Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kleiser und die Hofräte Dr. Fasching und Dr. Horvath als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Karger, LL.M., MA, über die Revision des Ing. M, vertreten durch die Sutterlüty Klagian Brändle Gisinger Lingenhöle Rechtsanwälte GmbH in Dornbirn, gegen den mündlich verkündeten Beschluss des Verwaltungsgerichts Wien vom 8. Jänner 2026, Zl. VGW 102/012/13113/2025 14, betreffend Zurückweisung einer Maßnahmenbeschwerde im Zusammenhang mit einem Betretungs und Annäherungsverbot nach § 38a SPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Mit dem angefochtenen, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung verkündeten, Beschluss wurde so weit für das vorliegende Revisionsverfahren von Bedeutung die gegen den Ausspruch eines Betretungs und Annäherungsverbots gerichtete Maßnahmenbeschwerde des Revisionswerbers gemäß § 3 Abs. 2 Z 2 VwGVG wegen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichts Wien (Verwaltungsgericht) zurückgewiesen und eine Revision für unzulässig erklärt.
2 Begründend führte das Verwaltungsgericht aus, am 21. Juli 2025 hätten vier Polizeibeamte der Polizeiinspektionen Neunkirchen und Ternitz den Revisionswerber an dessen Wohnadresse in N in Niederösterreich aufgesucht und ihm mitgeteilt, dass seine Ex Lebensgefährtin bei einer näher genannten Polizeiinspektion (PI) in Wien Anzeige erstattet habe. Die Beamten in Wien hätten den Ausspruch eines Betretungs und Annäherungsverbots gegen den Revisionswerber „beschlossen“; sie selbst seien nur die „Überbringer“. Einer der vier Beamten, Revierinspektor R, habe während der Amtshandlung telefonisch Rücksprache mit der betreffenden PI in Wien gehalten; ihm sei gesagt worden, er solle das Betretungs und Annäherungsverbot aussprechen. Der Revisionswerber habe keine Gelegenheit gehabt, mit der „Polizistin“ in Wien direkt zu sprechen.
3 In rechtlicher Hinsicht führte das Verwaltungsgericht aus, für die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts sei gemäß § 3 Abs. 2 Z 2 VwGVG nicht der Ort des Entschlusses einer Maßnahme ausschlaggebend, sondern der Ort, an dem die unmittelbare verwaltungsbehördliche Befehls und Zwangsgewalt begonnen worden sei. Der Ausspruch eines Betretungs und Annäherungsverbots erfordere das „Einlangen“ beim Adressaten; dies sei gegenüber dem Revisionswerber am 21. Juli 2025 durch die Beamten der Polizeiinspektionen Neunkirchen und Ternitz erfolgt. Der Ort der Ausübung der gegenständlichen Befehlsgewalt sei die Adresse des Revisionswerbers in N, im Sprengel der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen; dort sei der Revisionswerber erstmals über das Betretungs und Annäherungsverbot „informiert“ worden. Belangte Behörde sei daher die Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen. Zuständig zur Behandlung der Maßnahmenbeschwerde sei sohin das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich.
4 Die vorliegende außerordentliche Revision wurde nach einem Antrag des Revisionswerbers auf Ausfertigung des mündlich verkündeten Beschlusses (§ 29a Abs. 2a Z 2 iVm § 31 Abs. 3 erster Satz VwGVG) und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung erhoben (vgl. zu dieser Konstellation nach § 25a Abs. 4a letzter Satz VwGG VwGH 22.11.2017, Ra 2017/03/0082, Rn. 9 bis 17).
Sie bringt im Wesentlichen vor, dass die Entscheidung über das vorliegende Betretungs und Annäherungsverbot durch eine Beamtin einer PI in Wien erfolgt und die vorliegende Amtshandlung daher „funktional der LPD Wien zuzurechnen“ sei. Davon ausgehend wendet sich die Revision in Behauptung des Abweichens von näher zitierter Rechtsprechung bzw. des Fehlens von Rechtsprechung gegen die Zurückweisung der Beschwerde infolge örtlicher Unzuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich; die Beschwerde wäre vielmehr gemäß § 6 AVG an das Verwaltungsgericht Wien weiterzuleiten gewesen.
5 Die Revision ist nicht zulässig.
Zur Wirksamkeit des Ausspruchs des Betretungs- und Annäherungsverbots
6 Der Ausspruch eines Betretungs und Annäherungsverbots nach § 38a Sicherheitspolizeigesetz (SPG) kann als Akt unmittelbarer Befehlsgewalt immer nur gegenüber dem Betroffenen (dem „Gefährder“) selbst erfolgen. Notwendig ist daher jedenfalls eine entsprechende behördliche Anordnung gegenüber dem Adressaten dieser Maßnahme, weshalb ein bloß vor Dritten bzw. in Abwesenheit des Gefährders erklärtes „Betretungs und Annäherungsverbot“ keine Wirkungen zu entfalten vermag (vgl. VwGH 8.11.2024, Ro 2023/01/0009, Rn. 18, mit Verweis auf VwGH 24.5.2005, 2004/01/0579, zum vormaligen Betretungsverbot, mwN, insbesondere mit Hinweis auf die Materialien; vgl. weiters Löffler/Szalkay Totschnig in Thanner/Vogl [Hrsg], SPG Sicherheitspolizeigesetz 3 [2024] Anm 2 zu § 38a).
