Die Aufhebung nach § 38a Abs. 7 SPG stellt den contrarius actus zur Anordnung des Betretungs- und Annäherungsverbots gegenüber dem Gefährder nach § 38a Abs. 1 SPG dar. Die Auffassung, dass die Aufhebung eines Betretungs- und Annäherungsverbots gemäß § 38a Abs. 7 SPG die Legitimation des Gefährders zur Erhebung einer gegen die Anordnung dieses Verbots gerichteten Maßnahmenbeschwerde ausschließe, ist verfehlt.
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