§ 6 § 6 — Grundversorgungsgesetz, Tiroler
(1) Die Grundversorgung kann gekürzt werden, wenn der Fremde
a) trotz Aufforderung nicht an der Feststellung seiner Identität oder, falls erforderlich, seiner Notlage mitwirkt,
b)einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat und einen Folgeantrag nach Art. 3 Z 19 der Verordnung (EU) 2024/1348 eingereicht hat,
c) einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat und nicht an der Feststellung des notwendigen Sachverhalts für die Führung des Asylverfahrens mitwirkt,
d) die Aufrechterhaltung der Ordnung in einer Unterkunft durch sein Verhalten grob oder fortgesetzt gefährdet,
e) sich grob gewalttätig verhält,
f)nach § 38a des Sicherheitspolizeigesetzes, BGBl. Nr. 566/1991, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 54/2025, weggewiesen wird,
g)wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung verurteilt worden ist, die einen Ausschlussgrund nach Art. 12 der Verordnung (EU) 2024/1347 darstellen kann,
Rückverweise
h) verschwiegen hat, dass er über finanzielle Mittel verfügt, und dadurch zu Unrecht in den Genuss der Grundversorgung gekommen ist, oder
i) schuldhaft nicht an staatlich angebotenen oder geförderten obligatorischen Integrationsmaßnahmen teilnimmt.
(2) Die Grundversorgung mit Zuwendungen zur Deckung des täglichen Bedarfs kann in den Fällen des Abs. 1 lit. a bis i entzogen werden. Die Grundversorgung mit anderen materiellen Leistungen nach § 5 kann in den Fällen des Abs. 1 lit. d, e und f entzogen werden.
(3) In besonders begründeten Fällen kann die Grundversorgung davon abhängig gemacht werden, dass der Fremde seinen Aufenthalt an einem bestimmten Ort nimmt.
(4) Durch die Kürzung oder den Entzug der Grundversorgung darf die erforderliche medizinische Versorgung des Fremden und ein Lebensstandard, der mit dem Unionsrecht, einschließlich der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, und internationalen Verpflichtungen in Einklang steht, nicht gefährdet werden.
(5) Die Grundversorgung kann, wenn damit die Bedürfnisse des Fremden ausreichend befriedigt werden, auch gekürzt oder in Teilleistungen gewährt werden. Fremden, bei denen erwiesen ist, dass sie sich in keiner Notlage befinden, ist keine Grundversorgung mehr zu gewähren.
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