JudikaturVwGH

Ro 2024/01/0008 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Entscheidung

Entscheidung
Öffentliches Recht
25. März 2025

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kleiser und die Hofräte Dr. Fasching und Dr. Horvath als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Karger, LL.M., über die Revision des Dr. W T in P, vertreten durch die List Rechtsanwalts GmbH in 1180 Wien, Weimarer Straße 55/1, gegen den am 19. Februar 2024 mündlich verkündeten und mit 14. März 2024 schriftlich ausgefertigten Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich Zl. LVwG M 13/001 2023, betreffend Betretungs und Annäherungsverbot (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Baden), den Beschluss

Spruch

gefasst:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Der Antrag, der Verwaltungsgerichtshof möge den zuständigen Rechtsträger zum Ersatz der dem Revisionswerber durch das Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich entstandenen Kosten verpflichten, wird zurückgewiesen.

1 Mit Spruchpunkt 1. des angefochtenen Beschlusses wies das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich (Verwaltungsgericht) nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung die Maßnahmenbeschwerde des Revisionswerbers, „soweit sie sich gegen die mit dem am 27. Jänner 2023 um ca. 14:15 Uhr telefonisch von einer Beamtin der Polizeiinspektion P[...] für die Wohnung B[...] ausgesprochenen Betretungsverbot verbundenen Annäherungsverbote an A [...] (in der Folge: Tochter) und Al [...] (in der Folge: Stieftochter) richtet“, als unzulässig zurück.

2 Im Übrigen wurde mit Erkenntnis der Beschwerde Folge gegeben und „das Betretungsverbot sowie das damit verbundene Annäherungsverbot an E [...] (in der Folge: Ehegattin) für rechtswidrig erklärt“ (Spruchpunkt 3.)

3 Eine Revision wurde in beiden Fällen für zulässig erklärt (Spruchpunkt 2. bzw. 4.).

4Begründend führte das Verwaltungsgericht aus, gegenüber dem Revisionswerber sei am 27. Jänner 2023, um etwa 14.15 Uhr, von einer Beamtin der Polizeiinspektion P telefonisch „ein Betretungs- und Annäherungsverbot“ gemäß § 38a Sicherheitspolizeigesetz (SPG) ausgesprochen worden; das Betretungsverbot habe sich auf eine näher genannte Wohnung, das Annäherungsverbot auf die Ehegattin sowie die (gemeinsame, minderjährige) Tochter sowie die Stieftochter des Revisionswerbers bezogen. Am 3. Februar 2023 habe die belangte Behörde das Betretungs und Annäherungsverbot in Bezug auf die Tochter und die Stieftochter aufgehoben, worüber der Revisionswerber auch in Kenntnis gesetzt worden sei.

5In rechtlicher Hinsicht führte das Verwaltungsgericht aus, bei einem auf § 38a SPG gestützten Betretungsverbot für eine Wohnung, mit dem Annäherungsverbote an mehrere dort wohnhafte Personen verbunden werden, handle es sich nur um einen einzigen Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls und Zwangsgewalt. Ungeachtet dessen scheine es naheliegend, dass in einem solchen Fall das Betretungsverbot und die damit verbundenen Annäherungsverbote hinsichtlich jeder dieser Personen einer gesonderten (Teil )Entscheidung des Verwaltungsgerichts zugänglich seien. Im vorliegenden Fall habe die belangte Behörde die offenbar von drei Betretungs- und Annäherungsverboten ausgegangen sei im Ergebnis die mit dem Betretungsverbot „für das Haus“ verbundenen Annäherungsverbote an die Tochter und Stieftochter vor Erhebung der gegenständlichen Maßnahmenbeschwerde aufgehoben, während „das Betretungsverbot selbst“ und das Annäherungsverbot an die Ehefrau des Revisionswerbers aufrecht geblieben seien. Somit habe seither ein Rechtsschutzbedürfnis des Revisionswerbers nur mehr hinsichtlich des Betretungs- und Annäherungsverbots an die Ehefrau, nicht aber hinsichtlich der Annäherungsverbote an die Tochter und die Stieftochter bestanden; bei Aufhebung eines Betretungs und Annäherungsverbots liege ein Fall des Fehlens bzw. Wegfalls des Rechtsschutzbedürfnisses vor.

Insoweit sei die Beschwerde gemäß Spruchpunkt 1. als unzulässig zurückzuweisen gewesen.

