JudikaturVwGH

Ra 2024/01/0040 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Entscheidung

Entscheidung
Öffentliches Recht
25. September 2025

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kleiser sowie die Hofräte Mag. Brandl und Dr. Terlitza als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Karger, LL.M., MA, über die Revision des Ing. F, vertreten durch die Aigner Rechtsanwaltsgesellschaft m.b.H. in Pasching, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 11. Dezember 2023, Zl. LVwG 780290/10/ER/CK, betreffend Betretungsund Annäherungsverbot nach § 38a SPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Linz Land), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung die gegen die am 10. September 2023 erfolgte Ausübung unmittelbarer Befehls und Zwangsgewalt in Form des Ausspruchs eines Betretungs- und Annäherungsverbots durch der Bezirkshauptmannschaft Linz Land zurechenbare Organe erhobene Maßnahmenbeschwerde als unbegründet ab, verpflichtete den Revisionswerber zu einem näher bezeichneten Aufwandersatz gegenüber dem Bund und sprach aus, dass die Revision unzulässig sei.

2Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt bei der Prüfung eines angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses eines Verwaltungsgerichts dem Revisionspunkt nach § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG entscheidende Bedeutung zu, denn der Verwaltungsgerichtshof hat nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt worden ist, sondern nur, ob jenes verletzt worden ist, dessen Verletzung der Revisionswerber behauptet. Durch den Revisionspunkt wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses gebunden ist. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (vgl. für viele VwGH 9.7.2025, Ra 2025/01/0163, mwN).

3Die Revision führt unter der Überschrift „3. Verletzte Rechte“ aus, es seien „der Grundsatz des fairen Verfahrens i.S.d. Art. 6 Abs. 1 EMRK“ sowie der Revisionswerber in seinem Recht verletzt worden, „dass mangels Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen kein Annäherungs- und/oder Betretungsverbot gegenüber ihm ausgesprochen“ werde.

4 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besteht (im Fall einer meritorischen Entscheidung des Verwaltungsgerichts über eine Maßnahmenbeschwerde) das subjektivöffentliche Recht eines Maßnahmenbeschwerdeführers allein darin, dass der angefochtene Verwaltungsakt für rechtswidrig erklärt wird (vgl. erneut VwGH 9.7.2025, Ra 2025/01/0163; weiters etwa VwGH 24.3.2022, Ra 2022/01/0067; 16.1.2025, Ra 2024/01/0363; 22.5.2025, Ra 2024/16/0079, jeweils mwN).

5 Eine Verletzung subjektiv öffentlicher Rechte im Sinn dieser ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes behauptet der Revisionswerber nicht. Er macht sohin keine tauglichen Revisionspunkte geltend.

6 Die vorliegende Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 25. September 2025