Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon. Prof. Dr. Brenn als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun Mohr und Dr. Kodek und die Hofräte Dr. Stefula und Mag. Schober als weitere Richter in der Pflegschaftssache des minderjährigen F*, geboren * 2020, wohnhaft bei seiner Mutter N*, wegen Obsorge, über die außerordentlichen Revisionsrekurse der Mutter N*, vertreten durch Dr. Andrea Höfle Stenech, Rechtsanwältin in Feldkirch, sowie des Vaters M*, vertreten durch Mag. Hans Christian Obernberger, Rechtsanwalt in Feldkirch, gegen den Beschluss des Landesgerichts Feldkirch als Rekursgericht vom 5. März 2026, GZ 3 R 11/26d 80, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Feldkirch vom 26. September 2025, GZ 12 Ps 86/24m 34, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Dem Revisionsrekurs der Mutter wird Folge gegeben.
Die Beschlüsse der Vorinstanzen werden aufgehoben und dem Erstgericht wird eine neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufgetragen.
Der Vater wird mit seinem außerordentlichen Revisionsrekurs auf die Entscheidung über das Rechtsmittel der Mutter verwiesen.
Begründung:
[1] Der * 2020 geborene F* ist der Sohn von N* und M*. Die Obsorge kommt beiden Eltern gemeinsam zu. Die Ehe der Eltern wurde inzwischen (mit Urteil des Erstgerichts vom 22. Oktober 2025) aus dem alleinigen Verschulden des Vaters geschieden.
[2] Die Mutter hat zwei ältere Kinder aus einer früheren Beziehung, und zwar einen * 2011 geborenen Sohn und eine * 2012 geborene Tochter; für diese beiden Kinder kommt ihr die alleinige Obsorge zu.
[3] Der Kinder- und Jugendhilfeträger ist mit der Familie seit der Geburt des älteren Sohnes der Mutter (Halbbruder von F*) in Kontakt.
[4] Seit Beginn der Beziehung der Eltern von F* kam es immer wieder zu heftigen Konflikten, die mehrfach auch Polizeieinsätze notwendig machten. Der Vater war wiederholt gewalttätig gegenüber der Mutter, was die drei Minderjährigen miterlebten, wenn sie gerade zu Hause waren. Ende Dezember 2020 wurde gegen ihn eine einstweilige Verfügung gemäß § 382b EO erlassen. Am 10. April 2023 wurde gegen ihn erneut ein Betretungs- und Annäherungsverbot gemäß § 38a SPG ausgesprochen. Im Juni 2023 zog die Mutter mit den drei Kindern in eine Notwohnung und von dort im August 2023 in eine Krisenwohnung. Aus dieser musste sie jedoch ausziehen, weil sie immer wieder Kontakt zum Vater aufnahm. Im Oktober 2023 bezog die Mutter (entgegen der Empfehlung des Kinder- und Jugendhilfeträgers) gemeinsam mit dem Vater eine neue Wohnung in R*.
[5] Der Vater konsumierte immer wieder verstärkt Alkohol. Am 19. Juni 2024 kam es erneut zu einem Polizeieinsatz, nachdem der Vater spät abends alkoholisiert heimgekommen war, die Mutter beschimpft und einen Wecker nach ihr geworfen hatte. Er verfehlte sie, traf aber F* am Hinterkopf, der dadurch eine leichte Schwellung erlitt. Aufgrund dieses Vorfalls wurde erneut eine einstweilige Verfügung (gemäß §§ 382b, 382c EO) gegen den Vater erlassen; in der Folge wurde er (unter anderem) wegen Nötigung der Mutter strafgerichtlich verurteilt. Dennoch kam er mehrmals zur Wohnung und kontaktierte die Mutter wiederholt auch telefonisch, und zwar unter dem Vorwand, mit F* sprechen zu wollen. Aufgrund weiterer Vorfälle im Juni 2025 wurde die einstweilige Verfügung bis 1. Juli 2026 verlängert.