6 Hinsichtlich der Ehefrau erachtete das Verwaltungsgericht das Betretungs- und Annäherungsverbot aus näher dargelegten Gründen für rechtswidrig, weshalb es gemäß Spruchpunkt 3. für rechtswidrig zu erklären gewesen sei.

7 Die Zulässigkeit der Revision wurde jeweils näher begründet.

8 Ausschließlich gegen Spruchpunkt 1. der gegenständlichen Entscheidung richtet sich die vorliegende ordentliche Revision.

9 In dem vom Verwaltungsgericht durchgeführten Vorverfahren wurde keine Revisionsbeantwortung erstattet.

10 Die Revision ist nicht zulässig.

11Gemäß § 28 Abs. 6 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn im Verfahren wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B VG eine Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist, die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären und gegebenenfalls aufzuheben. Dauert die für rechtswidrig erklärte Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls und Zwangsgewalt noch an, so hat die belangte Behörde unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Zustand herzustellen.

12Gemäß § 38a Abs. 1 SPG sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, einem Menschen, von dem auf Grund bestimmter Tatsachen, insbesondere wegen eines vorangegangenen gefährlichen Angriffs, anzunehmen ist, dass er einen gefährlichen Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit, insbesondere in einer Wohnung, in der ein Gefährdeter wohnt, begehen werde (Gefährder), das Betreten einer Wohnung, in der ein Gefährdeter wohnt, samt einem Bereich im Umkreis von hundert Metern zu untersagen (Betretungsverbot). Mit dem Betretungsverbot verbunden ist das Verbot der Annäherung an den Gefährdeten im Umkreis von hundert Metern (Annäherungsverbot).

13 Gemäß Abs. 7 leg. cit. ist die Anordnung eines Betretungs- und Annäherungsverbots der Sicherheitsbehörde unverzüglich bekanntzugeben und von dieser binnen drei Tagen zu überprüfen. Stellt die Sicherheitsbehörde fest, dass das Betretungs und Annäherungsverbot nicht hätte angeordnet werden dürfen, so hat sie unverzüglich den Gefährdeten über die beabsichtigte Aufhebung zu informieren und das Verbot gegenüber dem Gefährder aufzuheben. Die Information des Gefährdeten sowie die Aufhebung des Betretungs- und Annäherungsverbots haben nach Möglichkeit mündlich oder schriftlich durch persönliche Übergabe zu erfolgen.

14 Gemäß § 87 SPG hat jedermann Anspruch darauf, dass ihm gegenüber sicherheitspolizeiliche Maßnahmen nur in den Fällen und der Art ausgeübt werden, die dieses Bundesgesetz vorsieht.

15Gemäß § 88 Abs. 1 SPG erkennen die Landesverwaltungsgerichte über Beschwerden von Menschen, die behaupten, durch die Ausübung unmittelbarer sicherheitsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in ihren Rechten verletzt worden zu sein (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B VG).

16 Vorweg sei angemerkt, dass durch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes klargestellt ist, dass die Anordnung eines Betretungs- und Annäherungsverbots auch durch telefonische Erklärung eines Organs des öffentlichen Sicherheitsdienstes gegenüber dem Gefährder möglich bzw. zulässig ist (vgl. VwGH 24.5.2005, 2004/01/0579 = VwSlg. 16.629A/2005).

17Mit einem gemäß § 38a SPG ausgesprochenen Betretungsverbot ist (seit der SPGNovelle BGBl. I Nr. 105/2019) auch ein Annäherungsverbot verbunden (vgl. etwa VwGH 10.5.2023, Ra 2023/01/0038; 25.6.2024, Ra 2024/01/0071).

18 Ein Annäherungsverbot ist mit einem Betretungsverbot untrennbar verbunden. Es ist daher weder möglich, ein für sich alleinstehendes Betretungsverbot, noch ein Annäherungsverbot ohne Betretungsverbot zu erlassen (vgl. Löff/Szalkay Totschnig in Thanner/Vogl[Hrsg], SPG Sicherheitspolizeigesetz 3 [2024] Anm 89 zu § 38a). Das Annäherungsverbot stellt daher keine eigens verfügte und bekämpfbare Maßnahme dar (vgl. so zum Waffenverbot nach § 13 Abs. 1 zweiter Satz WaffG, welches mit Anordnung eines Betretungsund Annäherungsverbots als ausgesprochen gilt, VwGH Ra 2023/01/0038).

