Bei der nach § 10 Abs. 1 Z 6 StbG maßgeblichen Beurteilung des Gesamtverhaltens ist auch ein gegenüber einem Verleihungswerber in der Vergangenheit ausgesprochenes Betretungs- und Annäherungsverbot nach § 38a SPG ins Kalkül zu ziehen. Indem diese Maßnahme nämlich an die Voraussetzung der Wahrscheinlichkeit eines bevorstehenden gefährlichen Angriffs auf Leben, Gesundheit oder Freiheit einer gefährdeten Person geknüpft ist (vgl. für viele etwa VwGH 19.3.2025, Ra 2025/01/0052, mwN), stellt die Anordnung eines Betretungs- und Annäherungsverbots - wenn keine Aufhebung nach § 38a Abs. 7 SPG erfolgt ist - ein gewichtiges Indiz für die grundsätzliche Bereitschaft bzw. Neigung des Betroffenen zu gefährlichen Verhaltensweisen dar und ist daher bei der Prognose über das zukünftige Wohlverhalten eines Verleihungswerbers zu berücksichtigen.
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