TEILERKENNTNIS
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr.in Eva WENDLER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit: Slowakei, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zahl XXXX , betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, zu Recht erkannt:
A) Der Beschwerde wird stattgegeben und Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides ersatzlos aufgehoben. Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG wird der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
Die Beschwerdeführerin (BF), eine slowakische Staatsangehörige, war erstmals im XXXX im Bundesgebiet mit Wohnsitz gemeldet. Von XXXX bis XXXX scheint eine Hauptwohnsitzmeldung in der XXXX auf.
Die BF ist geschieden und hat drei minderjährige Kinder. Ihr Ex-Ehemann und die drei Kinder leben weiter an der Adresse XXXX . (vgl. ZMR-Auszüge Ex-Ehemann und Kinder vom XXXX , AS 75 ff.)
Die BF ging im Bundesgebiet von XXXX bis XXXX einer Erwerbstätigkeit nach. Darüberhinaus scheint im Sozialversicherungsdatenauszug von XXXX bis XXXX ein auslandsbetreuter Wohnsitz in Österreich sowie von XXXX bis XXXX ein Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld auf. (vgl. AJWEB-Auszug vom XXXX , AS 151)
Die BF war mit XXXX im Besitz einer Anmeldebescheinigung (Familienangehöriger). (vgl. IZR-Auszug vom XXXX )
Gegen die BF wurde mit Dokumentation gemäß § 38a SPG vom XXXX ein Betretungsverbot hinsichtlich der Wohnung XXXX ausgesprochen. (vgl. Dokumentation gemäß § 38a SPG der LPD XXXX vom XXXX , AS 3 ff.)
Bereits am XXXX erfolgte eine Anzeige gegen die BF durch ihren Ex-Ehemann wegen des Verdachts auf Erpressung. (vgl. Abschluss-Bericht der LPD XXXX vom XXXX , AS 15 ff.)
Am XXXX wurde die BF von ihrem Ex-Ehemann wegen des Verdachts auf Körperverletzung erneut angezeigt. (vgl. Abschluss-Bericht der LPD XXXX vom XXXX , AS 23 ff.)
Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX zu XXXX wurde die BF rechtskräftig wegen des Verbrechens der Erpressung nach §§ 15, 144 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten, welche unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, verurteilt. (vgl. Urteil LG XXXX vom XXXX zu XXXX , AS 35 ff.)
Die BF wurde dabei schuldig gesprochen, sie hat am XXXX in XXXX mit dem Vorsatz, durch das Verhalten des Genötigten sich unrechtmäßig zu bereichern, XXXX , durch gefährliche Drohung zu einer Handlung zu nötigen versucht, die diesen am Vermögen geschädigt hätte, indem sie eine Zahlung von EUR 15.000,00 forderte, widrigenfalls sie ihn wegen Urkundenfälschung bei der Polizei anzeigen würde. Als mildernd wurde dabei der bisher ordentliche Lebenswandel sowie der Versuch, als erschwerend die Tatbegehung gegen einen Angehörigen (Ehemann) gewertet.
Mit Schriftsatz des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA, belangte Behörde) vom XXXX wurde der BF mitgeteilt, dass die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen sie geprüft werde. Ihr wurde dabei die Gelegenheit eingeräumt binnen vierzehn Tagen eine Stellungnahme zu ihren persönlichen Verhältnissen sowie ihrem Aufenthalt im Bundesgebiet abzugeben. (vgl. Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme des BFA vom XXXX , AS 49 ff.)
Am XXXX erging ein Erhebungsersuchen des BFA hinsichtlich der Überprüfung der Ortsanwesenheit der BF. (vgl. Erhebungsersuchen BFA vom XXXX , AS 67)
Mit Ladung des BFA vom XXXX wurde die BF ersucht zu einer Einvernahme hinsichtlich der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vor der belangten Behörde zu erscheinen. (vgl. Ladung BFA vom XXXX , AS 71)
Mit E-Mail vom XXXX teilte die BF mit, dass es ihr nicht möglich wäre zu diesem Termin zu erscheinen, da sie sich aufgrund dringender Arbeitsangelegenheiten in der Slowakei aufhalte. Sie habe keinen festen Wohnsitz in Österreich und plane auch in naher Zukunft nicht zurückzukehren. Sie sei bereits geschieden, habe aber die geteilte Obsorge hinsichtlich ihrer Kinder und reise lediglich in das Bundesgebiet um ihre Kinder abzuholen. (vgl. E-Mail der BF vom XXXX , AS 81 f.)