19Neuer wesentlicher Bezugspunkt des Betretungs- und Annäherungsverbotsverbots nach § 38a SPG ist unbeschadet, des Umstands, dass damit weiterhin das Betreten einer bestimmten Wohnung samt einem Umkreis untersagt wirddie gefährdete Person, zu deren Schutz (vor einem anzunehmenden gefährlichen Angriff) das Verbot angeordnet wird. So spricht der klare Wortlaut des § 38a Abs. 1 SPG davon, dass „das Betreten einer Wohnung, in der ein Gefährdeter wohnt“ zu untersagen ist, wodurch insofern an den (jeweils) Gefährdeten angeknüpft wird (vgl. in diesem Sinn auch die Erl zur SPG Novelle BGBl. I 105/2019 IA 970/A, 26. GP 25: „Ganz grundsätzlich soll diese Maßnahmen nicht mehr nur ein Betretungsverbot für konkrete Orte und Bereiche umfassen, sondern auch die Annäherung des Gefährders an die gefährdete Person unterbinden, ...“).

Sind daher mehrere Personen als Gefährdete anzusehen, so ist im Hinblick auf den Schutz jeder Person ein gesondertes Betretungs- und Annäherungsverbot über den Gefährder zu verhängen (vgl. zutreffend Löff/Szalkay Totschnig, aaO).

20Korrespondierend kommt nach § 38a Abs. 7 SPG unter den dort genannten Voraussetzungen lediglich die Aufhebung des Betretungs- undAnnäherungsverbots als einheitlicher Rechtsakt in Betracht. Die Aufhebung stellt den contrarius actus zur Anordnung des Betretungs- und Annäherungsverbots gegenüber dem Gefährder dar (vgl. zum vormaligen Betretungsverbot die Erl zur SPG Novelle 1998, BGBl. I Nr 146/1999, RV 1479 BlgNR 20. GP, 19); sie hat ebenso wie die Information des Gefährdeten über die Aufhebung nach Möglichkeit mündlich oder schriftlich („durch persönliche Übergabe“) durch die Sicherheitsbehörde zu erfolgen.

21Nach der Aktenlage (vgl. insbesondere die in den Verfahrensakten erliegenden drei Dokumentationen gemäß § 38a Abs. 5 SPG vom 27. Jänner 2023, jeweils mit dem Hinweis, dass der Revisionswerber „telefonisch vom Ausspruch des BV AV in Kenntnis gesetzt“ wurde; vgl. weiters die „Stellungnahme der belangten Behörde an das Verwaltungsgericht vom 30. März 2023, mit dem Hinweis auf „drei Betretungs- und Annäherungsverbote“) wurden im vorliegenden Fall von einer Beamtin der Polizeiinspektion P gegen den Revisionswerber drei Betretungs- und Annäherungsverbote angeordnet, die sich auf die jeweils selbe Wohnung sowie auf die dort gemeinsam mit dem Revisionswerber wohnenden Ehegattin sowie die Tochter und die Stieftochter des Revisionswerbers bezogen. Am 3. Februar 2023 erging an den Rechtsvertreter des Revisionswerbers ein Mail der Sicherheitsbehörde, wonach „die Betretungs- und Annäherungsverbote in Bezug auf die Tochter [...] und die Stieftochter [...] aufgehoben werden ... Das Betretungs und Annäherungsverbot in Bezug auf [die Ehefrau] bleibt aufrecht.“

22 Sowohl das betreffende Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes als auch die belangte Behörde gingen demnach zutreffend davon aus, dass infolge der ursprünglichen Annahme von drei gefährdeten Personen gegen den Revisionswerber drei Betretungs und Annäherungsverbote auszusprechen seien; es wurden auch drei (gesonderte) Betretungs- und Annäherungsverbote verhängt, wovon zwei in weiterer Folge wieder aufgehoben wurden. Auch die vom Revisionswerber erhobene Maßnahmenbeschwerde (laut verbessertem Schriftsatz vom 13. März 2023) richtete sich ausdrücklich „gegen alle 3 mir gegenüber ... verhängten Betretungsverbote für meine Ehewohnung ... einschließlich den Annäherungsverboten gegenüber meiner Tochter ..., meiner Stieftochter ... und meiner Ehefrau ...“).

