Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kleiser und die Hofräte Dr. Terlitza und Mag. Marzi als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Karger, LL.M., MA, über die Revision der Bezirkshauptmannschaft Mödling gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 27. April 2026, Zl. LVwG-M-81/001-2025, betreffend Maßnahmenbeschwerde gegen ein Betretungs-und Annäherungsverbot gemäß § 38a SPG (mitbeteiligte Partei: M, vertreten durch Dr. Christoph Gottesmann, LL.M., Rechtsanwalt in Wien), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich (Verwaltungsgericht) der Maßnahmenbeschwerde des Mitbeteiligten Folge und erklärte das gegenüber ihm ausgesprochene Betretungs-und Annäherungsverbot gemäß § 38a SPG durch ein der Amtsrevisionswerberin zuzurechnendes Organ der Polizeiinspektion Brunn am Gebirge für rechtswidrig (Spruchpunkt I.), verpflichtete den Bund zu näher bezeichnetem Aufwandersatz (Spruchpunkt II.) und sprach aus, dass eine Revision nicht zulässig sei (Spruchpunkt III.).
2 Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Amtsrevision.
3 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
4 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
5 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
6 Die Amtsrevisionswerberin bringt zur Zulässigkeit der Revision vor, es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, „ob § 38a SPG die einschreitenden Organe verpflichtet, vor Ausspruch eines Betretungs-und Annäherungsverbotes die tatsächliche Nutzung einer Wohnung zur Befriedigung der Wohnbedürfnisse bzw. objektive Wohntauglichkeit eines vom Gefährdeten genannten Schutzbereiches durch weitere Erhebungen zu überprüfen oder ob die glaubhafte Angabe des Gefährdeten über eine von ihm benutzte bzw. im Anlassfall zu benutzende Unterkunft ausreichend“ sei.
7 Die Rechtswidrigkeit des Betretungs- und Annäherungsverbotes begründete das Verwaltungsgericht aber nicht nur damit, dass die Anschrift, hinsichtlich derer das Betretungsverbot ausgesprochen wurde, nicht als „Wohnung“ im Sinn des § 38a Abs. 1 SPG zu werten sei. Alternativ wurde die Rechtswidrigkeit auch damit begründet, dass die Dokumentation gemäß § 38a Abs. 6 SPG „unzureichend bzw. falsch“ war.
8 Dagegen bringt die Amtsrevisionsrevisionswerberin in der Zulässigkeitsbegründung nichts vor.
9 Eine Revision ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes aber unzulässig, wenn ein Erkenntnis-wie hier-auf einer tragfähigen Alternativbegründung beruht und im Zusammenhang damit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG aufgezeigt wird. Dies gilt selbst dann, wenn davon auszugehen wäre, dass die anderen Begründungsalternativen rechtlich unzutreffend sind (vgl. etwa VwGH 15.12.2025, Ra 2025/14/0126, mwN).
10 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
11 Insofern bleibt dem Verwaltungsgerichtshof eine Prüfung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Erkenntnisses verwehrt (vgl. etwa VwGH 21.4.2026, Ro 2023/01/0010, mwN).
Wien, am 29. Juni 2026
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden