Der zuständigkeitsbegründende Ort der Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt im Sinne des § 3 Abs. 2 Z 2 VwGVG liegt dort, wo sich das ausübende Organ bei Beginn der Ausübung aufhält. Im Fall eines telefonisch ausgesprochenen Betretungs- und Annäherungsverbots nach § 38a Abs. 1 SPG ist das jener Ort, von dem aus das das Betretungs- und Annäherungsverbot aussprechende Organ den Anruf tätigte.
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