Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in der Strafsache gegen A* wegen des Vergehens der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Berufung des Genannten wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 25. November 2025, GZ **-21.2, nach der unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten Dr. Aichinger, im Beisein der Richterin Mag. Staribacher und des Richters Mag. Trebuch LL.M als weitere Senatsmitglieder, in Gegenwart der Oberstaatsanwältin Mag. a Gretzmacher MAS LL.M. und des Angeklagten durchgeführten Berufungsverhandlung am 5. März 2026 zu Recht erkannt:
Die Berufung wegen Nichtigkeit wird zurückgewiesen , jener wegen Schuld und Strafe nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am ** geborene syrische Staatsangehörige A* der Vergehen der Körperverletzung nach §§ 15, 83 Abs 1 StGB (I. und III.), der Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB (II. und V.) und des Vergehens der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB (IV.) schuldig erkannt und hiefür unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB nach § 105 Abs 1 StGB zu einer gemäß § 43 Abs 1 StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt.
Darnach hat er in ** seine Ehefrau B*
I. zu einem nicht festzustellenden Zeitpunkt zwischen 1. April 2025 und 31. Mai 2025 am Körper zu verletzen versucht, indem er sie am Hals packte und würgte, wodurch sie beinahe keine Luft mehr bekam und lediglich Rötungen am Hals erlitt;
II. zu nicht festzustellenden Zeitpunkten zwischen 1. April 2025 und 31. Mai 2025 mit zumindest einer Verletzung am Körper gefährlich bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, indem er mehrfach zu ihr sagte, dass er sie umbringen und verbrennen werde;
III. am 23. August 2025 am Körper zu verletzen versucht, indem er sie am Hals zu ergreifen und zu würgen versuchte, wobei sie ihn abwehren konnte;
IV. am 23. August 2025 durch gefährliche Drohung mit zumindest einer Verletzung am Körper zu einer Unterlassung, nämlich der Abstandnahme der Verständigung der Polizei, genötigt, indem er zu ihr sagte, wenn sie die Polizei rufe, werde er sie umbringen;
V. am 24. August 2025 mit zumindest einer Verletzung am Körper gefährlich bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, indem er zu ihr sagte, dass er sie umbringen werde.
Bei der Strafzumessung wurden erschwerend das Zusammentreffen von fünf Vergehen und die Tatbegehung zum Nachteil einer nahen Angehörigen, mildernd hingegen der Versuch (Körperverletzung) und die „Unbescholtenheit“ (gemeint der bisher ordentliche Lebenswandel) des Angeklagten gewertet.
Dagegen richtet sich die sogleich nach der Urteilsverkündung im Sinne eines umfassenden Anfechtungswillens (RIS-Justiz RS0099951) wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe angemeldete (ON 21.4 S 10), indes erst am Gerichtstag in den Punkten Schuld und Strafe ausgeführte Berufung des Angeklagten.
Die Berufung wegen Nichtigkeit war zurückzuweisen, weil der Angeklagte weder in der Anmeldung der Berufung noch in einer schriftlichen Ausführung ausdrücklich erklärt hat, durch welche Punkte des Erkenntnisses er sich beschwert erachtet und welche Nichtigkeitsgründe er geltend machen will (§§ 467 Abs 2, 489 Abs 1 StPO).
Zur Berufung wegen Schuld ist vorweg festzuhalten, dass die freie Beweiswürdigung ein kritisch-psychologischer Vorgang ist, bei dem durch Subsumierung der Gesamtheit der durchgeführten Beweise in ihrem Zusammenhang unter allgemeine Erfahrungsgrundsätze logische Schlussfolgerungen zu gewinnen sind ( Mayerhofer , StPO 6 § 258 E 30f; Kirchbacher , StPO 15 § 258 Rz 8). Die Frage der Glaubwürdigkeit von Angeklagten und Zeugen sowie der Beweiskraft ihrer Aussage ist der freien richterlichen Beweiswürdigung vorbehalten, wobei das Gericht nur zu einer gedrängten Darlegung seiner Gründe, nicht jedoch dazu verhalten ist, jedes Verfahrensergebnis im Einzelnen zu analysieren (RIS-Justiz RS0104976). Wenn aus den vom Erstgericht aus den vorliegenden Beweisergebnissen folgerichtig abgeleiteten Urteilsannahmen auch andere, für den Angeklagten günstigere Schlussfolgerungen möglich sind, so tut dies nichts zur Sache. Selbst der Grundsatz „in dubio pro reo“ stellt keine negative Beweisregel dar, die das erkennende Gericht – im Falle mehrerer denkbarer Schlussfolgerungen – verpflichten würde, sich durchwegs für die dem Angeklagten günstigste Variante zu entscheiden (RIS-Justiz RS0098336).
Angesichts dieser Prämissen ist die erstrichterliche Beweiswürdigung nicht zu beanstanden.