[6] Sowohl die Mutter als auch der Vater sind nur eingeschränkt erziehungsfähig. Der Vater hat regelmäßig Alkohol und auch während des Gerichtsverfahrens zumindest einmal Kokain und einmal Cannabis konsumiert. Bisher hat er therapeutische Hilfen nicht in Anspruch genommen. Er rechtfertigt die Gewalt gegen die Mutter mit deren provokativen Verhalten. Seine Selbstkontrolle ist vermindert und er hat ein problematisches Suchtmittelverhalten. Nach der Aktenlage befindet sich der Vater seit Ende Oktober 2025 in Strafhaft; das voraussichtliche Strafende wurde mit 28. April 2026 angegeben.
[7] Die Mutter ist in ihren Entscheidungen vom Vater abhängig und eher stressanfällig. Sie fühlt sich schnell angegriffen und weist eine verminderte psychische Durchhaltefähigkeit/Robustheit auf. Ihre Förderkompetenz ist eingeschränkt; ihr erzieherisches Handeln ist unsicher. Gegenüber dem oft gewalttätigen Vater kann sie sich nicht hinreichend abgrenzen und sie kann auch zu wenig einschätzen, wie sich dies auf die Kinder auswirkt. Ihre erzieherische Grundhaltung sieht für ihre Kinder einen ziemlich hohen Autonomieraum vor; sie setzt ihren drei Kindern nicht hinreichend Grenzen. Die Mutter ist sich ihrer Rolle als den Kindern überlegener Bindungspartner wenig bewusst.
[8] Die Beziehung zwischen F* und der Mutter sowie dem Vater ist vertraut und als positiv zu beurteilen.
[9] Am 15. Juli 2024 beantragte der Kinder- und Jugendhilfeträger , den Eltern die Obsorge (auch) für F* zu entziehen und diese dem Kinder- und Jugendhilfeträger zu übertragen. Der Minderjährige sei – ebenso wie seine beiden älteren Halbgeschwister – durch das Verhalten der Eltern gefährdet. Die Mutter scheine nicht in der Lage zu sein, die Bedürfnisse der Kinder nach Schutz und Sicherheit zu erkennen. Sie sei auch nicht fähig, die Existenz der Familie ausreichend sicherzustellen, zumal wiederkehrend Situationen entstünden, in denen die Mutter keine finanziellen Mittel zur Verfügung habe und ihr durch unterschiedliche Einrichtungen oder durch den Vater ausgeholfen werden müsse.
[10] Beide Elternteile sprachen sich gegen eine Entziehung der Obsorge aus.
[11] Das Erstgericht entzog beiden Eltern die Obsorge für F* und übertrug diese auf den Kinder- und Jugendhilfeträger.
[12] Die Eltern seien nur erheblich eingeschränkt erziehungsfähig, was zu einer Gefährdung des Kindeswohls führe. Insbesondere die Konflikte und die mangelnde Einsicht der Mutter dazu würden es den Eltern nicht möglich machen, umfassend für das Wohl des Minderjährigen zu sorgen. Da die Eltern nur eine scheinbare Bereitschaft zur Kooperation zeigen würden, gebe es keine gelinderen Maßnahmen. Andere Personen für eine Obsorgeübertragung seien nicht verfügbar.
[13] Das Rekursgericht bestätigte die Entscheidung.
[14] Die im Rekurs behauptete Einsicht der Mutter sei nicht aktenkundig und ergebe sich auch nicht aus den ergänzend vorgelegten Beweismitteln. Auf Basis der Feststellungen sei nicht davon auszugehen, dass die Mutter in der Lage sei, nach Verbüßung der Haftstrafe durch den Vater die notwendige Distanz zu diesem zu halten. Es könne auch nicht angenommen werden, dass die Konflikte der Eltern durch die inzwischen rechtskräftige Scheidung beendet seien. Das Erstgericht habe zu Recht eine Kindeswohlgefährdung bei Aufrechterhaltung der Obsorge beider Eltern angenommen.