23 Demgegenüber hat das Verwaltungsgericht unzutreffend angenommen, dass es sich in der gegenständlichen Konstellation (eine Wohnung, mehrere Gefährdete) um lediglich ein Betretungsverbot handle, mit dem drei Annäherungsverbote verbunden gewesen seien.

Zur teilweisen Zurückweisung der Maßnahmenbeschwerde (Spruchpunkt 1.)

24Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass Annäherungsverbote von den jeweiligen Betretungsverboten gesonderte Akte sind und einem losgelösten rechtlichen Schicksal unterliegen und daher über die Annäherungsverbote (hier: soweit Tochter und Stieftochter des Revisionswerbers betreffend) gesondert abgesprochen werden könnte, erweist sich ausgehend vom bisher Gesagten als verfehlt. Ein Abspruch über die Maßnahmenbeschwerde (hier: Zurückweisung) lediglich in Bezug auf die Annäherungsverbote (gegenüber der Tochter und Stieftochter) kommt nicht in Betracht (vgl. so schon zum Waffenverbot nach § 13 Abs. 1 zweiter Satz WaffG VwGH Ra 2023/01/0038).

25Darüber hinaus ist ganz allgemein die dem angefochtenen Beschluss zu Grunde liegende Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass die Aufhebung eines Betretungs- und Annäherungsverbotes gemäß § 38a Abs. 7 SPG die Legitimation des Gefährders zur Erhebung einer gegen die Anordnung dieses Verbots gerichtete Maßnahmenbeschwerde ausschließe, verfehlt:

26 Eine Beschwerde nach Art. 130 Abs. 1 Z 2 B VG bzw. § 88 SPG ist zurückzuweisen, wenn der Beschwerdeführer durch die Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehlsund Zwangsgewalt in seinen Rechten nicht verletzt sein konnte. Schon durch die Anordnung eines auf § 38a Abs. 1 SPG gestützten Betretungs- und Annäherungsverbots gegenüber einem Gefährder wird aber in dessen Rechtssphäre eingegriffen, zumal auch § 87 SPG dem Betroffenen einen Anspruch gewährt, dass sicherheitspolizeiliche Maßnahmen ihm gegenüber im Rahmen des Gesetzes ausgeübt werden (vgl. in diesem Sinn VwGH 6.7.2016, Ra 2015/01/0037).

27Da Prozessgegenstand des Verfahrens über eine Maßnahmenbeschwerde die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes ist, ist jene Sach- und Rechtslage maßgebend, die im Zeitpunkt der Setzung des Verwaltungsaktes bestand (vgl. VwGH 24.11.2015, Ra 2015/05/0063, mwN). Das Aufhören eines rechtswidrigen Zustandes vermag die extunc wirkende Erklärung der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes gemäß § 28 Abs. 6 VwGVG nicht zu ersetzen (vgl. das auch vom Verwaltungsgericht zitierteErkenntnis VwGH 13.12.1989, 89/03/0114 = VwSlg 13.084 A/1989, noch zu § 42 Abs. 4 VwGG aF).

28 In diesem Sinn hat der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen, dass Gegenstand der Überprüfung (der Rechtmäßigkeit eines Betretungs- und Annäherungsverbots) durch das im Wege einer Maßnahmenbeschwerde angerufeneVerwaltungsgericht ist, ob für die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes auf Grund des sich den einschreitenden Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes bietenden Gesamtbildes und ausgehend vom Wissensstand der Beamten im Zeitpunkt des Einschreitens hinreichende Gründe für das Bestehen einer vom Gefährder ausgehenden, das gemäß § 38a Abs. 1 SPG angeordnete Betretungsverbot rechtfertigenden Gefahr iSd § 38a SPG vorlagen (vgl. etwa VwGH 3.1.2023, Ra 2020/01/0030, sowie auch dazu VwGH Ra 2023/01/0038, jeweils mwN); nach diesem Zeitpunkt und Maßstab richtet sich sohin die Rechtmäßigkeit eines gemäß § 38a SPG angeordneten Betretungsund Annäherungsverbots (vgl. etwa VwGH 14.2.2023, Ra 2022/01/0334, mwN).