Am XXXX wurde um eine amtliche Abmeldung der BF seitens der belangten Behörde ersucht. Am XXXX erfolgte die Abmeldung der BF von ihrer Meldeadresse. (vgl. Schreiben BFA hinsichtlich amtliche Abmeldung vom XXXX , AS 95; ZNR-Auszug vom XXXX )
Mit dem angefochtenen Bescheid vom XXXX wurde gegen die BF gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG für die Dauer von drei Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.), gemäß § 70 Abs. 3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.) und einer Beschwerde gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.). Letzteres wurde damit begründet, dass die sofortige Durchsetzbarkeit der Ausreise aufgrund des Umstandes, dass die BF nur zur Begehung ihrer Straftaten in das Bundesgebiet eingereist sei und sie dadurch ihre negative Einstellung zur österreichischen Rechtsordnung erkennen lasse, erforderlich sei. Die sofortige Umsetzung des Aufenthaltsverbotes sei geboten, weil die BF aufgrund des von ihr gesetzten Verhaltens die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährde.
Die rechtmäßige Zustellung des Bescheides an der slowakischen Adresse der BF erfolgte erst mit XXXX . (vgl. Zustellbestätigung, AS 215)
Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde mit Schriftsatz ihrer Rechtsvertretung vom XXXX gegen sämtliche Spruchpunkte erhoben. Gleichzeitig wurde ein Bestätigungsschreiben hinsichtlich der sozialen Integration der BF in Österreich vom XXXX , Teile einer Vereinbarung über die gemeinsame Obsorge sowie eines Beschluss hinsichtlich des Kontaktrechts des BG XXXX zu XXXX vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Beweiswürdigung:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes (BVwG) und insbesondere aus dem Bescheid des BFA vom XXXX , den Angaben in der Beschwerde vom XXXX , der aktenkundigen Dokumentation gemäß § 38a SPG vom XXXX , den Abschluss-Berichten der LPD XXXX vom XXXX und vom XXXX , dem einliegenden Strafurteil des LG XXXX vom XXXX , den eingeholten Auszügen aus dem Strafregister, sowie aus dem ZMR und dem Zentralen Fremdenregister.
Die Erwerbstätigkeit der BF ergibt sich aus dem eingeholten Sozialversicherungsdatenauszug.
Das Bundesverwaltungsgericht holt nunmehr die relevanten Aktenteile des Obsorgeaktes des Bezirksgerichtes XXXX ein.
2. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A):
Gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG kann u.a. bei EWR-Bürgern die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich ist. Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das BVwG der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit stützt, genau zu bezeichnen.
Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf – insbesondere angesichts der weitreichenden damit verbundenen Konsequenzen – einer entsprechend sorgfältigen, einzelfallbezogenen Begründung. Sie darf nicht ausschließlich darauf gestützt werden, dass die Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbots erfüllt sind. Die Behörde muss vielmehr nachvollziehbar darlegen, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort - ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens - zu erfolgen hat (vgl. VwGH 27.08.2020, Ra 2020/21/0172). Es bedarf daher einer über die Erwägungen für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes nach § 67 FPG hinausgehenden besonderen Begründung, weshalb die Annahme gerechtfertigt ist, der weitere Aufenthalt des Fremden während der Dauer des Beschwerdeverfahrens gefährde die öffentliche Ordnung oder Sicherheit derart, dass die sofortige Ausreise bzw. Abschiebung schon nach Erlassung des erstinstanzlichen Bescheids erforderlich ist (vgl. VwGH 16.01.2020, Ra 2019/21/0360).
Der BF wurde die aufschiebende Wirkung von der belangten Behörde mit der Begründung aberkannt, dass diese nur zur Begehung ihrer Straftaten in das Bundesgebiet eingereist sei und sie dadurch ihre negative Einstellung zur österreichischen Rechtsordnung erkennen habe lasse. Die sofortige Umsetzung des Aufenthaltsverbotes sei geboten, weil die BF aufgrund des von ihr gesetzten Verhaltens die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährde.
Dieser Begründung war jedoch nicht zu folgen, da die BF im XXXX in das Bundesgebiet eingereist war und bis zu ihrer amtlichen Abmeldung im XXXX über eine Hauptwohnsitzmeldung in der gemeinsamen Familienwohnung verfügte. Von XXXX bis XXXX war sie im Bundesgebiet einer Erwerbstätigkeit nachgegangen. Ihre drei minderjährigen Kinder, über welche sie die Obsorge mit ihrem Ex-Ehemann teilt und ihr ein Kontaktrecht eingeräumt wurde, leben in Österreich und besuchen hier die Schule bzw. den Kindergarten. Sie weist somit zweifelsohne relevante familiäre Anbindungen in Form ihrer drei minderjährigen Kinder auf, und war aus diesem Grund der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Eine mündliche Verhandlung entfällt gemäß § 21 Abs. 6a BFA-VG.
Zu Spruchteil B):
Die Revision war nicht zuzulassen, weil Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zu lösen waren. Die Beurteilung, ob die aufschiebende Wirkung zu Recht aberkannt wurde, ist eine typische Beurteilung des Einzelfalles.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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