Die Erstrichterin hat – nachdem sie sich in der Hauptverhandlung vom Angeklagten und seiner Gattin B* einen persönlichen Eindruck verschaffen konnte - nachvollziehbar und schlüssig dargelegt, auf Grund welcher Erwägungen sie zur Überzeugung von der Schuld des A* gelangt ist. Dabei gründete sie ihre Sachverhaltsannahmen zum äußeren Geschehensablauf auf die für glaubwürdig, stimmig und nachvollziehbar erachteten Angaben der B* (ON 2.7; ON 9.1 S 3 ff) sowie die Erfahrung aus ähnlichen Verfahren, wonach eine (wie von der Genannten angestrebte) Scheidung gerade bei islamischen Familien ungern gesehen wird. Der Umstand, dass sie sich nicht ins Krankenhaus begeben hatte, sprach für sie nicht gegen deren Glaubwürdigkeit, zumal es ja nicht zu einer Verletzung oder einer nachhaltigen Schädigung der Gesundheit gekommen war. Die Verständigung der Polizei erst im August 2025 führte sie wiederum schlüssig darauf zurück, dass bei niederschwelliger Form der Gewalt und verbalen Übergriffen während aufrechter Ehe (auch mit Blick auf vier gemeinsame Kinder) geradezu üblich versucht wird, die Probleme selbständig zu lösen und ein Gespräch zu suchen bzw. auf Besserung zu hoffen. Die Erstrichterin ließ auch die gegen die Glaubwürdigkeit der Zeugin vorgebrachten Argumente des Angeklagten nicht unerwogen, verwarf diese jedoch – unter Erörterung auch der von ihm vorgelegten Bestätigung über einen von seiner Gattin besuchten Deutschkurs („dass die Zeugin bereits bei der Polizei angab, der Angeklagte wolle nicht, dass sie den Deutschkurs auch
Der seine bisherige Verantwortung im Wesentlichen bloß wiederholende Berufungswerber brachte indes nichts vor, was geeignet wäre, die erstrichterliche Beweiswürdigung sowie die darauf gegründeten Feststellungen in objektiver Hinsicht zu erschüttern.
Der Umstand, dass B* mit der ihr kaum bekannten C* nur allgemein über ihre Beziehung zum Angeklagten gesprochen (ON 21.4 S 4) bzw. zwar Drohungen, nicht jedoch explizit auch den Würgeversuch erwähnt (ON 19 S 12 f) hat, spricht nicht (unweigerlich) gegen die Glaubwürdigkeit Erstgenannter. Der allfällige Besuch weiterer Deutschkurse und Reisen der B* mit den Kindern zu Verwandten nach Deutschland fanden bereits Eingang in die erstrichterliche Beweiswürdigung (US 7). Dem in der Berufungsverhandlung vorgelegten Chat zwischen den Eheleuten vom 23. August 2025 gegen 20.24 Uhr ist bloß zu entnehmen, dass der Angeklagte ersucht wurde, nach Hause zu kommen, um (über das Internet) mit seinem Schwiegervater zu sprechen. Auch daraus ist für den Berufungswerber nichts zu gewinnen, steht dies doch mit den Schilderungen der B* in Einklang, wonach sie ihn ersucht habe, ihren Eltern die Lage (gemeint das Posten eines Videos auf WhatsApp) zu erklären (ON 2.7 S 5). Gleiches gilt für das vom Berufungswerber vorgespielte Audio und Foto samt Hinweis, dass B* - während er auf die Kinder aufpasste - alleine auf eine Geburtstagsfeier ging.
Letztlich nicht von Erfolg gekrönt, war der Versuch, die Glaubwürdigkeit der B* durch Hinweis auf deren Schilderungen im Protokoll vom 6. November 2025 zu AZ ** des Bezirksgerichts Favoriten zu erschüttern. Denn entgegen den Beteuerungen des Berufungswerbers erwähnte sie, am 23. August 2025 und schon davor mehrmals von ihm gewürgt worden zu sein.
Dem erstmals in der Berufungsverhandlung gestellten Antrag auf Vernehmung des D* (= Gatte der C*) zum Beweis dafür, dass B* am 24. August 2025 diesem Zeugen gegenüber erklärte habe, vom Angeklagten nicht geschlagen worden zu sein und ihn angezeigt zu haben, um ihn aus der Wohnung zu werfen, war wegen Unerheblichkeit nicht nachzukommen. Denn zum einen wurden dem Angeklagten Schläge gegen seine Gattin nicht zur Last gelegt, zum anderen bedingt ein sofortiges Betretungs- und Annäherungsverbot zum Schutz vor Gewalt nach § 38a SPG naturgemäß die vorangegangene Anzeigenerstattung und spricht damit nicht zwingend gegen die Glaubwürdigkeit der Zeugin.
Auch bestehen keine Bedenken gegen die Ableitung der subjektiven Tatseite aus dem äußeren Geschehen. Denn eine solche ist - gerade bei leugnenden Tätern - ohne weiteres rechtsstaatlich vertretbar und methodisch gar nicht zu ersetzen (RIS-Justiz RS0116882; Ratz , WK-StPO § 281 Rz 452).
Die Erstrichterin hat aus den vorliegenden Beweisergebnissen den Denkgesetzen nicht widersprechende Schlussfolgerungen gezogen und hegt auch das Berufungsgericht bei der im Rahmen der Überprüfung der Beweiswürdigung anzustellenden Gesamtbetrachtung – auch mit Blick auf die Wahrnehmungen der am 24. August 2025 ersteinschreitenden Beamten, wonach B* verängstigt und eingeschüchtert gewirkt habe (ON 2.2 S 5) - keine Zweifel an der Richtigkeit der erstrichterlichen Lösung der Schuldfrage.
Der Berufung wegen Strafe kommt gleichfalls keine Berechtigung zu.
Die von der Erstrichterin berücksichtigten besonderen Strafzumessungsgründe, die vom Berufungswerber nicht kritisiert werden, treffen zu und sind vollständig. Ausgehend von diesen sowie unter weiterer Berücksichtigung allgemeiner Strafbemessungskriterien nach § 32 StGB und des vom Erstgericht zutreffend herangezogenen Strafrahmens (Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen) erweist sich die kritisierte Sanktion als schuld- und tatangemessen und damit einer Reduktion nicht zugänglich.
Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
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