29Ausgehend von diesen Grundsätzen steht die Aufhebung (gemäß § 38a Abs. 7 SPG) eines Betretungs und Annäherungsverbots der Erhebung einer gegen die Verhängung dieses Verbots erhobenen Maßnahmenbeschwerde des Betroffenen nicht entgegen. Vielmehr hat der Betroffene einen Anspruch auf Überprüfung durch das zuständige Verwaltungsgericht, ob das Betretungs und Annäherungsverbot im Zeitpunkt seiner Anordnung rechtmäßig war.

30 Soweit mit Spruchpunkt 1. des angefochtenen Beschlusses lediglich über die genannten Annäherungsverbote abgesprochen und die Beschwerde insoweit zurückgewiesen wurde, ist dieser Abspruch daher aus den genannten Gründen objektiv rechtswidrig.

31 Allerdings konnte der Revisionswerber dadurch nicht in seinen Rechten verletzt werden.

Zur Rechtswidrigerklärung des „Betretungs- und Annäherungsverbots“ (Spruchpunkt 3.)

32 Unter Berücksichtigung der vom Verwaltungsgericht seiner Entscheidung zu Grunde gelegten Auffassung, wonach es sich im vorliegenden Fall bei den gegenüber dem Revisionswerber ausgesprochenen drei Betretungsverboten lediglich um ein sich auf die Wohnung beziehendes, drei Annäherungsverbote einschließendes (Gesamt )Betretungsverbot handle, ergibt sich nämlich als normativer Gehalt des nicht in Revision gezogenen Spruchpunktes 3., dass damit alle drei angeordneten Betretungsverbote für rechtswidrig erklärt wurden.

33 Im Hinblick darauf, dass wie erwähnt das rechtliche Schicksal eines Annäherungsverbots untrennbar an das zu Grunde liegende Betretungsverbot geknüpft ist, hat aber die gegenständliche Rechtswidrigerklärung dieses „Betretungsverbots“ (richtig: der drei Betretungsverbote) zwingend zur Folge, dass sich dieser Abspruch nicht nur wie vom Verwaltungsgericht ausgeführt auf das Annäherungsverbot in Bezug auf die Ehegattin, sondern auch auf die beiden weiteren Annäherungsverbote (hinsichtlich der Tochter und Stieftochter) erstreckt.

34 Im Ergebnis wurden sohin mit Spruchpunkt 3. der vorliegenden Entscheidung sämtliche gegenständlichen Betretungs und Annäherungsverbote für rechtswidrig erklärt.

Conclusio

35 Der allein in Revision gezogene Spruchpunkt 1. des gegenständlichen Beschlusses geht sohin ins Leere.

36Das als Prozessvoraussetzung im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erforderliche Rechtsschutzbedürfnis besteht aber im objektiven Interesse des Revisionswerbers an einer Beseitigung der angefochtenen, ihn beschwerenden verwaltungsgerichtlichen Erledigung; das objektive Interesse des Revisionswerbers an der Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof gründet in dessen Beschwer (vgl. etwa VwGH 27.6.2017, Ra 2017/10/0083 bis 0085, mwN).

37 Dem Rechtsschutzbedürfnis des Revisionswerbers im Hinblick auf die gegenständlichen Betretungs und Annäherungsverbote wurde wie dargestellt durch Spruchpunkt 3. der gegenständlichen Entscheidung in vollem Umfang Rechnung getragen. Er konnte daher durch den angefochtenen Spruchpunkt 1. nicht in seinen Rechten, insbesondere auch nicht im geltend gemachten „Recht auf Sachentscheidung“, verletzt werden.

38 Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückzuweisen.

Zur Entscheidung über den Aufwandersatz

39Der Revisionswerber konnte durch die angefochtene Entscheidung des Verwaltungsgerichts (auch) im weiters geltend gemachten Recht „auf Zuspruch eines Aufwandersatzes gemäß § 35 VwGVG“ nicht verletzt sein, weil gegenständlich ein Abspruch des Verwaltungsgerichts über den (mit der Maßnahmenbeschwerde beantragten) Aufwandersatz nicht erfolgte.

40Der in der vorliegenden Revision an den Verwaltungsgerichtshof gerichtete Antrag auf Zuspruch eines derartigen Aufwandersatzes war als unzulässig zurückzuweisen, weil der Verwaltungsgerichtshof nach Maßgabe der Bestimmungen der §§ 47 ff VwGG (gegebenenfalls) lediglich über den Aufwandersatz für das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof zu entscheiden hat.

Wien, am 25. März 2025