7 Im vorliegenden Fall erfolgte der Ausspruch des Betretungs und Annäherungsverbots unmittelbar gegenüber dem Revisionswerber an seiner Wohnadresse in N durch Organe der PI Neunkirchen und Ternitz. Dadurch ist das Betretungs und Annäherungsverbot nach dem Gesagten in Existenz getreten (vgl. abermals VwGH Ro 2023/01/0009, mwN). Dass sich die amtshandelnden Beamten vor Ort lediglich als „Überbringer“ einer durch Beamte der Landespolizeidirektion Wien „beschlossenen“ Maßnahme wähnten, ändert daran nichts, zumal sich das an die niederösterreichischen Behörden bzw. Sicherheitsorgane gerichtete telefonische Ersuchen um Ausspruch des Betretungs und Annäherungsverbots durch Sicherheitsorgane der Landespolizeidirektion Wien als rein zwischenbehördlicher Akt darstellt, der gegenüber dem Revisionswerber keine Rechtswirkungen entfalten konnte (vgl. demgegenüber zur Anordnung eines Betretungs und Annäherungsverbots durch telefonische Erklärung gegenüber einem Gefährder abermals VwGH 2004/01/0579 sowie darauf jeweils Bezug nehmend VwGH 25.3.2025, Ro 2024/01/0008, Rn. 16, sowie VwGH 12.3.2026, Ra 2026/01/0029, Rn. 14).
8 § 3 Abs. 2 Z 2 VwGVG stellt für die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte in Verfahren über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls und Zwangsgewalt auf den „Ort, an dem die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehl und Zwangsgewalt begonnen wurde“, ab (vgl. auch dazu VwGH Ra 2026/01/0029).
9 Gemäß § 9 Abs. 2 Z 2 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 2 B VG jene Behörde, der die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls und Zwangsgewalt zuzurechnen ist.
10 Fallbezogen wurde das Betretungs und Annäherungsverbot gegenüber dem Revisionswerber an der Adresse des Revisionswerbers in N in Niederösterreich, im Sprengel der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen, durch Organe der PI Neunkirchen und Ternitz ausgesprochen und sohin die Maßnahme dort begonnen (und auch vollendet). Daraus folgt, dass das Betretungs und Annäherungsverbot dieser Bezirkshauptmannschaft als Sicherheitsbehörde erster Instanz (§ 9 Abs. 1 SPG) zuzurechnen, diese Behörde auch belangte Behörde und das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich für die Behandlung der dagegen erhobenen Beschwerde zuständig ist.
Zur Zurückweisung der Maßnahmenbeschwerde durch das Verwaltungsgericht Wien
11 Gemäß Art. 133 Abs. 6 Z 1 und Abs. 9 B VG kann gegen einen Beschluss eines Verwaltungsgerichtes wegen Rechtswidrigkeit Revision erheben, wer durch den Beschluss in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Entscheidend für das Vorliegen der Berechtigung zur Erhebung einer Revision ist somit, ob der Revisionswerber durch den bekämpften Beschluss ohne Rücksicht auf dessen Rechtmäßigkeit in einem subjektiven Recht überhaupt verletzt sein kann (vgl. etwa VwGH 4.4.2024, Ra 2023/01/0194, mwN).
12 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch den Verwaltungsgerichten durch die subsidiäre (sinngemäße) Anwendbarkeit des § 6 AVG (siehe § 17 VwGVG) die Möglichkeit eröffnet, Anbringen, zu deren Behandlung sie nicht zuständig sind, an die zuständige Stelle (die auch ein anderes sachlich oder örtlich zuständiges Verwaltungsgericht sein kann) durch verfahrensleitenden Beschluss im Sinn des § 31 Abs. 2 VwGVG weiterzuleiten.
Beschwerden an die Verwaltungsgerichte sind aber „jedenfalls“ dann wegen Unzuständigkeit zurückzuweisen, wenn die Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichts zweifelhaft und nicht offenkundig ist. Mit dem Zurückweisungsbeschluss wegen Unzuständigkeit wird jedoch das Beschwerdeverfahren nicht abschließend erledigt. Vielmehr sind die Akten an das zuständige Verwaltungsgericht zu übermitteln (vgl. zu alldem abermals VwGH Ra 2023/01/0194, mit Hinweis auf VwGH 13.12.2021, Ra 2021/04/0190, Rn. 14 bis 16, mwN, ua. mit dem Hinweis auf das Fehlen eines subjektiven Rechts auf Weiterleitung eines Anbringens im Sinn des § 6 AVG).
13 Mit dem vorliegenden Zurückweisungsbeschluss wegen Unzuständigkeit wurde demnach das Beschwerdeverfahren nicht abschließend erledigt. Ausweislich der Verfahrensakten hat das Verwaltungsgericht Wien mit verfahrensleitendem Beschluss vom 6. März 2026 die Maßnahmenbeschwerde gemeinsam mit dem Zurückweisungsbeschluss bereits an das zuständige Landesverwaltungsgericht Niederösterreich übermittelt.
14 Da über die zurückgewiesene Beschwerde daher noch entschieden werden muss, stellt sich auch die Gefahr der Versäumung der Beschwerdefrist nicht (vgl. auch dazu VwGH Ra 2021/04/0190, mwN).
15 Vor diesem Hintergrund vermag die Revision nicht darzutun, inwieweit der Revisionswerber durch den gegenständlichen inhaltlich richtigen Zurückweisungsbeschluss wegen Unzuständigkeit in seinen Rechten verletzt sein kann.
16 Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 14. April 2026
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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