[15] Gegen diese Entscheidung richten sich die außerordentlichen Revisionsrekurse der Mutter sowie des Vaters, jeweils mit dem Antrag, den Beschluss dahin abzuändern, dass der Antrag auf Übertragung der Obsorge abgewiesen werde; hilfsweise wird jeweils ein Aufhebungsantrag gestellt.
[16] Der Kinder- und Jugendhilfeträger hat trotz Freistellung durch den Obersten Gerichtshof keine Revisionsrekursbeantwortung erstattet.
[17] Der Revisionsrekurs der Mutter ist mangels einer ausreichenden Tatsachengrundlage für die Entziehung der Obsorge zulässig und im Sinn des hilfsweise gestellten Aufhebungsantrags auch berechtigt.
[18] Der Vater ist mit seinem außerordentlichen Revisionsrekurs auf diese Entscheidung zu verweisen.
[19] 1.1 Nach § 181 Abs 1 ABGB hat das Gericht die zur Sicherung des Kindeswohls nötigen Verfügungen zu treffen, sofern die Obsorgeberechtigten durch ihr Verhalten das Wohl eines minderjährigen Kindes gefährden. Eine Gefährdung des Kindeswohls ist dann gegeben, wenn die Obsorgeberechtigten ihre Pflichten objektiv nicht erfüllen oder diese subjektiv gröblich vernachlässigen und durch ihr Verhalten schutzwürdige Interessen des Kindes wie die physische oder psychische Gesundheit, die altersgemäße Entwicklung und Entfaltungsmöglichkeit oder die soziale Integration oder die wirtschaftliche Sphäre des Kindes konkret gefährden ( RS0048633 [T22]).
[20] 1.2 Die Entziehung der Obsorge bedeutet einen tiefgreifenden Einschnitt in die Eltern Kind Beziehung und erfordert eine sorgfältig erhobene Tatsachengrundlage, aus der sich aufgrund des anzulegenden strengen Maßstabs mit der nötigen Sicherheit eine konkrete und aktuelle Gefahrenlage für das Kindeswohl ableiten lässt ( RS0048699 [T20, T21]). Bei einer Obsorgeentscheidung handelt es sich um eine zukunftsbezogene Rechtsgestaltung; sie ist daher nur dann sachgerecht, wenn sie auf aktueller Sachverhaltsgrundlage beruht ( RS0048632 [T4, T8]). Das Neuerungsverbot (§ 66 Abs 2 AußStrG) ist im Obsorgeverfahren aus Gründen des Kindeswohls insofern durchbrochen, als unstrittige aktenkundige Entwicklungen, die die bisherige Tatsachengrundlage wesentlich verändern, auch dann zu berücksichtigen sind, wenn sie erst nach Beschlussfassung der Vorinstanzen eingetreten sind (RS0106312 [T1]).
[21] 1.3 Eine Verfügung, mit der die Obsorge entzogen wird, kommt nur als ultima ratio in Betracht. Zuvor hat das Gericht alle anderen Möglichkeiten zu prüfen, die dem Kindeswohl gerecht werden können und eine Belassung des Kindes in der Familie ermöglichen ( RS0132193 ; Ondreasova in Rummel / Lukas / Geroldinger , ABGB 4 § 182 Rz 6 mwN). Bei der Anordnung von Maßnahmen im Sinn des § 181 Abs 1 ABGB ist daher der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und der Familienautonomie zu berücksichtigen ( RS0048736 [T3]). Bei der Entscheidung über eine Obsorgeentziehung müssen auch die zwangsläufig belastenden Auswirkungen dieser Maßnahme auf das Kindeswohl mitberücksichtigt werden ( RS0048632 [T17]).
