Der Ausspruch eines Betretungs- und Annäherungsverbots nach § 38a SPG kann als Akt unmittelbarer Befehlsgewalt immer nur gegenüber dem Betroffenen (dem "Gefährder") selbst erfolgen. Notwendig ist daher jedenfalls eine entsprechende behördliche Anordnung gegenüber dem Adressaten dieser Maßnahme, weshalb ein bloß vor Dritten bzw. in Abwesenheit des Gefährders erklärtes "Betretungs- und Annäherungsverbot" keine Wirkungen zu entfalten vermag (vgl. VwGH 8.11.2024, Ro 2023/01/0009, Rn. 18, mit Verweis auf VwGH 24.5.2005, 2004/01/0579, zum vormaligen Betretungsverbot, mwN, insbesondere mit Hinweis auf die Materialien).
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