeklagte antwortete darauf, indem sie zunächst mal die gesamte Situation zwischen ihr und ihrem Ehegatten darlegte. Vor Gericht bekannte sie sich hingegen unumwunden schuldig zu diesem Faktum. Betrachtet man ihre gesamte Aussage vor der Polizei und vor Gericht, so besteht kein Zweifel am gesamten Ablauf des Vorfalls.
Auch B* machte in seinen, teilweise sehr knapp gehaltenen Aussagen keine gegenteiligen Angaben. Insbesondere bestätigten bei ihrer gerichtlichen Aussage beide befragten Personen, dass die Angeklagte beim Ausspruch, dass die Angeklagte, B*, die Kinder und sich selbst umbringe, wenn sie zu ihm kommen, keine Messer in der Hand gehalten hat. Dies ist aber nur dann möglich, wenn es eben nach dem vorherigen Vorfall mit dem Stuhl und den Messer zu einer weiteren Äußerung der Angeklagten kam.
Wie es zur Aussage in der Wohnung der Angeklagten gegenüber der Polizisten gekommen ist, führte die Angeklagte nachvollziehbar und schlüssig aus. Diese Angaben machte sie bereits vor der Polizei – dort noch nicht in einem derartigen Detailgrad – als auch vor Gericht.
Die Feststellungen zur inneren Tatseite ergeben sich aus den Ausführungen der Angeklagten. Diese Schilderungen waren nachvollziehbar und besteht angesichts ihrer glaubwürdigen Verantwortung auch kein Grund, daran zu zweifeln. Vielmehr ist hier hervorzuheben, dass die Angeklagte in ihrer polizeilichen Aussage am selben Tag noch die Angaben richtig stellte, weil sie die Umstände nochmals überprüfte. Dass sie diesen Verdacht im Zuge der Sachverhaltsaufnahme gegenüber der Polizistin äußerte, ist angesichts der geschilderten Umstände dieses Vorfalls auch gänzlich nachvollziehbar. Insgesamt bestanden daher keinerlei Zweifel am festgestellten Sachverhalt.“
Gegen dieses Urteil richtet sich die rechtzeitig angemeldete (ON 8) und in der Folge fristgerecht ausgeführte (ON 12) Berufung der Staatsanwaltschaft wegen Nichtigkeit und des Ausspruchs über die Schuld. Das Rechtsmittel mündet unter Geltendmachung der Nichtigkeitsgründe nach §§ 489 Abs 1, 281 Abs 1 Z 5 zweiter und vierter Fall StPO in den Antrag, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Angeklagte allenfalls nach Beweiswiederholung und/oder -ergänzung schuldig zu erkennen und hiefür schuld- und tatangemessen zu bestrafen, in eventu, die Sache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen.
Die Angeklagte beantragte in ihrer Gegenäußerung, der Berufung der Staatsanwaltschaft keine Folge zu geben (ON 13).
Die Oberstaatsanwaltschaft trat der Argumentation der Staatsanwaltschaft bei, da die Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld durchaus berücksichtigungswürdige Gründe aufzeige, die für eine anklagekonforme Verurteilung der Angeklagten sprechen würden.
Der Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld kommt im Sinne einer Verfahrenserneuerung Berechtigung zu.
Dem mangels Neuerungsverbot (§ 489 Abs 1 zweiter Satz iVm § 467 Abs 1 StPO) in der Schuldberufung zulässig gestellten Antrag auf Einvernahme der Zeugen Insp C* und Insp D*, beide pA PI **, zum Beweis dafür, dass die Angeklagte diesen gegenüber am 1.3.2025 wahrheitswidrig angab, dass ihr Ehegatte B* sie samt Stuhl gegen das Fenster geschubst und sie dadurch eine Schürfwunde am rechten Schienbein erlitten habe, kommt Berechtigung zu.
Weder aus der im Abschlussbericht der Polizeiinspektion ** (ON 2) festgehaltenen Darstellung der Tat bzw Lage auf dem Tatort noch der Dokumentation gemäß § 38a SPG oder den der Angeklagten ihm Rahmen ihrer Beschuldigtenvernehmung gemachten Vorhalten ergibt sich, was sie gegenüber Insp. C* und Insp. D* vor Ort konkret zum Zustandekommen ihrer Verletzung am Schienbein gesagt hat, insbesondere ob sie gegenüber den beiden amtshandelnden Polizeibeamten - wie angeklagt - angab, dass ihr Ehegatte B* sie samt Stuhl gegen das Fenster geschubst habe und die Verletzung daher rühre.
Dass die Staatsanwaltschaft die bereits mit Strafantrag (ON 3) beantragte Ladung und Vernehmung dieser beiden Zeugen, dem das Erstgericht nicht nachkam (ON 1.2 und ON 1.3), in der Hauptverhandlung nicht (neuerlich) begehrte, steht den Ausführungen der Angeklagten in der Gegenäußerung zuwider der Zulässigkeit dieses Beweisantrags im Berufungsverfahren nicht entgegen.
Da sich sohin die Notwendigkeit weiterer Beweisaufnahmen ergeben hat, war in Stattgebung der Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld das angefochtene Urteil bereits bei der nichtöffentlichen Beratung nach § 489 Abs 1 zweiter Satz iVm § 470 Z 3 StPO aufzuheben und die Sache an das Erstgericht zu neuer Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen (RIS-Justiz RS0101731, RS0101741; Ratz , WK-StPO § 470 Rz 1 und 3, § 467 Rz 7).
Mit ihrer weiteren Berufung wegen Nichtigkeit war die Staatsanwaltschaft auf diese (kassatorische) Entscheidung zu verweisen.
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