[22] 2.1 Die Mutter verweist in ihrem Rechtsmittel insbesondere darauf, dass seit mehreren Monaten kein Kontakt mehr zu dem seit Ende Oktober 2025 für sechs Monate in Strafhaft befindlichen Vater bestehe. Der Minderjährige verliere bei einer Fremdunterbringung den Kontakt zu seinen beiden Halbgeschwistern, die inzwischen in der Umgebung untergebracht worden seien. Er habe für Herbst 2026 bereits einen Schulplatz, auf den er sich freue, und lebe in einem geregelten sozialen Umfeld mit Kindergartenbesuch und Mitgliedschaft im Fußballverein. Die drohende Umstellung durch die mit der angeordneten Obsorgeentziehung verbundene Fremdunterbringung bedeute für den Fünfjährigen eine größere Kindeswohlgefährdung als die angeblich nur eingeschränkte Erziehungsfähigkeit der Mutter.
[23] 2.2 Mit diesen Argumenten zeigt die Mutter zutreffend auf, dass eine Obsorgeentziehung auf Basis der bisherigen Tatsachenfeststellungen (noch) nicht in Betracht kommt.
[24] 2.3 Der Schwerpunkt der Begründung in den Entscheidungen der Vorinstanzen für die Obsorgeentziehung liegt in dem von Gewalttätigkeiten des Vaters gegenüber der Mutter geprägten Beziehungsverhalten. Seit der Entscheidung des Erstgerichts, dessen Feststellungen auf den im Juni 2025 vom beigezogenen Sachverständigen übermittelten Ergebnissen seiner Begutachtung beruhen, wurden die Eltern rechtskräftig geschieden. Außerdem befindet sich der Vater nach der Aktenlage seit Ende Oktober 2025 in Strafhaft, weshalb es bereits zu einer längeren räumlichen Trennung gekommen ist und die regelmäßig eskalierenden Konflikte zwischen den Eltern, die das Kindeswohl des Sohnes zweifellos gefährdeten, zumindest seither unterbunden sind. Es ist daher nicht ausgeschlossen, dass es der Mutter nach der längeren Trennung nunmehr gelingen kann, sich mit Rücksicht auf ihren jüngsten Sohn vom Vater abzugrenzen und vergleichbare konflikt- und gewaltbehaftete Situationen zu vermeiden.
[25] 2.4 Zudem wurde bisher – als für die Beurteilung der Obsorgeentziehung wesentlicher Umstand – noch nicht geprüft, wie sich für den Fünfjährigen eine plötzliche Trennung von der Mutter sowie von seinen – nach der Aktenlage mittlerweile zwar nicht mehr im selben Haushalt, aber in der nahen Umgebung lebenden – Halbgeschwistern auswirken wird. In dieser Hinsicht kann sich die mit einer angeordneten Obsorgeentziehung verbundene Fremdunterbringung durchaus belastend auf das Kindeswohl auswirken. Nach der Aktenlage besucht der Minderjährige schon seit längerer Zeit den *kindergarten und zeigt eine altersgemäße Entwicklung. Die Kommunikation mit der Mutter wurde von der Kindergartenpädagogin als zuverlässig und problemfrei geschildert.
[26] 2.5 Insgesamt liegen nach den bisherigen Feststellungen zu den Verhaltensweisen sowie der eingeschränkten Erziehungsfähigkeit der Mutter im Verhältnis zu F* derzeit keine hinreichenden Anhaltspunkte vor, aus denen für den Fall der Beibehaltung der Obsorge der Mutter eine konkrete und aktuelle Gefahrenlage für das Kindeswohl abgeleitet werden kann und die daher eine Obsorgeübertragung an den Kinder- und Jugendhilfeträger rechtfertigen würden.
[27] 3. Der Vater, im Verhältnis zu dem auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen eine Obsorgeentziehung begründet wäre, ist mit seinem außerordentlichen Revisionsrekurs auf diese Entscheidung zu verweisen, weil nicht absehbar ist, zu welchen Ergebnissen das Erstgericht im fortzusetzenden Verfahren gelangen wird.
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