Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Lehofer und den Hofrat Dr. Faber als Richter sowie die Hofrätin Dr. in Sabetzer als Richterin, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Revision des P K, vertreten durch die Mag. Brunner, Mag. Stummvoll Rechtsanwälte OG in Graz, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 14. April 2025, Zl. LVwG 70.12-1420/2025-5, betreffend Aufhebung eines Waffenverbotes (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Südoststeiermark), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Mit Mandatsbescheid der belangten Behörde vor dem Verwaltungsgericht vom 7. August 2023 wurde dem Revisionswerber gemäß § 12 Abs. 1 Waffengesetz 1996 (WaffG) der Besitz von Waffen und Munition verboten. Dieser Entscheidung lag ein näher festgestellter Vorfall vom 28. Juli 2023 zugrunde, der zu einem am 29. Juli 2023 ausgesprochenen Betretungs- und Annäherungsverbot gemäß § 38a SPG sowie einer Strafanzeige wegen Vergewaltigung gemäß § 201 Abs. 1 StGB gegen den Revisionswerber geführt hatte. Dieser Bescheid blieb unbekämpft und erwuchs in Rechtskraft.
2 Das von der Staatsanwaltschaft Graz gegen den Revisionswerber geführte Ermittlungsverfahren aufgrund der genannten Strafanzeige wurde nach kontradiktorischer Einvernahme der betroffenen Person am 22. August 2024 gemäß § 190 Z 2 StPO eingestellt.
3 Daraufhin beantragte der Revisionswerber die Aufhebung des gegen ihn verhängten Waffenverbotes.
4 Über Ersuchen der belangten Behörde teilte die Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 18. Dezember 2024 mit, dass das gegen den Revisionswerber geführte Verfahren aus Beweisgründen eingestellt worden sei. Es sei „Aussage gegen Aussage“ gestanden. Dem Revisionswerber habe mit dem für ein Strafverfahren erforderlichen Grad an Wahrscheinlichkeit ein strafbares Verhalten nicht nachgewiesen werden können.
5 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Steiermark (Verwaltungsgericht)-durch Bestätigung eines entsprechenden Bescheides der belangten Behörde vom 6. Februar 2025-den Antrag des Revisionswerbers auf Aufhebung des mit Bescheid vom 7. August 2023 gegen ihn verhängten Waffenverbotes ab. Die ordentliche Revision erklärte das Verwaltungsgericht für unzulässig.
6 Rechtlich führte das Verwaltungsgericht nach Darstellung der einschlägigen Rechtslage und Judikatur aus, dem Revisionswerber sei zwar zugutezuhalten, dass er sich seit dem Anlassfall vor fast zwei Jahren wohlverhalten habe und auch vor diesem Vorfall nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten sei. Er führe zwar richtigerweise aus, dass das Ermittlungsverfahren gemäß § 190 Z 2 StPO eingestellt worden sei, übersehe dabei jedoch, dass die Behörde (und das in weiterer Folge angerufene Verwaltungsgericht) die für die Erlassung oder Aufhebung eines Waffenverbotes nach den vom WaffG vorgegebenen Kriterien ohne eine Bindungswirkung eigenständig zu beurteilen habe, wenn es zu einem Freispruch von einem Tatvorwurf gekommen sei oder die Strafverfolgungsbehörde von einer Verfolgung Abstand genommen habe. Aus der näher zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergebe sich weiters, dass eine Entscheidung der Staatsanwaltschaft über die Beendigung eines Ermittlungsverfahrens (etwa durch Verfahrenseinstellung oder Rücktritt von der Verfolgung) jedenfalls keine Bindungswirkung im dargestellten Sinne entfalten könne.
7 Die-bezogen auf die Einstellung des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft getroffenen-Ausführungen der belangten Behörde, dass die Aufhebung eines Waffenverbots gemäß § 12 Abs. 7 WaffG nicht dazu diene, die Rechtskraft des seinerzeit erlassen Waffenverbotes zu durchbrechen, wenn keine Änderung des Sachverhaltes eingetreten sei, seien aus Sicht des Verwaltungsgerichts daher nicht zu beanstanden. Aus diesen Erwägungen ergebe sich für den Revisionswerber als Gefährdungsprognose zwar, dass seit der Anlasstat keine neuen Vorfälle bekannt geworden seien, jedoch seit dem Tag des Vorfalls „erst knapp zwei Jahre“ vergangen seien. Dieser Beobachtungszeitraum sei zu kurz, um eine eventuelle Änderung der seinerzeit festgestellten qualifizierten Gefährdungsprognose gemäß § 12 Abs. 1 WaffG herbeizuführen.
8 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
9 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
10 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
11 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
12 Dem Erfordernis des § 28 Abs. 3 VwGG der gesonderten Darlegung der Gründe, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird, wird insbesondere dann nicht entsprochen, wenn die zur Zulässigkeit der Revision erstatteten Ausführungen der Sache nach Revisionsgründe (§ 28 Abs. 1 Z 5 VwGG) darstellen oder das Vorbringen zur Begründung der Zulässigkeit der Revision mit Ausführungen, die inhaltlich (bloß) Revisionsgründe darstellen, in einer Weise vermengt ist, dass keine gesonderte Darstellung der Zulässigkeitsgründe vorliegt (vgl. etwa VwGH 20.7.2026, Ra 2026/03/0064, mwN).
13 Die gegenständliche Revision enthält, neben verschiedenen Anträgen und einem Kostenverzeichnis, bei Würdigung ihres gesamten Inhaltes abweichend von § 28 Abs. 3 VwGG keine gesonderte Darstellung jener Gründe, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichts die Revision im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG für zulässig erachtet wird.
14 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Revision daher mit einem der Verbesserung nicht zugänglichen Mangel behaftet und schon aus diesem Grund nicht zulässig (vgl. etwa VwGH 26.2.2024, Ra 2024/03/0006, mwN).
15 Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 4. August 2026
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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